HAllo,
ich habe gehört, dass eine Mietminderung rückwirkend geltend gemacht werden kann. Wie lange zurück ist dies möglich?
HAllo,
ich habe gehört, dass eine Mietminderung rückwirkend geltend
gemacht werden kann. Wie lange zurück ist dies möglich?
Hallo,
hier tobt wohl ein Streit zwischen Mieter und Vermieter oder er ist wegen eines Fahrrads möglicherweise am Beginn.
Die Problematik der rückwirkenden Mietminderung wird oft missverständlich dargelegt. Richtig ist, dass es das Urteil des BGH VIII ZR 274/02 gibt. Dieses Urteil ist jedoch kein Freibrief für rückwirkende Mietminderungen. Dazu muss man die Rechtslage in der Vergangenheit kennen. Hat ein Mieter früher eine Mietminderung angedroht, trotzdem jedoch weiterhin und mehr als sechs Monate hinweg die volle Miete bezahlt war eine Anspruch auf Mietminderung verloren.
Der BGH hat entscheiden, wenn ein Mieter immer wieder reklamiert, Mietminderung androht und trotzdem diesen nicht vornimmt, dass er ab der Mängelrüge einen Anspruch auf Mietminderung hat. Wobei man hier selbstverständlich auch die dreijährige Verjährung sehen muss, also nicht mehr als diese Zeit mindern könnte. Voraussetzung ist aber stets, dass der Vermieter den Mangel kennt und auch zu dessen Beseitigung - möglichst schriftlich - aufgefordert ist.
Die Meinung, die oft von Laien vertreten wird ( besonders wenn jemand die Wohnung gekündigt hat ), dass man rückwirkend die Miete mindern darf - auch wenn dem Vermieter der Mangel nicht bekannt war - ist nicht richtig. Man kann nicht jemand ( hier Vermieter ) haftbar machen, für etwas von dem der andere keine Ahnung.
Eine nochmals anderer Sachverhalt stellt sich dann dar, wenn beim Mieter über Monate Umbauarbeiten bestehen, Wasser und Heizung mehrfach abgestellt werden muss. Dort sind die Mängel dem Vermieter bekannt und er kann sich hier nicht auf die Verpflichtung des Mieters zur Ankündigung eines Mangels berufen.
Gruss Günter
Es wurde noch keine Mietminderung angedroht und man kann aus dem bisherigen VErhalten des NEUEN HAuseigentümers sicher schließen, dass er die Mieter raushaben will, siehe Bäume rausreissen( ist das rechtens? die Dinger sind schon weitaus älter als 10Jahre und werden mitsamt dem Rasen durch eine Betonfläche ersetzt), so hat er im Haus allen Mietern lächerliche Angebote gemacht, wenn Sie ausziehen. Und so kommt es immer mal wieder seit einem halben Jahr zu Streß.
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Hallo,
ich habe gehört, dass eine Mietminderung rückwirkend geltend
gemacht werden kann. Wie lange zurück ist dies möglich?Hallo,
hier tobt wohl ein Streit zwischen Mieter und Vermieter oder
er ist wegen eines Fahrrads möglicherweise am Beginn.Die Problematik der rückwirkenden Mietminderung wird oft
missverständlich dargelegt. Richtig ist, dass es das Urteil
des BGH VIII ZR 274/02 gibt. Dieses Urteil ist jedoch kein
Freibrief für rückwirkende Mietminderungen. Dazu muss man die
Rechtslage in der Vergangenheit kennen. Hat ein Mieter früher
eine Mietminderung angedroht, trotzdem jedoch weiterhin und
mehr als sechs Monate hinweg die volle Miete bezahlt war eine
Anspruch auf Mietminderung verloren.Der BGH hat entscheiden, wenn ein Mieter immer wieder
reklamiert, Mietminderung androht und trotzdem diesen nicht
vornimmt, dass er ab der Mängelrüge einen Anspruch auf
Mietminderung hat. Wobei man hier selbstverständlich auch die
dreijährige Verjährung sehen muss, also nicht mehr als diese
Zeit mindern könnte. Voraussetzung ist aber stets, dass der
Vermieter den Mangel kennt und auch zu dessen Beseitigung -
möglichst schriftlich - aufgefordert ist.Die Meinung, die oft von Laien vertreten wird ( besonders wenn
jemand die Wohnung gekündigt hat ), dass man rückwirkend die
Miete mindern darf - auch wenn dem Vermieter der Mangel nicht
bekannt war - ist nicht richtig. Man kann nicht jemand ( hier
Vermieter ) haftbar machen, für etwas von dem der andere keine
Ahnung.Eine nochmals anderer Sachverhalt stellt sich dann dar, wenn
beim Mieter über Monate Umbauarbeiten bestehen, Wasser und
Heizung mehrfach abgestellt werden muss. Dort sind die Mängel
dem Vermieter bekannt und er kann sich hier nicht auf die
Verpflichtung des Mieters zur Ankündigung eines Mangels
berufen.Gruss Günter
Es wurde noch keine Mietminderung angedroht und man kann aus
dem bisherigen VErhalten des NEUEN HAuseigentümers sicher
schließen, dass er die Mieter raushaben will, siehe Bäume
rausreissen( ist das rechtens? die Dinger sind schon weitaus
älter als 10Jahre und werden mitsamt dem Rasen durch eine
Betonfläche ersetzt), so hat er im Haus allen Mietern
lächerliche Angebote gemacht, wenn Sie ausziehen. Und so kommt
es immer mal wieder seit einem halben Jahr zu Streß.
Es ist zufälligerweise kein Vermieter aus München, der sich derzeit unrühmlich dadurch hervortut, dass er Mieter, die Mängel anzeigen und Mietminderungen androhen als Antisemiten bezeichnet ?
Das Thema ist offenbar für jede Schweinerei geeignet, selbst für den organisierten Rechtsbruch.
Wenn es an einem anderen Ort ist, dann umgehend alle Mängel darstellen und deren Beseitigung verlangen. Die Miete ab Mängelanzeige unter Vorbehalt bezahlen. Zur Frage der entfernten Bäuem kommt es hier auf die Mietverträge an. Sind hier Gartenflächen mitvermietet können die Mieter nun verlangen, dass er wieder neue Bäume setzt und sie können verlangen, dass er den Rasen erhält.
Sind keine Gartenfläche vermietet kann der Vermieter natürlich diese Fläche zubetonieren. Diese Nutzungsänder und - möglicherweise für Parkplätze muss er jedoch von der Kommunalbehörde genehmigt haben. Also ganz einfach. Nachfragen ob hier Erlaubnis zum Fällen der Bäume erteilt wurde und ob auf der Betonfläche Parkplätze und für wen entstehen sollem. Meist werden Behörden hellwach, wenn man solche Fragen stellt.
Gruss Günter