Wieviele Personen im eigenen Auto?

Hallo allerseits,
ich hab gleich noch eine Frage…

Soweit ich weiß darf ich mit meinem PKW Schein nur mit insgesamt 9 Personen fahren - was aber wenn ich 8 Kinder habe? Muß meine Frau dann daheim bleiben?

Und wenn die Kinder noch einen Freund mitnehmen und wir zusammen einen Ausflug machen? Wenn die Oma mit möchte? Bei einer Urlaubsfahrt mit einer befreundeten Großfamilie u.s.w…

Muß ich bei privaten Fahrten mit eigener Familie und Freunden einen Personenbeförderungsschein haben?

Danke für alle Antworten
Kai

Hi Kai

Muß meine Frau dann daheim bleiben?

wäre sicherlich eine Lösung. Ich würde die aber meiner Frau gar nicht erst vorschlagen.

Denk einfach an die Anschnallpflicht: wieviele Sitze hast du, wo du Kinder, Frauen oder Freundinnen ordnungsgemäß anschnallen kannst ?

Muß ich bei privaten Fahrten mit eigener Familie und Freunden
einen Personenbeförderungsschein haben?

So würde ich das sehen.

Gruss ans kalte Spanien.

Howy

Huhu,

die Frage gab es doch grade schon mal. *fg*

Nach gestriger Rücksprache mit meinem Fahrlehrer: Du darfst max. acht Personen befördern - exkl. Dich. Also inkl. Dir neun. Egal ob Kinder oder wen auch immer. Auch wenn 15 Kinder ins Auto passen, es dürfen nicht mehr als acht Personen ohne Dich sein.

Auf dass eine neue Diskussion entsteht… :wink:)

Grüßlis
Natascha

Hallo Natatza,
die Frage gab es zwar schon Mal, aber die Antwort wurde nicht so richtig gegeben. Da heißt es am Ende man dürfte eventuell mit der alten Klasse drei bis zu 15 Leute fahren, vorausgesetz man hat soviele eingetragene Sitze…

Und wie ist das wenn ich z.B. mit einem ausländischen 12 Sitzer und 12 Leuten nach Deutschland fahre um Urlaub zu machen. Muß ich dann einen deutschen Personenbeförderungsschein machen bevor ich über die Grenze fahren darf?

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Anschnallpflicht nur für Fahrzeuge die auch Sicherheitsgurte haben…

Also alle PKW´s vor 1970 haben (großteils) keine Gurte und daher auch keine Anschnallpflicht, etliche ältere und größere (Ami) Autos (und einige Benzen) haben durchgehende Sitzbänke mit drei eingetragenen Plätzen vorne und nur zwei Gurte und 10 oder 12 Sitzer gibt es auch eine Menge: lange Landrover, Stretchlincolns & Cadillacs, kleine Setrabusse - und natürlich moderne Kleinbusse vom Sprinter bis zum Boxer. Nur Autos mit 6 Kindersitzen sind selten :wink:

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Kai

lt. Polizeifachhandbuch-Kommentar:
„Die Zahl der Personen, die zulässig in einem Pkw mitfahren dürfen, wird nur durch Gesamtgewicht und Achslast sowie § 23 StVO (Fahrer durch Besetzung/ Ladung nicht behindern) bestimmt.
Es können sich also mehr Personen als Rückhalteeinrichtungen im Fahrzeug befinden.“
Es gibt aber genug Polizisten, die das auch nicht wissen.

Hi,

für die Notwendigkeit eines Personebeförderungsscheins:
§48 FeV(1)
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).
—> für Privatfahren irrelevant.

Für das Mitführen von Personen gilt §21 STVO „Personenbeförderung“.
dort ist es für Kinder und Krafträder sowie LKW klar geregelt, nicht aber für Erwachsene in PKW.

A.

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hallo.

Und wenn die Kinder noch einen Freund mitnehmen und wir
zusammen einen Ausflug machen? Wenn die Oma mit möchte? Bei
einer Urlaubsfahrt mit einer befreundeten Großfamilie u.s.w…

dann nemht ihr halt zwei vans, einen fährst du, einen deine frau :smile:

gruß

michael

Hallo Kai,

habe neulich im Fernsehen eine Reportage über Groß-Familien gesehen. Dort wurde auch berichtet, dass der Familienvater zur Beförderung seiner 9 Kinder + sich selbst und Ehefrau den Personenbeförderungsschein machen musste. Erkundige Dich doch einfach mal bei der Führerscheinstelle, die können Dir auf jeden Fall die richtige Antwort geben. Drauf ankommen lassen würde ich es nicht, wer will schon Behörden-Ärger wenn er sich vermeiden lässt.

Beste GRüße Martina

Hallo Ralf,

dös is a Schmarrn,was du da erzählts…

Es dürfen immer nur sovile Personen in einem Pkw befördert werden,wie das Fahrzeug laut Fz-Breif transportieren darf…also maximal 9 Personen einschließlich Fahrer…
Alles ander kostet dich eine Geldbuße und im Falle eine Unfalles den Versicherungsschutz.
Basta!

mfg

Frank

Hallo Kai,

Du darfst nur soviele Personen mitnehmen,wie der Fahrzeugbrief /Fahrzeugschein für das Fahrzeug zuläßt.Sind die Personen unter 12 Jahren müssen Altersgerechte Sicherungseinrichtungen verwendet werden.

Alles andere Kostet dich Bußgeld und im schlimmsten Falle hast du ein (oder mehrer) durch einen Verkehrsunfall verkrüppelte Kinder die ihr Leben lang am Existenzminimum rum"Krepsen" weil sich jede
Versicherung natürlich sofort auf den „Befreiungstatbestand“ der groben Fahrlässigkeit wegen fehlender
Sicherungseinrichtungen berufen wird.

mfg

Frank

Hallo.

habe neulich im Fernsehen eine Reportage über Groß-Familien
gesehen. Dort wurde auch berichtet, dass der Familienvater zur
Beförderung seiner 9 Kinder + sich selbst und Ehefrau den
Personenbeförderungsschein machen musste.

Schwachfug in höchster Potenz und ein Grund mehr, auf den Fensehmüll nichts zu geben. Den Personenbeförderungsschein braucht, wer gewerbsmäßig Leute durch die Gegend schaukeln will, Punktum. Welcher Schwachsinnssender war’s denn diesmal?

Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

Gruß kw

Hallo,

auch die Gesamtzahl der Sitzplätze im Privatbereich ist geregelt, allerdings in §6 (FeV):

"…
Klasse B: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse C: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D1: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

…"

Klasse 3 war ähnlich geregelt, D und D1 entspricht in etwa Klasse 2 bzw. 3 mit entsprechendem Personenbeförderungsschein. Gewerblich ist generell zusätzlich ein Personenbeförderungsschein notwendig.

Gruß,
Bernd

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Hallo,

kein "Schwachfug, auch die Gesamtzahl der Sitzplätze im Privatbereich ist geregelt, allerdings in §6 (FeV):

"…
Klasse B: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse C: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D1: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

…"

Klasse 3 war ähnlich geregelt, D und D1 entspricht in etwa Klasse 2 bzw. 3 mit entsprechendem Personenbeförderungsschein. Gewerblich ist generell zusätzlich ein Personenbeförderungsschein notwendig.

Gruß,
Bernd

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Hallo Kai,

zumindest die Gesamtzahl der Sitzplätze in dem Fahrzeug, daß Du führen darfst, ist geregelt:

§6 (FeV)
"…
Klasse B: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse C: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D1: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

…"

Klasse 3 war ähnlich geregelt, D und D1 entspricht in etwa Klasse 2 bzw. 3 mit entsprechendem Personenbeförderungsschein. Gewerblich ist generell zusätzlich ein Personenbeförderungsschein notwendig.

Gruß,
Bernd

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Holla.

Klasse 3 war ähnlich geregelt, D und D1 entspricht in etwa
Klasse 2 bzw. 3 mit entsprechendem Personenbeförderungsschein.
Gewerblich ist generell zusätzlich ein
Personenbeförderungsschein notwendig.

Also musste der erwähnte Familienvater doch nicht den Personenbeförderungsschein machen, sondern evtl. die Klasse Dhaumich. Doch Schwachfug?

Gruß kw

Hi Frank,

im gegensatz zu dir hat Ralf seinen „Schmarrn“ durch entsprechende Zitate belegt. Woher beziehst also du dein Wissen?

Grüßle
Frank K.

Eigentlich dachte ich ja, dass es hier um das Motto des Seitennamens geht. Solch ein „Basta“ kenne ich von vielen Kollegen, die lernunwillig oder -unfähig sind.
Da ich aber noch nie jemanden „unschuldig verfolgt“ habe, mache ich nur Sachen, die ich genau weiß bzw. ich notiere mir die Fakten, recherchiere und leite dann Bußgeldverfahren ein - oder auch nicht.
Über die Gefährlichkeit des Fahrens ohne Gurt brauch ich wohl keine Diskussion einleiten.

Also immer schön langsam, angeschnallt und nie sofort in bar bezahlen! (:wink:

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Hallo Frank,

ich erwarte eine (juristische) Begründung dieser Aussage, denn weshalb sollte man dir mehr glauben als jemand anders hier.

Gruß Ivo

Hi,

"…
Klasse B: Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur
Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

dankeschön, womit meine allererste Aussage im vorherigen Posting auch endlich belegt wäre. *nerv* Nächstes Mal suche ich besser, dieses Rumnölen hier nervt. :smile:

Grüße
Natascha