Hallo,
mein Partner hat letztes Jahr seinen Job gekündigt und ist dann sofort auf die KFZ-Meisterschule gegangen. Seit 11.04. ist er nun Meister und arbeitslos. Vorsichtshalber hat er sich im Januar schon mal in dem Ort, in dem die Meisterschule ist (Heide/Holst., und wir wohnen in Esslingen) gemeldet, um etwaigen Sperrfristen zu entgehen.
Dort wurde ihm gesagt, dass er somit keine Sperrfrist hat, da er ja diese drei Monate kein Geld vom Amt bekommt. Nun hat er sich letzte Woche daheim beim Amt gemeldet, die wollen jetzt ers überprüfen, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat! Meine Frage: kann ihm ein Anspruch verwehrt werden und wenn nicht, wie errechnet sich das ALG?? Von seinem letzten Gehalt als normaler KFZ-Mechaniker oder nach einer Art Tarifeinstigeslohn für einen Meister!?!? Wir leben in eheähnlicher Gemeinschaft, werde ich da auch zur Verantwortung gezogen oder erst bei ALGII??
Bin dankbar für Tipps!
Grüßle,
Sonja
Hallo!
mein Partner hat letztes Jahr seinen Job gekündigt und ist
dann sofort auf die KFZ-Meisterschule gegangen. Seit 11.04.
ist er nun Meister und arbeitslos. Vorsichtshalber hat er sich
im Januar schon mal in dem Ort, in dem die Meisterschule ist
(Heide/Holst., und wir wohnen in Esslingen), gemeldet, um
etwaigen Sperrfristen zu entgehen.
Dort wurde ihm gesagt, dass er somit keine Sperrfrist hat, da
er ja diese drei Monate kein Geld vom Amt bekommt.
Häh? Welche drei Monate?
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Dein Partner bekommt nur dann eine Sperrzeit, wenn die Arbeitsaufgabe (d.h. letzter Tag des letzten Arbeitsverhältnisses!) innerhalb von einem Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit war. Leider ist die berufliche Weiterbildung als wichtiger Grund zur Kündigung ab 01.01.05 weggefallen.
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Eine Minderung des Alg wg. verspäteter Arbeitsuchendmeldung kommt hier auch nicht in Frage, weil der Arbeitlosigkeit nicht unmittelbar ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorausging.
Nun hat er
sich letzte Woche daheim beim Amt gemeldet, die wollen jetzt
erst überprüfen, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat!
Hat man ihm schon einen Antrag und Arbeitsbescheinigung(en) ausgehändigt?
Meine
Frage: Kann ihm ein Anspruch verwehrt werden, und wenn nicht,
wie errechnet sich das ALG?? Von seinem letzten Gehalt als
normaler KFZ-Mechaniker oder nach einer Art Tarifeinstigeslohn
für einen Meister!?!?
Wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mind. 12 Monate in einer SV-pflichtigen Beschäftigung stand, dann hat er auf alle Fälle Anspruch.
Das Alg berechnet sich grundsätzlich nach dem SV-pflichtigen Gehalt der letzten 12 Monate Beschäftigung vor der Arbeitlosigkeit. Das wird wohl auch hier der Fall sein.
Wir leben in eheähnlicher Gemeinschaft,
werde ich da auch zur Verantwortung gezogen oder erst bei
ALGII??
Erst bei Alg II.
Gruß,
Liza
Hi Liza,
gab es da nicht 3 Monate Sperrfrist, wenn man selber gekündigt hat, somit selbstverschuldet arbeitslos wird!?!
Er hat diese Arbeitsbescheinigung bekommen und gleich beim ehem. Arbeitgeber vorgelegt.
Wenn ich Dich also richtig verstanden habe, hat er Anspruch!?!
Danke und Grüßle,
Sonja
Hi Liza,
gab es da nicht 3 Monate Sperrfrist, wenn man selber gekündigt
hat, somit selbstverschuldet arbeitslos wird!?!
Ja, aber nur, wenn der letzte Tag des letzen - hier auch: des selbstgekündigten - Arbeitsverhältnisses ab Datum der Arbeitlosigkeit nicht länger als 1 Jahr her ist.
- Bsp.:
- Eigenkündigung z. 30.04.04
- Meisterschule 01.05.04-31.03.05
- Alomeldung z. 01.04.05
-> Sperrzeit
- Bsp.:
- Eigenkündigung z. 31.03.04
- Meisterschule 01.04.04-31.03.05
- Alomeldung z. 01.04.05
-> keine Sperrzeit
Wenn ich Dich also richtig verstanden habe, hat er Anspruch!?!
Wenn er in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung (Beginn der Alokeit) mind. 12 Monate Versicherungspflichtverhältnisse nachweist ja.
Bsp.:
- Antragstellung/Alokeit ab 01.04.05
- 3jährige Rahmenfrist innerhalb der er 12 Monate Versicherungspflicht nachweisen muss: 01.04.02-31.03.05
*Liza*
Bsp.:
- Antragstellung/Alokeit ab 01.04.05
-
3jährige Rahmenfrist innerhalb der er 12 Monate
Versicherungspflicht nachweisen muss: 01.04.02-31.03.05
*Liza*
Hallo Liza, die Rahmenfrist ist aber geändert worden (wann, weiß ich jetzt nicht mehr genau). Sie beträgt jetzt nur noch 2 Jahre. Siehe http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/Sgb03/s…
MfG
Bsp.:
- Antragstellung/Alokeit ab 01.04.05
-
3jährige Rahmenfrist innerhalb der er 12 Monate
Versicherungspflicht nachweisen muss: 01.04.02-31.03.05
*Liza*
Hallo Liza, die Rahmenfrist ist aber geändert worden (wann,
weiß ich jetzt nicht mehr genau). Sie beträgt jetzt nur noch 2
Jahre. Siehe
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/Sgb03/s…
Jein.
Das Gesetz, dass die Rahmenfrist auf 2 Jahre begrenzt ist zwar bereits zum 01.01.04 in Kraft getreten, jedoch gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.06. Und bis dahin gilt nach wie vor die 3jährige Rahmenfrist.
So.
Nachtrag
Sorry. Es sollte natürlich 31.01.06 heißen statt 01.01.06.