Hallo,
ich möchte gerne wissen, wie lange man, nachdem einem gekünidgt worden ist noch automatisch krankenversichert ist. Ich habe etwas von Nachlauffristen von 4-6 Wochen gehört- stimmt das?
Hallo,
ich möchte gerne wissen, wie lange man, nachdem einem gekünidgt worden ist noch automatisch krankenversichert ist. Ich habe etwas von Nachlauffristen von 4-6 Wochen gehört- stimmt das?
6 Wochen
Ich habe etwas von Nachlauffristen von 4-6 Wochen gehört-
stimmt das?
… was aber in Praxi ohne Belang ist, da man ja wg. rechtzeitiger Meldung bei der AA lückenlos arbeitssuchend ist.
Gruß
Stefan
Wie kommst Du darauf?
Hi!
Ich habe etwas von Nachlauffristen von 4-6 Wochen gehört-
stimmt das?
1 Monat ist richtig. Kann man in § 19 (2) S. 1 SGB V nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__19.html
… was aber in Praxis ohne Belang ist, da man ja wg. rechtzeitiger Meldung bei der AA lückenlos arbeitsuchend ist.
Eine reine Arbeit_suchend_meldung ist für eine nahtlose KV nicht ausreichend; nicht mal eine Arbeits_los_meldung!! Vielmehr muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, damit man über die AA krankenversichert ist!
Guckst Du hier:
– Definition Arbeitsuchende in § 15 SGB III :
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__15.html
– Definition Arbeitslose in § 16 SGB III und § 119 SGB III :
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__16.html,
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html
– Alg-Anspruch in §§ 117 + 118 SGB III :
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__117.html,
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__118.html
LG
Jadzia
Hallo,
„versichert“ ist man überhaupt nicht mehr. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhälnisses.
Es besteht nur ein nachgehender Leistungsanspruch.
Wenn die Mitgliedschaft, z.B. freiwillig fortgeführt werden soll, muss sich diese nahtlos anschließen.
Gruß von TrixiMaus
Hallo Athene8,
eine Nachversicherung wie du sie meinst gibt es so nicht!
Es ist so geregelt: Entsteht eine zeitliche Lücke zwischen 2 Beschäftigungen von weniger als 1 Monat, dann besteht noch für diese Lücke ein Versicherungsschutz. Dies aber auch nur, wenn sonst kein anderer Versicherungschutz besteht (z.B. durch eine Familienmitversicherung)
Endet aber eine Beschäftigung und damit der Versicherungschutz und wird nicht innerhalb eines Monats ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommmen, dann muss man sich selbst krankenversichern und zwar definitiv einen Tag nach dem Beschäftigungsende.
Gruß
sigi-der-schwabe
Hallo,
ich sehe das auch wie „sigi der Schwabe“.
Nach § 19 SGB V gilt das aber nur, wenn man in der Beschäftigung krankenversicherungspflichtig war, also unter 4162,50 Euro brutto verdient hat.
Wenn der Verdienst höher war, sind auch für diese Lücken Beiträge zu zahlen.
Gruß
RHW
Hallo,
na ja, es interessiert mich momentan, weil ich das blöde Gefühl habe die Probezeit in meinem Unternehmen nicht zu überstehen. Ich bewerbe mich schon auf andere Sachen, aber das wäre halt erst mit einem Monat oder so Pause der Beginn. Arbeitslos melden will ich mich nicht unbedingt, da sofort im Anschluss, weil direkt nach Probezeit ein Urlaub von 2 Wochen geplant und schon bezahlt ist und ich für das Amt sonst jeden Tag erreichbar sein müsste und ich keine Lust auf Behörenterror habe, wenn es noch irgendwie ohne geht. Deshalb war mein Gedanke, ob ich auch ein paar Wochen hinterher noch automatisch krankenversichert bin oder ob ich gesetzlich dazu verpflichtet bin, mich wegen Verischerungsschutz sofort arbeitslos zu melden. Oder kann ich krankenkasse auch einen MOnat so aus eigener Tasche zahlen? Wie teuer wäre das? Habe nicht viel Geld gespart und war vorher normal gesetzlich versichert.