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Möglichkeit: Man wende sich an den Zahlungsempfänger und bitte darum, den Betrag zurück zu überweisen. Dies ist der einfachste Weg. Liegt man mit dem Empfänger im Streit, hilft diese Möglichkeit natürlich nicht wirklich.
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Möglichkeit: Man wende sich an seine Bank und bitte um Überweisungsrückruf. Die Bank wird sich an die Bank des Empfängers wenden. Wenn der Betrag bereits bei der Bank des Empfängers eingegangen ist, ist eine einfache Rückbuchung nicht mehr möglich. Dann muß sich die Empfängerbank an den Empfänger wenden. Die Rüchbuchung kann dann nur mit Einverständnis des ursprünglichen Empfängers erfolgen.
Da Zahlungen heutzutage recht schnell überwiesen werden, empfiehlt es sich, seine Bank möglichst bald nach Erkennung des Irrtums zu kontaktieren.
Rechtlicher Hintergrund ist der Überweisungsvertrag, der seit der BGB-Reform 2002 (und in der Neuordnung des Paragragen vom 29.07.2009) in den §§ 676a ff. geregelt ist. Im § 676a finden sich insbesondere die Bestimmungen bzgl. der Kündigung des Überweisungsvertrages (=Überweisungsrückruf):
http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/676b.html