hallo,
es geht um das totgeschlagene kind, das im krankenhaus abgelegt wurde.
Mich macht das sehr traurig und wuetend, ich kann so etwas einfach nicht begreifen. Wenn man sich auch noch vorstellt, dass das Martyrium wochenlang ging 
Was mich aber verwundert: warum lautet der Haftbefehl auf Totschlag und nicht auf Mord?
Kann es sein, dass der bzw die Taeter nach 5 Jahren wieder frei sind??
Das faende ich skandaloes.
vg jima
Hallo !
„Mord“ ist ein „Totschlag“ welcher nicht spontan geschah, sondern überlegt, um daraus einen Nutzen zu ziehen.
„Totschlag“ ist eine Körperverletzung mit Todesfolge. Also, der Tod wird nich bewußt eingeplant.
Gruß Max
Das ist nicht ganz richtig
Hallo !
„Mord“ ist ein „Totschlag“ welcher nicht spontan geschah,
sondern überlegt, um daraus einen Nutzen zu ziehen.
Das ist nur bedingt richtig.
Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen.
Bsp.:
A und B sind alte Feinde. Sie treffen sich zufällig und es kommt zum Streit bis aufs Messer inklusiver aller möglichen persönlichen Beleidigungen. Schließlich kocht es in A über, er zieht eine Waffe und schießt B gezielt in den Kopf, er will das B stirbt.
B ist tot.
Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter besonders verwerflichen Umständen. Sprich aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Bsp.: Gleicher Sachverhalt wie oben. A geht jedoch zuerst nach Hause. Abends bricht er dann in das Haus des B ein um sich zu rächen. Er rifft ihn wie erwartet schlafend an und foltert ihn absichtlich genüßlich zu tode.
„Totschlag“ ist eine Körperverletzung mit Todesfolge. Also,
der Tod wird nich bewußt eingeplant.
Das ist völlig falsch. Siehe Bsp. oben - A will B töten, nicht nur verletzen. Für Totschlag reicht dolus eventualis, also bedingter Vorsatz A weiß, das B durch seine Handlung sterben könnte, es ist ihm aber egal.
Für KV mit Todesfolge gibts:
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Hier will der Täter nicht Töten, sonder „nur“ verletzen.
M.
Was mich aber verwundert: warum lautet der Haftbefehl auf
Totschlag und nicht auf Mord?
Es unterliegt ausschließlich der Entscheidung des Gerichts ob die Mordmerkmale aus 211 StGB vorliegen also die Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder m eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken geschah.
Ob der Haftbefehl auf Totschlag lautet oder nicht ist für das späterer Urteil unerheblich.
Kann es sein, dass der bzw die Taeter nach 5 Jahren wieder
frei sind??
Das kann aber trotzdem sein. Kommt eben aufs Gericht an.
M.
Hallo,
erst mal abwarten, wie das Gericht entscheidet. Es ist durchaus denkbar, daß die Strafe über die Forderungen der Staatsanwaltschaft hinausgeht. Zudem sind beide vorbestraft, d.h. 5 Jahre sind ohnehin nicht zu erwarten. Purer Totschlag scheint mir, da die Mißhandlungen, die teilweise Tötung billigend in Kauf nahmen, mehrfach stattgefunden haben, ohnehin nicht mehr angebracht.
Also erstmal abwarten was rauskommt - dann aufregen.
Gruss
Enno
Hallo!
Zur Ergänzung zu dem was Mike gesagt hat kommt noch: du kennst ja nur den äußeren Tathergang und nicht die innere Tatseite des Täters, die ist ja wohl auch notwendig.
Diese werden die Strafverfolgungsbehörden noch erforschen und das Gericht wird noch darüber entscheiden - und bitte nicht unbedingt nach dem gehen, was die Medien so sagen. Wir hatten erst vor kurzem in Österreich einen Fall, wo ein U-Häftling als Kinderschänder auf der Titelseite der Kronenzeitung war und bis heute eine Menge Leute glauben er war es, dabei konnte mittlerweile durch eine DNA Analyse bewiesen werden, dass er es gar nicht gewesen sein konnte (der Mann ist mittlerweile rechtskräftig freigesprochen). Ich warne hier nur vor der Gefahr der Medienhetze auf verdächtige Personen.
Gruß
Tom
Wie weit geht Hörigkeit?
Hallo, ich sehe es so, ( bitte berichtigen wenn ich mich täuschen sollte mit meinem Rechtsempfinden)
Mord ist es, wenn man jemanden vorsätzlich umbringt.
Totschlag ist, wenn man entweder Jemandem nicht beweissen kann, dass er jemanden umbringen wollte oder aus einer Quälerei ( komischerweise vorsätzlicher Handlung) die Todesfolge eintritt. Leider ist Totschlag ja auch: das Umbringen eines anderen Menschen ungewollt. ( Für mich wäre das Unfall wenn der Mensch nicht daran beteiligt ist- wenn man wirklich nichts für kann!-)
In diesem Falle den du erwähnst ist der Täter ( ich behaupte mal) ein Mensch mit sehr wenig Selbstbewußstsein. ER kann neben sich und seiner Partnerin auch nicht das „Ergebnis“ ihrer vorigen Beziehung dulden.
Eine Frau die einem Mann hörig ist und dadurch ihr eigenes Kind solchen Quälereien aussetzt hat es nicht verdient " Mutter" genannt zu werden.
Diese Typen, wie der besagte Türke sind so krank im Kopf, dass man sie niemals wieder auf die Menschheit los lassen sollte.
Mein Gott, wie können nur solche Dinge bei uns passieren?
Bei solchen Dingen wünsche ich mir es gäbe eine „Familienkontrolle“ damit sich solche grauenvollen Dinge nicht nochmals ereignen können!
immer noch schockiert
Timie
Tja jima, so isses halt.
Urteile gegen Menschen werden immer im „Namen des Volkes“ von deutschen Richtern „gesprucht“.
Beihilfe zur 120,000 Judentötung (Frankfurt) wurde mit 2,000 bis 4,000 Mark geahndet, Tötung von 19 Menschen (Hamburg) wurde von einem Lübecker Gericht 1955/6 mit einer Geldstrafe von 500 Mark (Ratenzahlung) geahndet, ein „Möchtegernterrorist“, ohne nachgewiesene Tötung, bekam dagegen 25 Jahre Knast.
Gegen mehrere Menschen die Brandsätze in ein bewohntes Haus warfen (Lichtenhagen) wurden die Verfahren eingestellt.
Das zieht sich so weiter durch die deutsche Justiz, das alles im „Namen des Volkes“ gesprochen.
Wahrscheinlich wird in der BRD demnächst „Babytotklatschen“ nur noch eine Ordnungswidrigkeit sein, „Schwarzarbeit“ aber mit Lebenslänglich geahndet. ;-(
Mir tun von Herzen die Ermittlungsbehörden leid. Da muss der Frust ja nur so brodeln.
((
Gruss
Her mit den Fakten!
Hallo!
Es ist nur gut, dass du sicher diese Urteile inklusive Hintergründe und Urteilsbegründung kennst - vielleicht trägst du das noch hier vor. Wenn du die Begründung der Urteile kennst sowie die Umstände des Prozesses, dann kannst du ja kritisieren, dass die Urteile falsch sind. Also heraus mit den Fakten.
Ich sage ja nicht, dass es nichts zu verbessern gibt, so etwas gibt es immer. Aber wenn jemand mit solchen Argumenten kommt, habe ich noch nie erlebt, dass derjenige wirklich alle Umstände kennt. Vielmehr stammt das Wissen meist aus irgendwelchen Medien und wird die Argumentation eines derer einfach übernommen ohne weitere Kenntnis.
Gruß
Tom
Hi,
Hallo, ich sehe es so, ( bitte berichtigen wenn ich mich
täuschen sollte mit meinem Rechtsempfinden)
gerne 
Mord ist es, wenn man jemanden vorsätzlich umbringt.
Das ist nicht richtig. Mord ist im Strafgesetz sehr genau definiert und nur wenn eines der Mordmerkmale zutrifft wird man auch als Mörder verurteilt. Der Tötungsvorsatz ist jedoch kein Mordmerkmal.
StGB § 211 (Mord):
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oderum eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,einen Menschen tötet.
Totschlag ist, wenn man entweder Jemandem nicht beweissen
kann, dass er jemanden umbringen wollte oder aus einer
Quälerei ( komischerweise vorsätzlicher Handlung) die
Todesfolge eintritt.
Auch das stimmt nicht. Totschlag ist sehr „einfach“ definiert: „Wer einen Menschen tötet ohne Mörder (s.o.) zu sein wird als Totschläger … bestraft“
Bez. der Quälerei: Liegt ein Tötungsvorsatz vor (wobei es hier noch besondere Kunstruktionen bez. des Vorsatzes gibt so daß er leichter nachweisbar wird - für Einzelheiten bitte Juristen befragen) handelt es sich um Mord (grausam). Liegt kein Tötungsvorsatz vor, handelt es sich um Körperverletzung mit Todesfolge. Wobei noch zu erwähnen ist, daß in einem solchen Fall eher von Mord ausgegangen wird.
Leider ist Totschlag ja auch: das
Umbringen eines anderen Menschen ungewollt. ( Für mich wäre
das Unfall wenn der Mensch nicht daran beteiligt ist- wenn man
wirklich nichts für kann!-)
Auch das ist nicht richtig. So pauschal läßt sich eigentlich überhaupt keine Aussage treffen, aber tendenziell erfüllt das „versehentliche“ Töten eines Menschen eher andere Tatbestände (u.a. fahrlässige Tötung - § 222 StGB).
Gruß Stefan
Hallo!
Es ist nur gut, dass du sicher diese Urteile inklusive
Hintergründe und Urteilsbegründung kennst - vielleicht trägst
du das noch hier vor. Wenn du die Begründung der Urteile
kennst sowie die Umstände des Prozesses, dann kannst du ja
kritisieren, dass die Urteile falsch sind. Also heraus mit den
Fakten.
Aber gerne Tom,
Zu den „Frankfurter“ Prozessen:
Giodarno
Die zweite Schuld
Rasch und Röhring, Hamburg.
ISBN: 3-891-36145-9 Buch anschauen
und
Mitscherlich
Die Unfähigkeit zu trauern
Grundlagen kollektiven Verhaltens
Neuausgabe November 1977
ISBN 3-492-10168-2 Buch anschauen
und auch da findet sich etwas.
http://www.shoa.de/
Zu den Morden eines Hamburger Juristen in Fuhlsbüttel:
„Für Führer, Volk und Vaterland…“
Hamburger Justiz im Nationalsozialismus
Justizbehörde Hamburg (Hg.)
Hamburg: Ergebnisse-Verlag 1992
Beiträge zur Neueren Hamburger Justizgeschichte;
ISBN 3-87916-016-3 Buch anschauen
Zu den Urteilen in den deutschen Terrorismusprozessen:
Da ist in fast jedem bekannten Zeitungsarchiv eine nahezu überwältigendes Angebot. Da bietet sich das Archiv der FAZ, Der Spiegel usw. an, da bieten sich fast unzählige Rechtswissenschaftliche Archive der Hochschulen an. Ist den richtigen Juristen selbstverständlich auch bekannt.
Gruss
Hi,
Hallo, ich sehe es so, ( bitte berichtigen wenn ich mich
täuschen sollte mit meinem Rechtsempfinden)gerne
Mord ist es, wenn man jemanden vorsätzlich umbringt.
Das ist nicht richtig. Mord ist im Strafgesetz sehr genau
definiert und nur wenn eines der Mordmerkmale zutrifft wird
man auch als Mörder verurteilt. Der Tötungsvorsatz ist jedoch
kein Mordmerkmal.
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Ja ja lieber Goosi so ist das leider nicht richtig.
Straftaten kann man nur „vorsätzlich“ begehen, Gegensatz:
Fahrlässige Begehung, wird nur bestraft wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Also Vorsatz ist als Merkmal unabdingbar…
Johannes.
Hallo, ich sehe es so, ( bitte berichtigen wenn ich mich
täuschen sollte mit meinem Rechtsempfinden)Mord ist es, wenn man jemanden vorsätzlich umbringt.
Totschlag ist, wenn man entweder Jemandem nicht beweissen
kann, dass er jemanden umbringen wollte oder aus einer
Quälerei ( komischerweise vorsätzlicher Handlung) die
Todesfolge eintritt. Leider ist Totschlag ja auch: das
Umbringen eines anderen Menschen ungewollt. Ne ne lieber Timie
Bei Mord gibt es Merkmale die ODER verknüft sind UND einmal UND verknüpft. Fehlt der Vorsatz ----- kein Mord.
Deshalb Totschlag auch Affektmord genannt weil Vorsatz fehlte.
Der Gute Goosi liegt leider völlig daneben.
Johannes
immer noch schockiert
Timie
Richter haben ein schweres Amt und sitzen in einem Korsett aus §§.
Manchmal sagen die auch, daß Ihnen selbst das Ergebnis nicht gefällt.
So kommt es oft zu unverständlichen Urteilen.
Johannes.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Die von dir genannten Bücher sind entweder keine juristischen Bücher, befassen sich mit Vergangenheitsbewältigung oder mit NS Justiz. Ich hoffe nicht, dass du die jetzige Gerichtsbarkeit mit der NS Justiz gleichsetzt, da dies eine grobe Verharmlosung der NS Verbrechen wäre.
Dass bei der Vergangenheitsbewältigung nicht immer alles richtig gemacht wurde finde ich auch. Dass nicht alle Gerichtsurteile richtig sind, weiß ich und es hat hier niemand behauptet, dass keine Fehler gemacht werden.
Die von dir erhobenen Pauschalvorwürfe gegen die Justiz sind unrichtig und entsprechen nicht den Tatsachen. Aus der Tatsache heraus, dass Fehler passieren, kann man nicht ableiten, dass das System an sich falsch ist (es ist sogar das Gegenteil der Fall, es hat sich bewährt). Deine Pauschalangriffe sind überaus gefährlich, denn mit genau mit solchen Argumentationen hat das NS Regime die unabhängige Justiz abgeschafft und nach dem 2. Weltkriegt mit der gleichen Argumentation von der anderen Seite die DDR den verbleibenden Rest oder gerade wiederauferwachten Rest der unabhängigen Justiz abgeschafft (spätestens da bekamen jedenfalls im Strafprozess die Juristen Berufsverbot und wurden durch Parteiangehörige ersetzt, ich glaube das war so in den 50er Jahren), mit dem Unterschied, dass sich die herrschenden (stalinistischen) Kommunisten in der DDR (stalinistisch deshalb, da es unter Kommunisten durchaus auch Demokraten gab und gibt) nicht einmal zu blöd waren, dies auch noch in ein offizielles Gesetz zu schreiben.
Wenn jemand pauschale Hetzangriffe reitet, dann müssen die Alarmglocken läuten -> und das wissen nicht nur Juristen, sondern jeder, der sich mit Politik und Geschichte befasst.
Wie gesagt: es gibt Fehler, aber es ist gerade ein Kennzeichen des demokratischen Rechtsstaates, dass der Staat gar nicht für sich in Anspruch nimmt, keine Fehler zu machen. Aus diesem Grund darfst du nämlich deine Kritik ungestraft aussprechen - ich hoffe dir ist eine solche Justiz etwas wert!
Gruß
Tom
hallo,
Straftaten kann man nur „vorsätzlich“ begehen, Gegensatz:
Fahrlässige Begehung, wird nur bestraft wenn das Gesetz dies
ausdrücklich vorsieht.
jede menschliche handlung geschieht „mit vorsatz“, ansonsten ist es keine handlung sondern entweder ein mißgeschick aus unachtsamkeit oder ein blöder zufall, für den niemand was kann. oder der handelnden ist kein mensch, sondern zb. eine maschine, die programmierbar reagiert, oder ein tier, das sich instinktgetrieben verhält.
umgangssprachlich wird trotzdem oft mord von totschlag mit dem „vorsatz“ unterschieden. damit ist aber kein unmittelbarer willensakt gemeint, sondern die vorausgehende planung der tötung, die lange einsetzt, BEVOR die eigentlich tötungshandlung gesetzt wird. das ist der unterschied zwischen affekthandlung und geplanter handlung, wobei beide - wie jede menschliche handlung - natürlich „vorsätzlich“ aus freiem willen geschehen.
gruß
datafox
Genau besser hätte ich das nicht sagen können Danke
Johannes
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Handlung - Vorsatz völlig verschiedene Dinge
Hallo!
Da muss ich widersprechen. Handlung ist ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten (str.)
Beim Vorsatz geht es darum, dass alle objektiven Tatbestandselemente vorsätzlich erfüllt werden.
Bei einer fahrlässigen Tötung zB setzt der Täter auch eine Handlung, handelt aber nicht vorsätzlich. Klassisches Beispiel: Der Autofahrer A fährt so schnell, dass er nicht innerhalb der eingesehenen Strecke anhalten kann, er denkt sich dabei, na ja nicht so schlimm, es wird schon nichts passieren (der Standardfall beim Verkehrsunfall). Als eine Person vor ihm auf der Straße erscheint kann er auf Grund der Geschwindigkeit nicht mehr anhalten, es kommt zu einem Unfall und die Person ist tot.
Gehandelt hat der Autofahrer klarerweise, getötet hat er auch, aber die Tötung erfolgte nicht vorsätzlich. Vorsätzlich erfolgte allenfalls die Geschwindigkeitsübertretung.
Daher bitte Handlung und Vorsatz sind zwei grundverschiedene Dinge, die miteinander überhaupt nichts zu tun haben.
Gruß
Tom
Hi,
Hallo, ich sehe es so, ( bitte berichtigen wenn ich mich
täuschen sollte mit meinem Rechtsempfinden)gerne
Mord ist es, wenn man jemanden vorsätzlich umbringt.
Das ist nicht richtig. Mord ist im Strafgesetz sehr genau
definiert und nur wenn eines der Mordmerkmale zutrifft wird
man auch als Mörder verurteilt. Der Tötungsvorsatz ist jedoch
kein Mordmerkmal.====================================================
Ja ja lieber Goosi so ist das leider nicht richtig.Straftaten kann man nur „vorsätzlich“ begehen, Gegensatz:
Fahrlässige Begehung, wird nur bestraft wenn das Gesetz dies
ausdrücklich vorsieht.Also Vorsatz ist als Merkmal unabdingbar…
Hi Johannes,
mir scheint, Du hast (mich) mißverstanden.
Erstens sprach ich vom Tötungsvorsatz, also dem Willen einen Menschen zu töten (ich kann auch jemanden durch eine vorsätzliche Tat umbringen ohne daß ich vorher die Absicht zum Töten hatte).
Zum zweiten ging es hier um den Unterschied Mord/Totschlag. Und der Vorsatz „diesen Menschen bringe ich jetzt um“ ist nun mal noch kein Merkmal für einen Mord (zur Unterscheidung zum Totschlag). Der Poster hatte ja behauptet, daß das beabsichtigte Töten eines Menschen Mord wäre. Und dies ist definitiv nicht richtig.
Du hast also recht, wenn Du sagst, daß ein Mord nicht fahrlässig begangen werden kann, aber das hatte ich auch nicht behauptet. Ich sprach nicht von fahrlässigen Handlungen sondern von der Absicht zu töten (=Tötungsvorsatz, nicht Handlungsvorsatz).
Gruß Stefan
Noch deutlicher:
Hi nochmal,
um endlose Diskussionen zu vermeiden noch mal klarer:
Meine Aussage bez. des Tötungsvorsatzes bezog sich nicht darauf, daß der Vorsatz keine Vorraussetzung für die Verurteilung ist sondern darauf, daß der Tötungsvorsatz nicht ausreicht um eine Tat als Mord zu qualifizieren. Mord ist es nur, wenn Mordmerkmale des 211 erfüllt sind.
Ein aufmerksamer Leser hätte das aber eigentlich auch so lesen können (oder müssen)…
Das kommt davon, wenn man ein Posting nur überfliegt…
Gruß Stefan