Widerspruch wurde abgelehnt weil

Hallo an alle,

Person X… hat gegen einen Widerspruch letztes Jahr eingelegt ca. 15.11.2009 (Grundsicherung)aber dieser wurde als unzulässig abgelehnt. Begründung= der Widerspruch sei erst am 23.11.eingegangen und außerhalb der Widerspruchfrist´´…Das stimmt aber nicht das Schreiben wurde rechtzeitig abgesendet vor Ablauf der Frist, wenn das Amt das Schreiben später erhällt´´ da kann Person X… doch nichts dafür? Der Widerspruch wurde rechtzeitig abgesandt Einschreiben… Wie sieht es rein rechtlich aus? Wenn das Amt die Briefe später´´ bekommt´´ es lag doch innerhalb der Frist?
Gruß

D

Hallo

Wann lief die Frist denn aus? Was war am 15.11.? Wurde da der Widerspruch abgeschickt, oder ist das das Datum des Bescheides?
Finde es etwas unverständlich.

Entscheidend ist übrigens nicht, wann der Widerspruch beim SB auf dem Schreibtisch lag, sondern wann er im Briefkasten war. Und das müsste man ja noch nachvollziehen können anhand des Einschreibbelegs (ich hoffe, die Person hat ihn noch!). Da müsste man dann ggf. bei der Post nachfragen. Die Person sollte den Beleg aber nicht aus der Hand geben! Das ist ja ihr einziger Beleg! Er hat eine ganz lange Nummer mit ein paar Buchstaben drin, die müsste der Post reichen, um das Zustelldatum festzustellen.

Wenn die Post tatsächlich 8 Tage gebraucht haben sollte, den Bescheid zuzustellen, so könnte das hier vielleicht interessant sein:

„Werden wegen Postversäumnis gerichtliche Fristen verpasst, muss der Absender so behandelt werden, als ob das Schreiben pünktlich angekommen wäre - „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ heißt das im Juristendeutsch und ist mittlerweile auch höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof abgesichert.“
Aus: http://www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~ui…

Wenn das für gerichtliche Fristen gilt, dann gilt es ja vielleicht auch bei behördlichen Fristen.

Viele Grüße

Nachweisb. Absendedatum: gerichtl.=behördl. Frist?
Hi!

Entscheidend ist übrigens nicht, wann der Widerspruch beim SB auf dem Schreibtisch lag, sondern wann er im Briefkasten war.

Das ist ja klar, und das weiß auch jeder SB.
(Im Übrigen weiß der SB im Zweifel (z. B., wenn Post, die er auf den Schreibtisch bekommt, dort noch länger als 1 Tag liegt) eh eher, wann der Brief im Amt eingegangen (weil an diesem Tag „gepoststempelt“ wird) als wann er ihn zur Bearbeitung (vom Chef oder der Poststelle oder woher auch immer) überreicht bekommen hat.)

Und das müsste man ja noch nachvollziehen können anhand des Einschreibebelegs

Wenn die Post tatsächlich 8 Tage gebraucht haben sollte, den Bescheid zuzustellen, so könnte das hier vielleicht interessant sein:
„Werden wegen Postversäumnis gerichtliche Fristen verpasst, muss der Absender so behandelt werden, als ob das Schreiben pünktlich angekommen wäre - „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ heißt das im Juristendeutsch und ist mittlerweile auch höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof abgesichert.“
Wenn das für gerichtliche Fristen gilt, dann gilt es ja vielleicht auch bei behördlichen Fristen.

Genau das ist der Knackpunkt: Gilt das in der Tat analog für behördliche Fristen??

Das sollte – nach Nachfrage beim Amt, welches Datum der Poststempel zeigt, und dieses um mehr als 3 (Arbeits-)Tage mit dem Absendedatum des Widerspruchs differiert (Stichwort hier: „Zustellungsfiktion“, was bedeutet, dass das Amt von einer Regelzustellungszeit für Post von 3 Arbeitstagen ausgehen darf)! – unbedingt erörtert werden, da ich hier die einzige Chance für den Widerspruchsführer sehe, dass sein Widerspruch doch noch bearbeitet werden muss!

LG
Jadzia

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Hallo

Entscheidend ist übrigens nicht, wann der Widerspruch beim SB auf dem Schreibtisch lag, sondern wann er im Briefkasten war.

Das ist ja klar, und das weiß auch jeder SB.

Dann ist ja gut.
Ich hatte irgendwann mal mit der GEZ so ein Problem, und die haben den Tag genommen, an dem der SB das Schreiben gelesen hatte. :-/
War sehr ärgerlich.
Aber ich glaub, sie hatten meinen Brief dann doch als fristgerecht berücksichtigt, aber nur klammheimlich.

Viele Grüße

Vielen Dank für eure Beiträge.
[…], aber der Widerspruch ist abgelehnt, somit bleibt nur noch Klage…

15.11. war das Datum vom Einschreiben des Widerspruchs von Person Y…

Wenn Einschreiben mit Rückschein so spät, fast 1 Wo. später, den Empfänger erreicht, dann kann man als Absender doch nichts dafür?

Na ja mal sehen…

Danke an alle für eure Mithilfe

Gruß
D.

MOD: Satzteil gelöscht ([…])

Servus,

Wenn Einschreiben mit Rückschein so spät fast 1 Wo. später den
Empfänger erreicht dann kann man als Absender doch nichts
dafür?

bei einer so ungewöhnlich langen Postlaufzeit ist es durchaus möglich, dass der Absender etwas dafür kann. Ich habe kürzlich von einer Arztpraxis gehört, von der eine Rechnung versandt wurde an

Frau Elke Schlachter
67133 China

(den Namen hab ich geändert, aber sonst alles präzise so wiedergegeben, wie das auf dem Umschlag stand)

Das Praxispersonal nebst dem Herrn Dokter konnten gar nicht verstehen, warum der Brief zurückkam.

Kurzer Sinn: Der Absender des Widerspruchs kann sich nicht unter allen Umständen darauf verlassen, dass die Post in spätestens drei Tagen beim Empfänger eintrifft; es kömmt schon auch drauf an, ob er selber das Seine dazu gethan hat.

Schöne Grüße

MM

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aber doch nicht wenn man Einschreiben mit Rückschein Tage vorher absendet?? Was soll man als Absender denn noch machen? Welche Alternativen gibt es?

Gruß
D.

Servus,

es geht, wie Du den Beiträgen der Vorredner entnehmen konntest, unter anderem darum, ob der Absender mit einer Postlaufzeit von drei Tagen rechnen konnte.

Wegen der im vorgelegten Fall genannten für eingeschriebene Briefe innerhalb Deutschlands ganz extrem langen Postlaufzeit habe ich darauf hingewiesen, dass der Absender nicht in allen Fällen mit einer Postlaufzeit von drei Tagen rechnen kann.

Nicht mit dieser Laufzeit kann er u.a. dann rechnen, wenn er eine andere als die ihm bekannte Adresse angibt, oder wenn er die bekannte Adresse unvollständig, falsch oder unleserlich angibt.

Kurz: Mit der von mir zitierten Adresse des unzustellbaren Briefs nach China wollte ich schlicht illustrieren, dass die Frage „Postversäumnis“ bei der Frage „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ kein Automatismus ist. Ob von Seiten des Absenders im gegebenen Fall durch eigene Versäumnis zu der extrem langen Laufzeit beigetragen wurde, lässt sich im Einzelfall anhand des Briefumschlages bzw. bei Fensterbriefumschlag anhand des fraglichen Schreibens feststellen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo

[…], aber der Widerspruch ist abgelehnt, somit bleibt nur noch Klage…

Was […] denn abwarten? Was könnte denn ohne […] Zutun noch passieren in der Sache?

15.11. war das Datum vom Einschreiben des Widerspruchs von Person Y…

Das heißt: Das ist das Datum, an dem der Widerspruch geschrieben wurde (war ja ein Sonntag)? - Dieses Datum ist völlig uninteressant.

Wichtig wäre das Datum, an dem der Brief mit dem Widerspruch bei der Post abgeliefert wurde. Der müsste doch auf dem Einschreibbeleg draufstehen. Oder ist der nicht mehr vorhanden?

Wenn ist denn eigentlich die Widerspruchsfrist abgelaufen?

Na ja mal sehen…

Was denn mal sehen?

Viele Grüße

MOD: Satzteile gelöscht ([…])

Beleg der Post/Einschreiben m Rückschein ist vorhanden. Die Widerspruchsfrist sei wegen 1 Tag überschritten, aber wenn Person X. den 1 Woche vor Ablauf der Frist absendet und das Amt später erhällt, wie sieht es Rechtlich §§ aus?
Darum geht es.

Gruß
D.

Ja, 6 Tage vor Ablauf der Frist.

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Beleg der Post/Einschreiben m Rückschein ist vorhanden.

Und wann ist der brief abgeschickt worden? Was steht auf diesem Beleg für ein Datum?

Man, jetzt gib doch mal alle nachgefragten Informationen, mir reicht es langsam mit Würmern aus der Nase ziehen.

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Langer Thread,kurzer Sinn
Bei der zuständigen Stelle perönlich und durch Einschreiben vor Ablauf der Frist, die dafür existier, also UMGEHEND, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen.

WO die richtige Stelle ist, weiß ich nicht, wäre hilfreich wenn das jemand weiß.
Ich würde zu der Behörde gehen,zum Gruppenleiter o.ä., und dort der Ablehnung nochmals förmlich widersprechen,und außerdem den vorgesehenen Rechtsweg.
Das könnte z.B. das Verwaltungsgericht oder Sozialgericht sein. Hängt davon ab, welche Stelle für den betrffenden Verwaltungsbereich zuständig ist.

Auf jeden Fall zur Vorlage Kopien von Einlieferungsbestätigung und Rückschein anfertigen.
Und wirklich umgehend.

Hallo

keiner wird gezwungen zu antworten das ganze ist freiwillig. Datum und Handlung wurde hier mehrmals erwähnt also Lessen!!! Wenn man wirklich helfen möchte dann kann man es mit den Infos die da sind. Person Y muss ganz sicher nicht alle Daten hier preisgeben wie es hier verlangt´´ wird. Alles wichtig wurde mehrmals aufgeschrieben, also Lesen und Rückantworten nur wer kann!!!

Mfg
D.

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Hallo

keiner wird gezwungen zu antworten das ganze ist freiwillig.

Da hast du allerdings recht.

Rückantworten nur wer kann!!!

Ok, ich kann es nicht.

MfG

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Hallo,

warum denn so kompliziert?

Der/die Betroffene stellt einfach einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, mit dem er um nachmalige Überprüfung der Angelegenheit bittet.

Die Behörde wird hierauf einen neuen Bescheid erlassen, mit dem sie hächstwahrscheinlich mitteilt, dass sich weiterhin keine andere Entscheidung gibt.

Schon haben wir wieder einen rechtsmittelfähigen Bescheid, den wir dann bitte SOFORT (nicht erst 1 Monat später) per Widerspruch anfechten können.

Grüße

Florian