Hallo,
allein schon auf Grund des Wechsels der Steuerklassen
(worher wahrscheinlich 1-1 oder 4-4) in 3 und 5 ergibt
sich für die Steuer meist eine Nachzahlung des Steurpflichtigen. Das ist bei 1-1 und 4-4 in der Regel
ausgeschlossen, da die Steuer schon im max. Bereich einbehalten wurde.
Der Vorauszahlungbescheid ist auf die einzelnen Positionen zu prüfen- vielleicht hat das FA einen
Zahlenfehler gemacht-falsch oder zu hoch berechnet.
Ansonsten wie schon erwähnt auf Grund der StKL ist in der Regel immer eine Vorauszahlung fällig, da bei dieser StKLassenwahl eine Nacvhzahlung ans FA entstehen kann.
Darüberhinaus kann, wenn berechtigte Gründe v orliegen
auch ein Widerspruch innerhalb von 1 Monat gegen den
Vorauszahlungsbescheid gemacht werden.
Desweiteren, wenn andere Einkünte vorliegen als die
aus Nichtselbständiger Arbeit. Auch dann kann das
FA eine Vorauszahlung verlangen.
Aber…die sollte kontrolliert werden, ob das auch
in der Höhe stimmt. Auch FA machen Fehler und das nicht
knapp.
ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, kann ich nichts konkretes dazu sagen.
Wenn nichts aus dem Vorauszahlungsbescheid hervor geht, sollten Sie direkt das Finanzamt fragen, da wird man Ihnen bestimmt direkt Auskunft hierzu geben.
Gruß
Dieter
Es ist durchaus möglich, dass die Kombination Steuerklasse III/V zu einer Nachzahlung führt. Da das Finanzamt das aber noch nicht wissen kann, verwundert mich, dass Sie einen Vorauszahlungsbescheid bekommen. Vielleicht hat ELENA hier Ihre „neuen“ Finger im Spiel?
Überprüfen Sie, ob die Zahlen (Berechnungsgrundlage) im Vorauszahlungsbescheid plausibel sind und legen Sie ggf. Einspruch ein. Ansonsten bleibt Ihnen nichts übrig, als zu zahlen.
Vorher war wirklich 1-1…
Ich hatte den Klassenwechsel schon in Verdacht, aber die Höhe des ‚Schwenkens‘ von Rückvergütung auf Zahlung hat mich doch geschockt…
Ich werde den Betrag mal kontrollieren…
Leider steht auf dem einseitigen Bescheid des FA nicht wirklich viel Information (ausser, das es sich um Einkommensteuer, Kirchensteuer und Soli-Zus. handelt)…
Falls der Betrag stimmt, muss ich dann mit noch mal 900€ rechnen in 2 Monaten ? Wird der Jahresvorauszahlungsbetrag gleichmässig auf 4 Zahlungen aufgeteilt ?
Nicht sehr erfreulich, aber was will man machen !?
Der Betrag ist richtig und deshalb so hoch, weil er für komplett 2010 gilt (weil ich im August erst 2009 abgegeben habe, und deshalb nur noch Quartal 4 infrage kam zur Rechnungsstellung)
Ab März bekomme ich dann 230€-Vorauszahlungsbescheide x 4 *mitdemkopfandiewandklatsch*
Aber da ein Kind unterwegs ist, wird das sicher anders aussehen…
Ich bin nur auf meine Lohnsteuerberechnung in ein paar Wochen gespannt…Ob es wirklich dabei bleibt, oder vielleicht doch durch das Absetzen von diversen Dingen, wieder was zurück kommt…Hoffen wir das Beste…
HALLO, grundsätzlich ist für einen Vorauszahlungsbescheid-in der Regel d3 oder 4 Zahlungen
quartalsweise eine Berechnung erfolgt. Das kann auch
auf der Rückseite des Vorauszahlungsbescheides erfolgen. Da doch bitte mal Einblick nehmen.
B ei der StKL 1 wird im Regelfall niemals eine Rückjzahlung erforderlich.
D.h., wenn der Mann und die Frau die StKL 1 hatten
und hier noch Werbungskosten, Sonderausgaben und
Vorsorgeaufwendungen (Rentenbeiträge, LV, Haftpflicht) u.evt. auch ABelastung geltend gemacht wurden, führte das i.d.R. immer zu Erstattungen des FA.
Nun aber, wenn keine besonderen Abzüge geltend gemacht
wurden und werden, ist bei der StkLWahl 3- und 5 ein
Vorauszahlungsbescheid fällig.
Ich würde für die Zukunft mal daran denken, ob es nicht
besser ist wenn die 3 und 5 gewechsel werden oder ganz
sicher, wenn beide in StKl. 4 wechseln, dann bei 4 und 4
ist ähnlich wie bei 1 und 1 kommt es i.d. R. nie zu einer Nachzahlung.
Wenn nun die Vorauszahlungen in 2010 oder 2011 erfolgen,wird diese Zahlung natürlich auf die Jahressteuer, die zu entrichten ist, angerechnet.
Aber…ein Vorauszahlungsbescheid muß an sic h immer
eine Berechnung mit enthalten. s. evt. Rücksweite.
Ansonsten würde ich die anfordern.
Hallo, nein, das Kind macht nichts aus. Es ändert dadurcvh nur die Kirchensteur und den Solidaritätszuschlag.
'Ansonsten werdet ihr als Verheiratete nach der Splittzingtabelle (ist slso wesentlich günster als
wenn ihr nach der Grundtabelle (wie bei 1 und 1 jeder für sich)besteuert werden.
Das Kind wird durch das Kindergeld gefördert, das hat mit der Est selbst nichts zu tun. Es sei, es gäbe einen
Alleinerzieaher o.ä.
Beeinflussen kann man nur, wenn man die StkL-Kombination untereinander von 3 und 5 umtauscht oder
in 4 und 4 geht. Aber…auf das Kalenderjahr hast
das unter dem Strich keine Auswirkung. Die KSteuer
fällt für Verheiratete nach der Splittingtabelle und des gesamaten zu versteuernden Einkommens an.
Nur…entweder man hat im Laufe des Jahres höhere
oder niedrigere Abzüge vom Lohn und muß dann nicht
oder dann doch nachzahlen. Das aber liegt bei euch
in der StKl.-Wahl.
Hallo, IHR müsst euch über die Konsequenzen bei der
Steuerklassen wahl im Klaren sein. Entweder ihr habt
im Jahr mehr zur Verfügung pro Monat und müsst evtl.
nachzahlen oder ihr habt weniger z.B. bei 4 und 4 oder
Wechsel der 3 und 5.
die Angaben sind etwas dürftig, ich vermute jedoch, dass die Festsetzung der VZ an der Steuerklassenwahl liegt.
Zu dem Kind: Das Kind hat auf die Einkommensteuer keine Auswirkung, sämtliche Vergünstigungen sind erstmal durch das KiGeld abgegolten. Einzig auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer kann es sich auswirken. Aber wenn Kind unterwegs ist, dann wird die Mutter wohl nicht mehr arbeiten. Würde ab diesem Moment nochmals überprüfen, was da an Einkommensteuer zu erwarten ist, wenn nur noch ein Einkommen verfügbar ist. Wobei hier nicht vergessen werden darf, dass es ja noch Erziehungsgeld und ähnliches gibt. Das wiederum unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht den persönlichen Steuersatz -> evtl wieder Nachzahlung an Finanzamt.
Die Rückerstattung des Steuerprogramms kommt vermutlich daher, dass exakt die Daten 2009 (also nicht verheiratet, StKl I/I) zu Grunde gelegt wurden. Bei der Zusammenveranlagung (= Splittingtarif) ergibt sich dann logischerweise eine erheblich höhere Erstattung als wären die tatsächlichen Verhältnisse (StKl III/V mit entsprechenden Lohnsteuerabzügen) angesetzt worden.
Da in dem Schreiben des Finanzamt steht „… wir machen Sie darauf aufmerksam, dass …“ handelt es wohl nur um einen Hinweis auf die fällige Zahlung. Die Berechung und Grundlage müsste dann im entsprechenden Einkommensteuerbescheid stehen.
Hoffe ich konnte etwas weiterhelfen, viele Grüße
hjs
Die Berechung des Steuerprogramms war schon mit den richtigen Klassen…Ich musste für 2009 schon bei der Abgabe die Steuerklasse angeben, die am Ende des Jahres gültig war…
Genau werd ich es erst wissen, wenn denn die ‚Karte‘ da ist…
Hallo Christoph,
die Festsetzung einer VZ muss ja begründet sein. Ruf beim Finanzamt an und lass Dir erklären, warum eine VZ festgesetzt wurde, dann kannst Du hier konkreter Fragen!
LG Fred
Hallo luzifer 67,
wie es aussieht sind Sie offiziell Arbeitnehmer mit
Lohnsteuerkarte. Das heißt, die Lohnsteuer bzw. Ein-
kommensteuer wird von ihrem Arbeitgeber abgeführt.
Sie brauchen also keine Einkommensteuervorauszahlung
entrichten. Einkommensteuervorauszahlungen fallen nur
bei Selbstständigen an. Sie teilen ihrem Finanzamt mit,
das Sie Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit be-
ziehen und somit keine Einkommensteuervorauszahlungen
leisten müssen. Hier liegt mit Sicherheit ein Irrtum
des Finanzamtes vor. Sie brauchen also nicht verwirrt sein, hier war es das Finazamt.
der Aufforderung zur Vorauszahlung liegt eine Berechnung bei, aus der man entnehmen kann, von welchen Rahmendaten das FA ausgegangen ist. Wenn einzelne davon nicht zutreffen (das kann man aus der Ferne nicht beurteilen, man müßte dafür alle Einzelheiten des letzten ESt-Bescheides und auch der Berechnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen kennen), ist es jederzeit möglich, mit entsprechender Begründung eine Anpassung der Vorauszahlungen (ggf. bis runter auf Null) zu beantragen.
Steuerklasse 3/5 bei zwei berufstätigen Ehegatten führt leicht zu einem viel zu niedrigen Lohnsteuerabzug, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sich nicht stark voneinander unterscheiden.