ich trieb mich gerade in den ewigen Jagdgründen des Internets rum als ich auf folgende Information stieß:
Tritt man aus der Kirche aus so hat man hierfür eine Gebühr zu entrichten.
Die Höhe hier von ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Für mich in NRW wären das 30€, wenn ich kein Schüler wäre … .
Nur die Länder Brandenburg, Bremen und Thürigen halten die Flagge hoch und verlangen hierfür kein Geld.
Aber auf welcher Rechtsgrundlage geschiecht dies?
Und steht das nicht im Gegensatz zum § 4 des Grundgesetzes? Klar es steht nicht geschrieben es dürfen keine Gebühren verlangt werden, doch dies stellt doch praktisch eine Hürde dar die es zu nehmen gilt (auch wenn sie nicht sonderlich hoch ist.
Und überhaupt warum muss ich als Schüler nicht aber ein Normalverdiener schon? Bearbeitungsgebühren können es ja auch schlecht sein, die wären einerseits zu hoch, aber was ist schon am deutschen Staat normal, und andererseits müsste auch ich als Schüler diese bezahlen.
Abgesehen von der Sinnhaftigkeit, könnt ihr mir mit dem Recht dahinter weiterhelfen?
[ot] die _ ewigen Jagdgründe_ sind das Totenreich der Indianer.
Tritt man aus der Kirche aus so hat man hierfür eine Gebühr zu
entrichten.
Verwaltungsgebühren dürfen immer und überall erhoben werden. Für ganz Arme gibt es das Sozialamt, das bestimmt auch diese Kosten übernimmt. Dass Schüler von der Gebühr befreit sind, halte ich für ein Gerücht, es geht wohl eher um die Volljährigkeit. Bis zum 18 Lebensjahr brauchen sie eh die Einwilligung der Eltern.
Verwaltungsgebühren dürfen immer und überall erhoben werden.
Nun ja - eine Rechtsgrundlage braucht das schon noch, wenn man gegenüber dem Bürger belastende Maßnahmen durchführen will, wie etwa die Erhebung von Gebühren.
Die Rechtsgrundlage ist § 6 Kirchenaustritssgesetz NRW in Verbindung mit dem Justizverwaltungskostengesetz.
Verwaltungsgebühren dürfen immer und überall erhoben werden.
Nein, Verwaltungsgebühren dürfen nur genau dann erhoben werden, wenn dies eine Gesetz (zB. Kommunalabgabenordnung) oder eine auf einem solchen Gesetz basierende Satzung vorsieht. Ansonsten nicht.
Insofern war die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Gebühr völlig gerechtferigt.
Gruß
Dea
Nein, Verwaltungsgebühren dürfen nur genau dann erhoben
werden, wenn dies eine Gesetz (zB. Kommunalabgabenordnung)
oder eine auf einem solchen Gesetz basierende Satzung
vorsieht. Ansonsten nicht.
ich und mit mir bestimmt viele andere hatten bereits vermutet, dass die Gebührenerhebung sich nicht nach Lust und Laune eines mehr oder minder gut gelaunten Verwaltungsangestellten richtet. Jetzt wissen wir’s ganz genau. Danke.
die damaligen Antworten sind ein deutliches Indiz dafür, dass etwas nicht stimmt im Staate Deutschland. Selbstverständlich ist es mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar, wenn der Kircheneintritt kostenlos ist, für den Austritt jedoch Gebühren verlangt werden. Ob man vor dem BVerfG mit einer Klage Erfolg hätte, ist allerdings eine andere Frage, da die Richter dort teilweise eine antisäkularistische Einstellung an den Tag legen (vgl. zum Beispiel das sog. Kruzifix-Urteil, in dem das staatlich organisierte Anbringen von Missionierungssymbolen für rechtmäßig erklärt wurde und drei von acht Richtern selbst Einzelfallausnahmen ablehnten).
Das Problem liegt - wie so oft - viel tiefer. Wir haben in Deutschland eine verschwommene Trennung von Staat und Kirche. Allein schon die Sonderstellung der „Körperschaften des öffentlichen Rechts“, der staatliche Einzug der Kirchensteuer, Religionsunterricht in den Schulen, Missionierung im öffentlichen Rundfunk usw. sind problematisch für eine Gesellschaft, in dessen Verfassung steht „Es besteht keine Staatskirche“.
Eine vollständige Säkularisierung, wie wir sie eigentlich haben müssten, wird natürlich verhindert. Wer will schon seine alten Pfründe aufgeben?
Was noch passiert …
Tritt man aus der Kirche aus, zahlt man keine Kirchensteuer mehr.
Heiratet man aber jemanden der in der Kirche ist, dann muß der, der aus der Kirche ausgetreten ist, dann doch Kirchensteuer zahlen, weil der Ehepartner in der Kirche ist.
Spaßig, nicht?
Übrigens, JEDE größere Religionsgemeinschaft könnte, wenn Sie wöllte, in Deutschland Anschluß an die Kirchensteuer verlangen und von jedem der in IRGENDEINER Kirche drin ist Kirchensteuer verlangen…
Aber hat jemand von euch schon gehört das die Buddisten, Mohammedaner oder Juden Kirchensteuer hat einziehen lassen?
Allein schon die Sonderstellung der „Körperschaften des
öffentlichen Rechts“,
Genau, Sonderstellung. Um die Trennung von Staat und Kirche zu dokumentieren, sind Religionsgemeinschaften eben keine gewöhnlichen Körperschaften, die Teil des Verwaltungssystems Deutschlands sind, sondern sog. Körperschaften eigener Art. Sie sind weder öffentlich-rechtlich organisiert, noch übernehmen sie staatliche Aufgaben.
Körperschaft öffentlichen Rechts ist für Kirchen die einzig sinnvolle der existierenden Rechtsformen, was man schon herausbekommt, wenn man im Geiste mal versucht, die anderen vorhandenen Rechtsformen auf eine Kirche anzuwenden.
Aus dem Umstand, daß die Kirchen formell KöR sind, zu schlußfolgern, daß damit die Trennung von Staat und Kirche schon rein formal nicht gegeben sei, ist daher unsinnig. Genau das Gegenteil ist der Fall.
Religionsunterricht in den Schulen, Missionierung im
öffentlichen Rundfunk usw. sind problematisch für eine
Gesellschaft, in dessen Verfassung steht „Es besteht keine
Staatskirche“.
Die Rechtsgrundlage ist § 6 Kirchenaustritssgesetz NRW in
Verbindung mit dem Justizverwaltungskostengesetz.
Ändert natürlich nichts daran, dass das ganze trotzdem
verfassungswidrig ist.
Die freie Berufsausübung ist auch ein Grundrecht. Dennoch wird für die Ausstellung eines Gewerbescheines eine Verwaltungsgebühr erhoben. Verfassungswidrig? Die Pressefreiheit und frei Meinungsbildung sind auch Grundrechte. Dennoch kosten zeitungen Geld und wer ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält, muß Rundfunkgebühren zahlen? Verfassungswidrig? Freizügigkeit ist auch ein Grundrecht. Dennoch kosten Benzin, Flug- und Bahntickets, Taxen, Busse und Straßenbahnen auch Geld. Nicht einmal Schuhsohlen sind kostenlos. Verfassungswidrig?
Gruß,
Christian,
der findet, daß man die Kirche auch mal im Dorf lassen sollte.
Die freie Berufsausübung ist auch ein Grundrecht. Dennoch wird
für die Ausstellung eines Gewerbescheines eine
Verwaltungsgebühr erhoben. Verfassungswidrig? Die
Pressefreiheit und frei Meinungsbildung sind auch Grundrechte.
Dennoch kosten zeitungen Geld und wer ein Fernsehgerät zum
Empfang bereithält, muß Rundfunkgebühren zahlen?
Merkst Du was? Deine Beispiele sind alle EINTRITTE oder NUTZUNGEN von etwas. Das man für einen AUSTRITT oder die NICHT NUTZUNG von etwas zahlt ist ohne Präzedenz. Mal abgesehen, dass die Erhebung er Kirchensteuer durch den Staat auch gegen das Sekularitätsprinzip verstößt. Davon, dass man mit 0 Jahren in einen Verein eingetreten wird, aus dem man eben nicht ohne weiteres Austreten kann mal abgesehen.
Ei doch, das tun sie: Steuererhebung und Bestattungswesen sind klassische staatliche Aufgaben. Es gibt übrigens noch mehr nichtstaatliche Stellen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, nämlich als Beliehene. Ganz so arg was Aufregendes ist das nicht.
Religionsunterricht in den Schulen, Missionierung im
öffentlichen Rundfunk usw. sind problematisch für eine
Gesellschaft, in dessen Verfassung steht „Es besteht keine
Staatskirche“.
Heiratet man aber jemanden der in der Kirche ist, dann muß
der, der aus der Kirche ausgetreten ist, dann doch
Kirchensteuer zahlen, weil der Ehepartner in der Kirche ist.
Falsch. Es wird nur von der Hälfte des Familieneinkommens Kirchensteuer fällig.
Was aber auch logisch ist, denn es wird ja auch gemeinsam versteuert.
Gruß
loderunner