Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 läuft im August aus. Die Agentur für Arbeit sagt einer Umschulung (2-jährig) zu (Bildungsgutschein), die beginnt aber erst am 1. Oktober. D.h., dass man zwar die Umschulung finanziert bekommt aber während der zwei Jahre kein Geld verdient und das geht wegen Familie nicht. Würde die Umschulung schon im August beginnen dann würde man auch während der zwei Jahre weiterhin das volle ALG bekommen.
Was für Möglichkeiten gibt es, dass sich der Anspruch auf ALG bis Oktober verlängert?
D.h., dass man zwar die Umschulung finanziert bekommt aber
während der zwei Jahre kein Geld verdient und das geht wegen
Familie nicht. Würde die Umschulung schon im August beginnen
dann würde man auch während der zwei Jahre weiterhin das volle
ALG bekommen.
Angenommen man findet eine befristete Arbeit bevor der Anspruch auf ALG endet. Die befristete Arbeit endet kurz bevor die Umschulung beginnt. Wenn man sich dann wieder arbeitslos meldet, hat man dann noch Anspruch auf ALG?
Bsp.: Anspruch auf ALG beteht bis August, Beginn befristeter Arbeit (versicherungspflichtig) 28.06., Ende der befristeten Arbeit 28.09. (insg. 3 Monate), wenn man sich dann wieder arbeitslos meldet (am 28.09.)
hat man da noch Anspruch auf ALG für zwei Monate oder wie?
Angenommen man findet eine befristete Arbeit bevor der Anspruch auf ALG endet. Die befristete Arbeit endet kurz bevor die Umschulung beginnt. Wenn man sich dann wieder arbeitslos meldet, hat man dann noch Anspruch auf ALG?
Ja, das wäre in der Tat eine Möglichkeit. Zwar würde kein neuer Anspruch erworben, aber das müsste hier ja auch nicht sein: Es müssen von dem Tag an, an dem man sich nach so einer befristeten Beschäftigung wieder arbeitslos meldet, nur genügend Tage Alg-Restanspruch bestehen, dass man damit bis zum 1. Tag der Maßnahme (inkl. diesem!) hinkommt.
Deswegen: Das könnte eine Option sein, ABER die Strategie VORHER unbedingt mit seinem Vermittler absprechen!! Nicht, dass der dann bei Wiedermeldung sagt: „Aber das mit der Maßnahme wird jetzt nichts mehr. Sie waren ja die letzten 2 Monate weg und wir haben die Maßnahme jetzt mit anderen Arbeitslosen besetzt.“ (Das ist sogar wahrscheinlich!)
Eine Alternative KÖNNTE (falls sich kein Job finden ließe und die Strategie mit dem Vermittler besprochen wurde) sein, sich – sofern das irgendwie finanziell hinhauen würde – zwei oder drei Tage vor Ende des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosigkeit abzumelden (der AA ist es grundsätzlich egal, ob man sich wegen eines Jobs oder einfach „nur so“ abmeldet) und dann 1 Tag vor Beginn der Maßnahme wieder arbeitslos melden (so wie man das nach einem Job machen würde).
Eine weitere Idee: Eventuell wird die Maßnahme auch vom ALG-II-Träger angeboten und der Arbeitslose könnte die Möglichkeit, an der Maßnahme teilzunehmen, trotz inzwischen eingetretenem ALG-II-Bezuges wahrnehmen.
Man sollte dahingehend unbedingt seinen AA-Vermittler befragen! Vielleicht hat der ja Connections (und Befugnis) zur ALG-II-Stelle (entweder Jobcenter (das wäre dann einfach), ARGE oder (hier ganz schlecht) optierende Kommune) und bekommt da was raus oder kann sogar was fix machen?!
Ein Versuch wäre das jedenfalls wert, finde ich!
… „Aber das mit der
Maßnahme wird jetzt nichts mehr. Sie waren ja die letzten 2
Monate weg und wir haben die Maßnahme jetzt mit anderen
Arbeitslosen besetzt.“ …
Kann das auch der Fall sein wenn man den Bildungsgutschein bereits bekommen hat?
Eine Alternative KÖNNTE sein … zwei oder drei Tage vor Ende des :Leistungsbezuges aus
der Arbeitslosigkeit abzumelden … und dann 1 Tag vor Beginn der :Maßnahme wieder
arbeitslos melden …
Dies wäre wohl die einfachste Lösung (nach Absprache)
Eine weitere Idee: Eventuell wird die Maßnahme auch vom
ALG-II-Träger angeboten und …
In diesem Fall nicht da kein Anspruch auf ALG-II besteht (Frau verdient offenbar zu viel; Wohneigentum; Kinder haben zu viel auf dem Konto…)
… „Aber das mit der Maßnahme wird jetzt nichts mehr. Sie waren ja die letzten 2 Monate weg und wir haben die Maßnahme jetzt mit anderen Arbeitslosen besetzt.“
Kann das auch der Fall sein wenn man den Bildungsgutschein bereits bekommen hat?
Ja, denn der gilt jeweils nur für die „aktuelle“ Arbeitslosigkeit!
Eine weitere Idee: Eventuell wird die Maßnahme auch vom ALG-II-Träger angeboten
In diesem Fall nicht da kein Anspruch auf ALG-II besteht (Frau verdient offenbar zu viel; Wohneigentum; Kinder haben zu viel auf dem Konto…)