Winterdienst in Eigentümergemeinschaft

Hallo an alle, die auch in einer Eigentümergemeinschaft sind!

Wisst ihr, wie es in der Form einer WEG mit dme Winterdienst aussieht? Könnt ihr mit sagen, ob das an die Mieter abgeben oder auf alle Eigentümer verteilt wird? Oder müssen nur die Besitzer einer Wohnung Schnee schippen, die auch im Haus wohnen?
Danke sehr!

Für eine WEG gelten keine speziellen Winterdienstregeln.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt idR. der Eigentümergemeinschaft, bzw. insbesondere die Durchführung dem Verwalter.
Die WEG kann natürlich mittels Beschluss alles mögliche vereinbaren. Man kann natürlich auch die einzelnen Eigentümer verpflichten, die wiederum ihre Mietverträge entsprechend gestalten müssen, um ihre Mieter einzubinden.
Die Überwachung und die daraus folgende Haftung bleibt dann letztlich am Eigentümer hängen. Und wenn der Mieter alt und gebrechlich ist, kann es schon mal passieren, dass eine entsprechende Regelung im MV nicht wirksam ist.

Die sicherere Lösung ist ein professioneller Winterdienst, zumal die Kosten auf die Mieter umgelegt werden können und Haftung und Ärger vermieden werden kann.
http://www.finanztip.de/recht/a/streupflicht.htm

Hallo Thunderlight,

gibt es denn keinen Verwalter für die WEG? Wer macht denn die Abrechnungen, etc.? Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht.

Viele Grüße
Sun

Hi,
zunächst unterscheiden wir mal:
Ist der Winterdienst extern an eine Firma vergeben, können die Kosten hierfür auf Mieter umgelegt werden. Sollte allerdings im Mietvertrag bei den Nebenkosten erwähnt bzw. vereinbart werden.
Gibt es eine Hausordnung und/oder Kehrwoche und Winterdienstplan, haben sich alle daran zu halten. Ein Vermieter muss alle Pflichten, die sich aus der Hausordnung ergeben an die Mieter weitergeben. Tut er dies nicht, haftet er gegenüber der WEG für dieses Versäumnis.
Ein ggf. Geschädigter (fällt auf nicht geräumtem Gehweg) hat zunächst immer die WEG als Haftungsträger. Ob und inwieweit diese dann im Innenverhältnis einen Schuldigen und Zahlungspflichtigen ermitteln dann, ist dann im Einzelfall zu prüfen.
Hoffe das hilft dir ein wenig weiter. Falls nicht, präzisiere die Frage evtl. nochmals.
LG Einstein

Hallo,
das Kehren und Salzstreuen ist Pflicht des Eigentümers. Dies nennt mann die Verkehrspflichten. Original muss die Stadt oder Kommune dies machen. Diese hat es an die Eigentümer deligiert und der Eigentümer kann dies an den Mieter deligieren. Jetzt kommt der Haken, dies muss man kontrollieren, macht der Mieter dies nicht und fällt eine Person, sind Sie dran. Wer keinen Mieter hat, muss selbst kehren. Die Kehrpflicht muss nicht eine Person übernehmen, sondern alle ET oder Mieter. Es gilt nicht, wer unten wohnt, verliert. Sind genügend ET im Haus, kann man über einen prof. Kehrdienst nachdenken. Dies muss beschlossen werden und der Verwalter sucht den Service. Hat man einen Profidienst, entfällt die Haftpflicht des ET. Service hat eine eigene Haftpflicht und ist Schadenspflichtig.
Gruß tummle

Geregelt ist die Pflicht zur Schneeräumung.
Die praktische Ausführung ist unter den Objektnutzern
zu verteilen. Landschaftlich kann geregelt sein, dass die Bewohner des Erdgeschosses das tun. Häufig üblich ist die Verteilung unter allen Hausbewohnern mittels
einer Schneeliste. Dort ist der ersichtlich, der als
letzter geräumt hat und wer bei dem nächsten Schneefall
oder Notwendigkeit zum Streuen dran ist.Dazu nutzt man
häufig eine „Schneekarte“, die jedes Mal weiter gegeben
wird. Vergleiche Kehrwoche in Württemberg
Wird der Dienst an einen Unternehmer abgegeben, können
allgemein die Kosten verteilt werden.
Bautz

Hallo. Die Eigentümergemeinschaft legt im Rahmen einer Versammlung fest, wie der Räumdienst gehandhabt wird. Entweder durch einen externen Dienst. Hierbei werden die Kosten auf die Eigentümer umgelegt. Oder bei kleineren Eigentümergemeinschaften kann es auch zu einer Vereinbarung kommen, bei der die Räumarbeiten in einem Wechselrhythmus von den Bewohnern ausgeführt werden. Bei einem Mieter wird dies in der Regel im Mietvertrag festgehalten.

Verpflichtet zum Schippen sind letztendlich die Eigentümer, aber die wären ja doof, wenn sie diese Pflicht nicht per Mietvertrag abgeben würden. Wohnt ja nicht jeder Besitzer in der Nähe, so dass er sich selbst drum kümmern könnte.

Hallo…Fragen über Fragen, hier einmal die Antworten:

Der Winterdienst wird über die Eigentümer in einer Versammlung beschlossen, oder schon vorher in der Teilungserklärung mit festegelegt. Normalerweise regeln das die Eigentümer nachträglich in der Versammlung und fassen einen Beschluss:

In dem Beschluss wird festgelegt wer den Winterdienst erledigen muss:

entweder wird es auf die Mieter übertragen (Achtung muss im Mietvertrag der Mieter stehen, hierzu immer Mietverträge für Eigentumswohnungen verwenden, ansonsten sind Beschlüsse der Gemeinschaft für Mieter nicht bindend!)
Eigentümer die die Wohnungen selbst nutzen müssen die Arbeit dann natürlich selbst übernehmen

oder es wird ein Unternehmen für die Reinigung beauftragt, bietet sich auch aus Haftungstechnischen Gründen an.

Problematisch ist die Sache wenn es noch keine Regelung gibt, dann sollte das schnellstmöglich nachgeholt werden, jetzt kurz vor dem Winter auch in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung.

Hallo,

die Städte und Kreise regeln zumeist per Satzung = Ortsrecht, wer die Gehwege im öffentlichen Bereich vor den Häusern frei zu räumen hat. Es sind dies i.d.R. die Hauseigentümer = Wohnungseigentümer. Die Hauseigentümer übertragen diese Pflicht oftmals im Mietvetrag auf den Mieter, der dann in der Pflicht hierfür steht. Die nicht öffentlichen Wege etc. werden ebenso in ihrer Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen.
Der Mieter kann seinerseits z.B. einen Hausmeisterdienst mit dieser Leistung beauftragen, der dann in der Haftung hierfür steht.

Viele Grüße

R.W.

Die Verpflichtung zum Winterdienst trifft grundsätzlich den Grundstückseigentümer d.h. die Wohnungseigentümer. Üblicherweise ist ja ein Verwalter bestellt und dieser muss sich dann um den Winterdienst kümmern. Einen Mieter trifft nur dann die Verpflichtung zum Winterdienst, wenn ihm diese Pflicht im Mietvertrag ausdrücklich übertragen wurde.

Ich würde auf alle Fälle mal in der Teilungserklärung und auch Hausordnung nachlesen ob es dort zum Thema Winterdienst eine Regelung gibt.