Wie hoch ist das Schonvermögen bei Unterhalt für Kind im Pflegeheim

Unsere Tochter (61) ist im Plegeheim. Wir sind (Frau 63) (Mann62) und Rentner. Unser monatl. Einkommen
€2400 Netto.

Ich vermute mal, die Tochter ist 41 …
Ansonsten lässt sich die Frage so nicht beantworten. Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob Eure Tochter bedürftig ist - d.h. ob sie ein Einkommen hat (ich gehe mal davon aus, dass das nicht der Fall ist) und sodann, ob sie eigenes Vermögen hat. Ggf. ist zu prüfen, ob und wie weit ein vorhandenes Vermögen für den Unterhaltsbedarf eingesetzt werden kann. Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsanspruch Eurer Tochter.

Bei den Eltern ist gleichermaßen nicht nur das Einkommen zu prüfen, sondern auch, ob verwertbares Vermögen vorliegt. Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen Vermögensstamm (z.B. Immobilien, Wertpapieren, Spareinlagen …) und Einkünften oder Erträgen aus dem Vermögensstamm (Mieten, Pacht, Zinsen, Dividenden …).

Eine Verwertung des Vermögensstamms (durch Verkauf, Belastung oder Versteigerung) ist nur in Ausnahmefällen zumutbar; insbesondere ist eine von den Eltern (und ggf. weiteren Verwandten) selbst bewohnte Immobilie vor einer Verwertung geschützt. Bei den Einkünften / Erträgen ist zu prüfen, wie weit diese der Sicherung des Lebensbedarfs oder auch der Alterssicherung dienen. Das Schonvermögen ergibt sich letztlich erst aus einer umfassenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

Auch die Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens (das nicht identisch ist mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen) ist recht kompliziert. Da ist zu unterscheiden zwischen Rentnern, angestellten Arbeitnehmern, Selbstständigen, Erwerbslosen und Geringverdienern; außerdem sind u.a. ggf. berufsbedingte Aufwendungen, Aufwendungen für private Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen, private Krankenversicherung und evt. bestehende weitere Unterhaltspflichten usw. usf. zu berücksichtigen.

Es ist wohl deutlich geworden, dass Euch eine Anfrage in einem Internetforum da nicht viel weiter bringt. Es empfiehlt sich hier eine kompetente Rechtsberatung. Falls Ihr keine Rechtsschutzversicherung habt, die da greift, dann geht mit den Einkommensnachweisen (bzw. Euren Rentenbescheiden) und ggf. Vermögensnachweisen sowie, falls Ihr nicht im Eigentum wohnt, dem Mietvertrag (einschließlich Nebenkostenabrechnung) zum Amtsgericht und beantragt dort einen Beratungsschein für kostenlose Rechtshilfe. Dabei auch den Schriftwechsel mit dem Sozialamt, das von Euch stellvertretend für die Tochter Unterhaltsleistungen verlangt, mitbringen.

Sinnvoll wäre evt. auch ein Beitritt zu einem Sozialverband wie dem VdK; die haben sehr kompetente Rechtsschutzstellen. Der Monatsbeitrag liegt (je nach Bundesland) zwischen 5 und 7 €.

Freundliche Grüße,
Ralf

Der (bzw. die) Vertipper lag(en) bei den Eltern, die sind beide über 80:

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Zunächst danke für die Antwort. Und nun eine Richtigstellung: Unsere Tochter ist 61 Jahre also es liegt kein Vertipper vor

Wie ich schon schrieb, habt ihr euch bei eurem Alter vertippt!

aber so gründlich, von 62/63 auf über 80…

Ja, und gleich doppelt. :confused: Aber warum buddelst du so alte Beiträge aus? :stuck_out_tongue:

weil diese verdammten Daten nicht bei den verdammten Vorschlägen „ähnliche Fragen“ stehen. Ich habe schon auf Antikes geantwortet.

Gut, dass Du mich rechtzeitig gebremst hast