Wiederrufsrecht bei EBAY

Hallo, vielleicht kann mir jemand einen Rat geben…

Jemand hat bei Ebay bei einem Händler (keine Privatperson) versehendlich (bei einem Sofortkauf) einen Artikel ersteigert, den dieser Jemand eigentlich gar nicht haben wollte. Es wurde aber sofort nach der Auktion bemerkt und umgehend (nur wenige Minuten danach) ein schriftlichen Wiederruf (per Email) an den Verkäufer gesandt. In der Auktion selber ist auch die Wiederrufsbelehrung angegeben worden:

Widerrufsrecht:
Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder eMail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Nun will der Verkäufer aber nicht einfach so von der Auktion zurücktreten und fordert von dem „Käufer“ 50,- Euro (Warenwert war ca. 480,-) Euro Rücktrittspauschale… obwohl dem Verkäufer offensichtlich gar kein Schaden entstanden sein kann (der selbe Artikel steht noch X mal in anderen vom Verkäufer angebotenen Auktionen (ebenfalls alle Sofortkauf) und der Wiederruf wurde umgehend nach Ende der Auktion abgesandt.

Wer weiß hier Rat? Ist die Forderung des Verkäufers berechtigt? Muss der „Käufer“ zahlen oder kann er Einspruch einlegen?

Vielen Dank für Eure freundliche Hilfe!

Ist die Forderung des Verkäufers
berechtigt?

Nein. Sie ist sogar ziemlich unverschämt.

Gruß Ivo

VIELEN DANK IVO!

Genau der Meinung war ich auch!

Mein Bekannter würde jetzt natürlich gerne auf die Forderung antworten und diese zurückweisen, bevor der Verkäufer Ihn dann noch mit Mahnungen oder Mahnbescheiden bombardieren. Hast Du vielleicht einen Tipp auf welches Gesetz (§§) er sich beziehen kann?

Nochmals herzlichen Dank!

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Hallo Laura,

der Händler ist in der Tat unverschämt. Es kommt übrigens, auch wenn das von dir ein kluger Gedankengang und durchaus „typisch juristisch“ ist, nicht auf einen „Schaden“ des Verkäufers an. Anspruch auf 50 Euro hat er nicht, so oder so. Die einzige wesentliche Grenze wäre ein Warenwert von 40 Euro, dann geht es aber nur um die Versandkosten und nicht um irgendwelche Aufwandsentschädigungen oder dergleichen.

So, nun zu deiner eigentlichen Frage: Das Widerrufsrecht deines Bekannten ergibt sich hier aus §§ 312 d I 1 355 I BGB.

Der Verkäufer kann es sich echt schenken - er hat keinen Anspruch. Sollte er, wie du andeutest, tatsächlich mit einem Mahnbescheid kommen, musst du allerdings Widerspruch einlegen. Also: Post vom Gericht immer beantworten.

Levay

PS

Nun will der Verkäufer aber nicht einfach so von der Auktion
zurücktreten

Wenn das seine Formulierung ist, dann kann dein Bekannter ihn doch darauf hinweisen, dass der Verkäufer gar nicht zurücktreten muss. Der Rücktritt erfolgt durch den Käufer, und der Verkäufer kann sich dann auf den Kopf stellen, aber der Vertrag erlischt.

Levay

Dein Bekannter wideruft das Geschäft nach
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

Dieser gewährt ein Widerrufsrecht nach 355ff

hierbei beachte man:

http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html

Insbesondere (4) könnte interessant sein.

Gruß Ivo

VIELEN DANK für Eure Antworten!

Der Verkäufer gab an, dass das Widerrufsrecht NICHT entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB besteht bei Verträgen die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden… aber bei der abgewickelten Auktion handelte es sich eindeutig um einen Sofort-Kauf… Ich denke, dass er absichtlich versucht die Unwissenheit meines Bekannten auszunutzen. Den genauen Wortlaut des Verkäufers kann ich allerdings leider nicht wiedergeben, da ich den Schriftverkehr leider selber noch nicht weitergeleitet bekommen habe.

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eBay = keine Versteigerung
Hallo Laura!

Der Verkäufer gab an, dass das Widerrufsrecht NICHT
entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB besteht bei Verträgen die in
der Form von Versteigerungen geschlossen werden…

Das ist insofern lustig, als dass eBay-Auktionen keine (!) Versteigerungen i.S.d. Gesetzes sind und als dass doch kürzlich erst der BGH genau das sogar in genau diesem Zusammenhang konstatiert hat.

aber bei
der abgewickelten Auktion handelte es sich eindeutig um einen
Sofort-Kauf… Ich denke, dass er absichtlich versucht die
Unwissenheit meines Bekannten auszunutzen.

Scheint so. Ich würde deinem Bekannten empfehlen, nicht zu lange zu diskutieren. Eine Stellungnahme reicht es, ansonsten eben nur darauf warten, ob ggf. Post vom Gericht kommt. ALLES andere kann ignoriert werden.

Levay

:smile:)
Hey, ich habe es noch mal geschlagen, um sicher zu sein. Das ist echt LUSTIG! Denn: Der BGH hat vor exakt einem Monat festgestellt (und das Urteil war wirklich vorhersehbar), dass Online-Auktionen keine Auktionen im Rechtssinne sind. Es ging dabei um genau diese Auswirkung: das Widerrufsrecht.

Hier mal ein Link:

http://www.jur-abc.de/de/10065001.htm

Doppelposting mit Internet allgemein GRRR!

Ich schließe mich meinen Vorrednern an - bezug Fernabfrageges.
ABER bedenke:
Der Verkäufer zahlt EBAY (Schaden)
Der Verkäufer verlangt die Rückbuchung
Ebay verhängt eine Abmahnung gegen Dich 3 * = ene mene muh und RAUS …
Du bekommst eine Negative Bewertung.

Jakob

Ich kenne mich zwar auf der Plattform Ebay aus, aber selber angemeldet bin ich da leider nicht… kannst Du mir erklären, was Du mit den 3 * meinst? Bewertungen sind klar…
DANKE

Na, ich glaube kaum, dass eine negative Bewertung hier Bestand hätte. eBay ist nach meiner Erfahrung ziemlich fix dabei, negative Bewertungen zu löschen. Und wenn sich jemand auf seine ordentlichen Rechte beruft, kann man ihn dafür keine negative Bewertung geben.

Levay

Hi!

bezug Fernabfrageges.

Gibt es doch nicht mehr!!!

ABER bedenke:
Der Verkäufer zahlt EBAY (Schaden)

Unternehmerisches Risiko!!! Der Schaden wäre für den Verkäufer noch höher, wenn er den Artikel erst zusendet und dann wieder zurückbekommt und auf noch die Rücksendekosten tragen muss!!!

Der Verkäufer verlangt die Rückbuchung

Und?

Ebay verhängt eine Abmahnung gegen Dich 3 * = ene mene muh und
RAUS …

Nein, da der Käufer ein Recht auf Rücktritt hat. Ansonsten einfach Ware zusenden lassen und dann zurücksenden!

Du bekommst eine Negative Bewertung.

Die nicht berechtigt ist und den Verkäufer in einem schlechten Licht dastehen lässt. Dieser erhält nämlich ebenfalls eine Negative und handelt auch noch gesetzeswidrig!!

Gruß
Falke

Absolut korrekt! Der Verkäufer sollte sich lieber an die aktuelle Gesetzeslage halten, sonst kann der Schuss ganz schnell nach hinten los gehen!!

Mail mir doch mal seinen Nick, damit ich ihn auf meine eBay-Sperrliste setzen kann!! :frowning:

Gruß
Falke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

eBay ist nach meiner Erfahrung ziemlich fix dabei,
negative Bewertungen zu löschen.

Da kennst Du offenbar ein anderes ebay als ich. ebay löscht negative Bewertungen nur dann, wenn sie Beleidigungen oder anderes Verbotenes enthalten.

Wenn man glaubt, eine ungerechtfertigt negative Bewertung erhalten zu haben, muss man m. W. eine eidesstattliche Versicherung an ebay senden, die den Vorfall beschreibt.

Wobei die Frage bleibt: wenn der VK nun dem dussligen Versehens-Käufer eine sachlich negative Bewertung mit dem Wortlaut „kauft erst und storniert Kauf dann sofort wieder“, ist das dann eine ungerechtfertigte negative BW?

Gruß,

Myriam

Da kennst Du offenbar ein anderes ebay als ich. ebay löscht
negative Bewertungen nur dann, wenn sie Beleidigungen oder
anderes Verbotenes enthalten.

Also, sowohl eine negative Bewertung, die ich vergeben habe, als auch eine, die ich einmal bekommen habe, wurden ziemlich easy gelöscht.

Wenn man glaubt, eine ungerechtfertigt negative Bewertung
erhalten zu haben, muss man m. W. eine eidesstattliche
Versicherung an ebay senden, die den Vorfall beschreibt.

Ich musste nichts dergleichen.

Wobei die Frage bleibt: wenn der VK nun dem dussligen
Versehens-Käufer eine sachlich negative Bewertung mit dem
Wortlaut „kauft erst und storniert Kauf dann sofort wieder“,
ist das dann eine ungerechtfertigte negative BW?

Ich nehme es doch an.

Levay

  1. Der Verkäufer hat das Problem der
    Wiedereinstellung - also Arbeitszeit die
    Geld wert ist.

  2. Der Verkäufer hat die e-bay-Gebühren
    an der Backe.

Pech

  1. Der Verkäufer hat das Problem der
    Wiedereinstellung - also Arbeitszeit die
    Geld wert ist.
  2. Der Verkäufer hat die e-bay-Gebühren
    an der Backe.

Ist halt das Risiko des Händlers …

Schreibst du uns, wie die Sache ausgegangen ist?