Hallo!
Angenommen jemand bekommt urplötzlich einen Brief eines Pressevertriebes, in dem steht, dass jener eine Zeitschrift abonniert hätte.
Jene Person weiß aber nichts von einem Abonnement und fragt daraufhin beim Pressevertrieb nach. Daraufhin bekommt dieser einen Fotokopie eines Vertrages. Die Person erkennt die darauf zu lesende Unterschrift jedoch nicht als seine eigene. Auf dem Vertrag sei unten rechts die Widerrufsbelehrung aufgedruckt.
Sich über die Unterschrift zu streiten würde zu langwierig werden (denke ich mal). Ich denke, das Widerrufsrecht wäre ein besserer Ansatzpunkt.
Da es sich offensichtlich im o.g. Fall um ein so genanntes Haustürgeschäft / Straßengeschäft handelt, muss ja der Abonnement zusammen mit der Bestätigung des Abonnements über das Widerrufsrecht belehrt werden. Sehe ich das richtig? Wenn dem so ist, wäre so ein Vertrag auf Grund dieser Tatsache gleich Nichtig?
Falls ich mit dem Widerrufsrecht falsch liege, was könnte jener angebliche Abonnement noch machen?
Gruß
Thomas
Hallo Thomas,
anstelle des angeblichen Abonnenten würde ich mich schon um die Unterschrift streiten. Denn wenn der Abonnent nun versucht sein Widerrufsrecht auszuüben, was auch nur dem tatsächlichen Abonnenten zusteht, würde ich mich als Pressevertrieb auf den Standpunkt stellen, dass du damit zugibst den Vertrag geschlossen zu haben, denn schließlich kann man nur Willenserklärungen widerrufen, die man tatsächlich abgegeben hat. Würde das Widerrufsrecht aus irgendeinem Grund dann nicht mehr greifen, z.B. weil die zwei Wochenfrist verstrichen ist, oder das Unternehmen bereits mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, hätte man keine Verteidigungsmöglichkeit mehr.
Um allen Eventualitäten vorzubeugen würde ich mich hier sehr wohl um die Unterschrift streiten und in jedem Fall Strafanzeige wegen Betruges gegen Unbekannt erstatten. Darüber hinaus würde ich HILFSWEISE den Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erklären. Aber wirklich nur HILFSWEISE.
Sollte sich der Pressevertrieb auf die Hinterbeine stellen, ist es in jedem Fall ratsam die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Viele Grüße
Bernhard
Im Gegensatz zu meinem Vorredner würde ich an dieser Stelle keinen Anwalt einschalten. Auf den Kosten dafür würdest du nämlich auf jeden Fall sitzen bleiben, und da würde wohl sogar das Abo billiger kommen.
Richtig ist allerdings, dass man sich in erster Linie darauf berufen sollte, die Unterschrift nicht geleistet zu haben. Denn das ist ja schließlich die Wahrheit, und die Beweislast liegt beim Verlag. Wie aber soll er beweisen, dass die Unterschrift von jemandem geleistet wurde, der sie gar nicht unter die Urkunde gesetzt hat?
Hilfsweise den Widerruf zu erklären, halte ich auch für sinnvoll. Schaden kann’s nicht.
Sollte der Verlag einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben, ist der Zeitpunkt für einen Anwalt gekommen. Da es sich dann um einen Rechtsstreit handelt, bei dem der Verlierer die Kosten auch der Gegenseite trägt, ist das kein Verlustgeschäft.
Levay