mein Mietvertrag endet durch meine Kündigung am 28.2.2011.
Ich habe dann insgesamt 4 Jahre und 4 Monate in meiner Wohnung gelebt.
Im Mietvertrag steht eine handschriftliche Vereinbarung, dass ich die Wohnung frisch renoviert mit weißer Rauhfaser übernommen habe und dass ich sie ebenso frisch renoviert bei Auszug übergeben müsse.
Lt. Mietvertrag / Gesetz müsste ich Wohnzimmer und Flur jedoch erst nach 5 Jahren renovieren…
Welche Klausel/Vereinbarung hat jetzt für mich Gültigkeit?
Ganz lieben Dank für baldige Antwort; denn ich werde bereits zum 5.2. ausziehen und ich will gewappnet sein.
wenn das wirklich so in deinem Mietvertrag steht, wie du es geschrieben hast, dann gratuliere ich, da musst du nämlich gar nichts machen. Google mal nach Endrenovierungsklausel.
ich brech zusammen…und kann es kaum glauben…
Ist doch die Tochter meiner Vermieter Grundstücks-/Immobilienkauffrau
und hatte genau DIESEN Mietvertrag so für ihre Eltern / für mich vorbereitet…!!!
Deshalb hatte ich zunächst keine Bedenken…
Wie gut, dass ich nachgefragt habe!!!
Boah…das wird ja noch was geben - ich bin mit der Mutter immer so gut
klar gekommen und meine Nerven liegen im Prinzip jetzt schon blank, weil
es für mich ins Ausland geht…und am nächsten WE Wohnungsauflösung ist etc.
DAS kann ja noch heiter werden…ich meine, ich bin im Recht…o.k.
Dass die andere Seite das aber sicher nicht witzig findet, versteht sich wohl von selbst.
Hey!
Das wohl meist diskutierteste Thema über das sich die Geister scheiden.
Stehen starre fristen im mietvertrag ( die Zimmer müssen alle x Jahre gemacht werden) ist die Klausel ungünstig, was bedeutet man muss nichts machen.
Steht im Vertrag " in der Regel" oder " nach Abnutzung" ist die allgemeine rechtssprechung, das man hier renovieren muss sofern erforderlich.
Die Besonderheit übergeben wie übernommen ist wieder sehr strittig. Ich allerdings wurde mich auf die untersagten starren fristen berufen und nichts machen, bzw. Das absolute minimum anbieten ( einfaches weißen bedürftiger Wände)
Im übrigen mochte ich noch auf folgendes hinweisen: sofern kein entgegenkommen des vermieters darf man auch ruhig bis zum letzten Tag die Wohnung behalten, sonst kommt es ja ggf. Dazu da bereits zum 15. Neu vermietet wird.
Etwaige Mangel müssen bei der Übergabe festgehalten werden, sowie auch schriftlich darauf hingewiesen werden, wie auch eine angemessene nachgehst zur Abstellung der Mangel eingeräumt werden! Das vergessen die meisten.
Viel Erfolg ( von unterwegs Rechtschreibfehler sind den dicken Fingern geschuldet )
Im Mietvertrag für Eigentumswohnungen - Formular der Haus und Grund Medien GmbH (009.0495-03/06) - findet man GEDRUCKT in § 14 Schönheitsreparaturen u.a. eine 3-Jahresfrist für Küchen, Bäder und Duschen und eine 5-Jahresfrist für Wohn-/Schlafräume, Flure etc.
Während des Mietverhältnisses habe ich keinerlei Renovierungen / Schönheitsreparaturen vorgenommen.
Unter § 25 finden sich „Individuelle Vereinbarungen“
Dort steht wörtlich:
Die Wohnung muss bei Vertragsende Rauhfaser weiß tapeziert und gestrichen werden. Die Wohnung muss bei Übergabe renoviert übergeben werden. Das Laminat muss pfleglich behandelt werden.
Ich muss doch wohl in KEINEM Falle TAPEZIEREN !?!?!
Bin jetzt etwas irritiert - MUSS ich nun ALLE Zimmer weißeln (lassen) oder nur Küche und Bad?
Im Übrigen verschwinde ich ins Ausland - dann sollte ich die Wohnungsübergabe wohl bestenfalls am WE 30/31.1. erledigen - das Dumme ist, dass ich wahrscheinlich renovieren LASSEN muss und ich das nicht mehr kontrollieren kann - denn es hat sich für mich alles recht spontan ergeben…Möbel werden am 3.2. abgeholt, Abflug ist am 6.2.
Bin für sinnvolle Tipps, wie ich das am besten chronologisch und rechtens abwickeln sollte, jederzeit dankbar!
Es muss eine rechtsgültige Renovierungsklausel vorliegen.
Es muss erforderlich sein.
Zu 1. halte ich die Klausel für unwirksam, da sie entgegen der Rechtsprechung des BGH eine Renovierungspflicht auferlegt, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung.
Zu 2. musst du selbst beurteilen. Es gibt dafür keine festen Fristen. Manche verwohnen eine Wohnung in 2 Jahren, bei anderen sieht sie nach sieben Jahren noch Picobello aus.
Endrenovierungsklauseln, die den Mieter verpflichten, zum Ende des Mietverhältnisses die Wohnung beispielsweise neu zu tapezieren, zu streichen usw. gibt es noch sehr häufig. Sie sind aber rechtlich umstritten und in vielen Verträgen unwirksam formuliert.
Grundsätzlich sind solche Klauseln ungültig, wenn die Renovierung nicht den Zustand der Wohnung beim Auszug berücksichtigt. Auch die Kombination mit einer gängigen Schönheitsreparatur-Klausel, nach der der Mieter beispielsweise einen ungefähren Renovierungs-Fristenplan für die einzelnen Räume beachten muss, macht beide Klauseln unwirksam. Die Gerichte sehen hier eine unangemessene Benachteiligung des Mieters an (BGH, Az. VIII ZR 308/02, Urteil vom 14.5.2003).
Vielen Dank für die Antwort…sieht ja so aus, als wenn ich zu 80% „fein raus bin“ - könnten Sie bitte den genauen Text dieser „Individuellen Vereinbarung“ aus meinem Mietvertrag (s. o.) nachlesen und genau hierzu Stellung nehmen?
Da ich Nichtraucherin bin, selten koche und auch nichts an den weißen Wänden farblich geändert habe, dürfte kaum etwas zu machen sein.
Meine Katze war an zwei Stellen an der Wand „tätig“, das Ausbessern kann ich über meine Private Haftpflicht abwickeln als Mietsachschaden…
Eventuell noch Tipps für mich?
Schöne Grüße aus Hannover (mit einem Bein schon in der Türkei)
Danke für die Antwort - die genaue Formulierung habe ich oben zitiert - ist die „Individuelle Vereinbarung“ mit diesem Wortlaut wirksam oder nicht?
Kommt es u.U. auch darauf an, wann der Mietvertrag geschlossen wurde und welches Formular verwendet wurde?
Oder gilt generell die neueste Rechtsprechung?
Bin ganz arg auf Eure Antworten angewiesen, damit ich im Gespräch mit den Vermietern richtig argumentieren kann…notfalls schriftlich…
So detaillierte Kenntnisse habe ich hier leider nicht um wirklich weiterhelfen zu können. Am besten einmal mit dem Mietvertrag zum Mieterschutzbund gehen und dort die Klausel prüfen lassen.
das lässt sich ohne genaue Prüfung des Mietvertrages nicht so wirklich beantworten. Dass Sie nicht verpflichtet sind, die Wohnung neu zu tapezieren, dürfte allerdings in jedem Fall feststehen. Sie wären meiner Meinung nach allenfalls verpflichtet zu streichen.
Es kommt darauf an, ob die Klausel individualvertraglich vereinbart wurde oder formularvertraglicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Sie sollten den Vertrag auf alle Fälle von einem Mieterverein oder Anwalt überprüfen lassen, da es hier wirklich auf den Einzelfall ankommt.
Sollte es nur eine mietvertragliche Klausel sein, dann wäre die Regelung unwirksam:
da habe ich mich wahrscheinlich missverständlich ausgedrückt…also:
Im Mietvertrag - als gedruckter Paragraf - steht, ich müsse Küche, Bad, Toilette alle 3 Jahre renovieren; Wohn-/Schlafzimmer etc. alle 5 Jahre.
Handschriftlich besteht eine „Individuelle Vereinbarung“ mit folgendem Wortlaut:
„Die Wohnung muss bei Vertragsende Rauhfaser weiß tapeziert und gestrichen werden. Die Wohnung muss bei Übergabe renoviert übergeben werden. Das Laminat muss pfleglich behandelt werden.“
Hallo Karin,
wie ich sehe, haben Sie bereits kompetenten Rat erhalten, deshalb erspare ich mir einen weiteren Kommentar.
Viel Glück in 2011 und für die Auflösung Ihres Mietverhältnisses
Walser
Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Beste Grüße USKO
Wann sind Renovierungsklauseln nichtig ?
Sind im Mietvertrag starre Fristen oder eine grundsätzliche Endrenovierungspflicht vorgegeben, sollte genauer hingeschaut werden: Denn bei ungültigen Vertragsklauseln muß der Mieter auch nicht renovieren.
Eine Vielzahl von Vertragsklauseln, die Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in mehreren Urteilen für nichtig erklärt.
Viele Vertragsvereinbarungen benachteiligen den Mieter unangemessen, etwa weil sie starre Fristenpläne enthalten. Ungültig sind Klauseln, wonach Mieter spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt renovieren sollen – unabhängig davon, ob bereits Renovierungsbedarf besteht oder nicht.
Ebenfalls nichtig:
Die grundsätzliche Endrenovierungspflicht vor dem Auszug des Mieters.
Derartige ungültige Klauseln haben zur Folge, daß der Mieter gar nicht renovieren muß – das ist dann Sache des Vermieters.
Aktuell urteilte der BGH, daß auch eine zu weit gefaßte Renovierungspflicht des Mieters zur Hinfälligkeit der gesamten Klausel führen kann (Az.: VIII ZR 48/09).
Im einem Fall sollte der Mieter neben den üblichen Malerarbeiten auch regelmäßig die Parkettversiegelung erneuern und Türen und Fenster von außen streichen.
Derartige Verpflichtungen darf der Vermieter seinem Mieter aber nicht auferlegen, befand der BGH.
Da Schönheitsreparaturen aber eine einheitliche Rechtspflicht seien, so die Richter,
sei die komplette Klausel nichtig.
Der Vermieter kann seine Mieter auch nicht verpflichten, die Wände nur in bestimmten Farben zu streichen. Die Verpflichtung, Decken und Wände zu weißen, benachteiligt laut BGH den Mieter ebenfalls unangemessen (Az.: VIII ZR 344/08) und macht die Renovierungsverpflichtung hinfällig. Denn der Mieter darf zumindest während der Mietzeit seine Wohnung so gestalten, wie er will. Allerdings darf der Vermieter darauf bestehen, daß die Wohnung vom Mieter zum Ende der Mietzeit farblich neutral gestaltet ist.
Vermieter müssen im übrigen darauf achten, daß in ihrem Vertragswerk keine den Mieter benachteiligenden Formulierungen stehen.
*****
ganz herzlichen Dank für diese geballten Informationen!
Dann heißt das im Klartext - da meine Wohnung alles andere als verwohnt, sondern eher unterdurchschnittlich starke „Nutzungsspuren“ aufweist - dass ich wirklich NICHTS renovieren muss beim Auszug?
Darf ich wissen, ob ich den Text irgendwo im Netz finden kann zum Drauf-Verweisen für meine Vermieter gleich im Vorfeld…oder ist er selbst verfasst?
Hallo Karin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme: Sie brauchen in der gegebenen Situation überhaupt nichts zu renovieren, sofern keiner der Mieträume „verwohnt“ aussieht ! Sie brauchen die Wohnung nur „Besenrein“ zu übergeben.
Aber beim Auszug das Übergabe-/Übernahme-Protokoll nicht vergessen ! Bei der Wohnungsbegehung sollten Sie unbedingt einen neutralen Zeugen dabei haben ! Wenn der Vermieter den vereinbarten Besichtigungstermin beim Auszug nicht einhält, erstellen Sie das Übergabe-Protokoll allein mit dem Zeugen (Unterschriften !) und werfen Sie die Wohnungsschlüssel nebst Protokoll-Zweitschrift beim Vermieter in den Briefkasten - zack und fertig…
Beste Grüße USKO
BGH-Urteil -
Schönheits-Reparaturen bzw. Renovierungen nur nach Bedarf
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat bereits 2003 in einem Urteil die Rechte der Mieter gestärkt. Demnach müssen Mieter Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen nur dann ausführen, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist.
*Sollte eine gegenteilige unzulässige Klausel im Mietvertrag vorhanden sein, muß der Mieter trotzdem keinerlei Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen ausführen.*
Der Bundesgerichtshof entschied bereits in dem Urteil (VIII ZR 361/03), daß Wohnungen durch die Mieter nur dann renoviert werden müssen, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Werden im Mietvertrag „starre“ Renovierungsfristen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Räume festgelegt, benachteilige dies den Mieter unangemessen und die gesamte Renovierungsklausel ist unwirksam, mit der Folge, daß der Mieter nicht zu renovieren braucht.
Wie der Deutsche Mieterbund mitteilte, sind von dieser Entscheidung Millionen Mietverträge in ganz Deutschland betroffen. Mieter sollten deshalb vor Durchführung von Schönheitsreparaturen den Mietvertrag genau prüfen. Bei unwirksamen starren Klauseln im Mietvertrag sind die Mieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen, da Renovierungen gesetzlich nicht Sache des Mieters sind.
Vereinbarung von Renovierungsfristen und Schlußrenovierung
Grundsätzlich kann der Vermieter wählen, ob er mit dem Mieter eine laufende Renovierung vereinbart oder lieber eine Schlußrenovierung.
Eine Schlußrenovierung bedeutet, daß der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Nur wenn er auszieht, hat er die Pflicht zu renovieren. Vermieter würden gern beide Pflichten auf den Mieter umlegen, doch die Rechtsprechung hält eine Kombination aus beiden Pflichten (laufende und Schlußrenovierung) für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Sind also laufende und abschließende Renovierung vereinbart worden, so sind beide Klauseln unwirksam, mit der Folge, daß der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muß (BGH VIII ZR 335/02).
Hallo,
Sie werden um eine Renovierung nicht umhinkommen, da Sie die Wohnung in einem bezugsfertigen Zustand übernommen haben. Jedoch muß berücksichtigt werden, in welchen Abnutzungszustand sich die einzelnen Räume befinden.
Ansonsten gilt, daß die in den Mietverträgen genannten starren Renovierungsfristen ebenfalls nicht mehr zulässig sind.
Hallo,
von eiigen anderen Usern und nach dem BHG Urteil von 2007 soll es jedoch so aussehen, dass bei Vereinbarung einer Schlussrenovierung im Vertrag ganz unabhängig von der Mietzeit und auch bei starren Renovierungsfristen, die den tatsächlichen Zustand der Wohnung NICHT berücksichtigen, diese Klauseln NICHTIG sind und ich GAR NICHTS zu renovieren habe…
Außer natürlich z.B. die Stellen, die meine Katze abgekratzt hat…denn das ist ja ein echter „Schaden“, den ich auszubügeln habe.
So habe ich das verstanden und so wollte ich es am Samstag bei der Wohnungsabnahme durchsetzen.