Hallo,
nehmen wir an jemand lässt sich bei Vertragsende bzw. der Kündigung seinen Resturlaub oder Überstunden ausbezahlen.
Sein bisheriges Netto betrug 1000€. Durch die Auszahlung des Resturlaubes und der Überstunden hat er bei seiner letzten Abrechnung ein Netto von z.B. 2000€.
- Stimmt es, dass er die 1000€ die er mehr ausbezahlt bekam auf das Arbeitslosengeld angerechnet bekommt?
Heißt das, er bekommt die 1000€ von dem ihm zustehenden Arbeitslosengeld wieder abgezogen?
Bsp.: er würde im ersten Monat ohne Arbeit ca. 650€ ALG bekommen (regulär). Werden die 1000 dann von den 650€ abgezogen? Er hätte dann in Monat1 ein Minus von 350€. In Monat2 bekäme er dann auch nur 300€ ALG ausbezahlt. Stimmt das?
Grüße
Hallo,
das Thema ist zwar Sozialrecht (und gehört somit ins Brett ‚‚Arbeits- und Sozialamt‘‘), aber soviel kann man schon mal sagen, dass Urlaubsabgeltung zum Ruhen (Nicht zu verwechseln mit einer Sperrzeit!!!) des ALG I führt. D.h., lediglich, dass sich die Auszahlung des ALG I zeitlich verschiebt.
Grundlage = http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143.html
MfG
[MOD] Vollzitat entfernt
Da hast Du natürlich recht. Habe die Bitte der Verschiebung des Beitrages schon an den Webmaster herangetragen.
Das mit dem Gesetz ist natürlich ein ganz dicker Hund.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann lohnt sich das Auszahlen von Resturlaub im Falle einer Kündigung/Vertragsende also überhaupt nicht, weil danach das Auszahlen des ALG I ruht!
Ganz zu Schweigen von den Steuern, die man auf den ausbezahlten Urlaub auch noch bezahlen muss.
Fairerweise müsste es dann steuerlich aber auch so sein, dass man auf die Summe des ausbezahlten Urlaubes auch keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag bezahlen muss, da die Leistung schließlich verspätet erfolgt (bzw. „ruht“). Die Frage gehört aber eigentlich nicht hierher und würde glaub ich den Rahmen sprengen.
Ruht der ALG-I-Anspruch denn auch bei der Auszahlung von Überstunden?
Auszahlung von Überstunden
Hi!
Ruht der ALG-I-Anspruch denn auch bei der Auszahlung von Überstunden?
Ja. Denn auch Überstunden sind ja Arbeitszeit (auch im Sinne des bereits genannten Paragraphen 143 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143.html).
Gruß
Liza