Wirtschflicher Geschäftsbetrieb

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe folgende Frage.

  1. Verein „A“ ist ein nicht eingetragener Vereinvertreten durch den Vorsitzenden
    (alleiniger Vorstand)
    Seine Tätigkeiten bestehen aus Vermietung und Verpachtung, sowie
    Einnahmen aus Verkauf von Speisen und Getränken. (§ 22 ?) an einer
    Grillhütte.

  2. Verein „B“ ist ein eingetragener Verein (Gemeinnützigkeit ist anerkannt).
    Der Vorstand besteht aus 1.Vorsitzenden; 2. Vorsitzenden; Geschäftsführer und
    Kassierer

  3. Verein ist ein Zweckverband dem das aufstehende Gebäude gehört
    und der das Grundstück gepachtet hat.

Nunmehr soll zwischen 1. und 3. ein Vertrag geschlossen werden bei dem
Der Verein 2. als eingetragener Verein in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, sollte der Verein 1. Aufgelöst werden bzw. seine Arbeit
einstellen.

Alle Mitglieder des Vereins zu 1. Sind Mitglieder des Vereins zu 2.

Der Vorsitzende beider Vereine ist identisch.

In einer Monatsversammlung des Vereins 2. ist dieser Vertrag abgelehnt worden.

Nun zu meiner Frage:

Darf der Vorsitzende allein eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Unterschrift (Name 1. Vors. stattfindend am 28.09210
Die Einladung ist bei einigen Mitgliedern erst am 15.09.10 durch die Post zugestellt
worden.

Können dem Verein zu 2. bei späteren Übername Verpflichtungen entstehen(Steuern etc.)

Hallöchen,

Einladungsform und -frist müssen verbindlich in der Satzung geregelt sein. Ein Blick dort hin, sollte diese Fragen beantworten.

Ich gehe ganz sicher davon aus, daß dem e.V. Steuerverspflichtungen ins Haus stehen werden, denn das Ganze klingt schon sehr fragwürdig. Verkauf, Vermietung, usw. sind ja nun definitiv keine gemeinnützigen Zwecke und darum grundsätzlich immer steuerpflichtig.
Da kann eigentlich nur ein Steuerberater helfen.

Beste Grüße

Detlef Oeffner
03322-279480

Lieber Herr Jürgen Schnell,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ohne zusätzliche Informationen und Unterlagen (Satzungen, Vertragstext) konkret nicht zu beantworten ist. Verstanden habe ich, dass Verein 1 (A) und 3 (Zweckverband) vertraglich regeln wollen, dass, sollte Verein A sich auflösen, Verein B den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der derzeit von Verein A betrieben wird, fortführt. Grundsätzlich dürften die Vereine 1 und 3 zwar eine entsprechende Vereinbarung schließen können, aber ohne unmittelbare Mitwirkung/Beteiligung und Zustimmung zur Vereinbarung ist Verein B an einer solchen Vereinbarung nicht gebunden. Verein B dürfte, ohne seine Gemeinnützigkeit zu gefährden, schon aus satzungs- und steuerrechtlichen Gründen gehindert sein, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von A fortzuführen. Zu bedenken wäre auch, dass durch personelle Verflechtungen der Vereine A und B die geplante Vereinbarung zwischen dem Verein A und dem Zweckverband ein verbotenes Insichgeschäft darstellen könnte, so dass § 181 BGB berührt und die Vereinbarung schwebend unwirksam wäre. Ob der Vorsitzende allein eine außerordentliche Generalversammlung einberufen darf und ob die Einladungsfristen eingehalten wurden, ergibt sich aus der Satzung, die mir nicht bekannt ist, so dass ich die Fragen nicht beantworten kann.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung muß
„Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen“
Vertrag siehe unter:
http://www.helden-sauerland.de/html/hutte.html

Hallo Jürgen,

ob der 1. Vorsitzende des Vereins B alleine eine Mitgliederversammlung einberufen darf, sollte sich aus der Vereinssatzung ergeben. Dort muss drin stehen, in welchen Fällen wer eine Mitgliederversammlung einberuft (meist beschließt die Vorstandschaft, dass eine MV einberufen werden soll und beauftragt bestimmte Personen mit der Durchführung der Einberufung).
Auch die Einladungsfrist muss in der Satzung geregelt sein; ist sie es nicht, muss die Frist ‚angemessen‘ lang sein. ‚Angemessen‘ kommt dann auf den Einzelfall an …
Und zum Schluss: Die Vereine, auch wenn sie personenidentisch sind, sind zwei getrennte Rechtspersönlichkeiten und die Vorstände (auch wenn sie personenidentisch sind) müssen diesen Umstand beachten. Ein Eintritt des Vereins B in den Vertrag zwischen Verein A und dem Zweckverband sollte gut überlegt sein, wenn hieraus Verpflichtungen entstehen. Dies sollte vorher abgeklärt werden. Außerdem ist zu einem solchen Vertrag die Zustimmung des Vereins B notwendig (‚Vertrag zu Lasten Dritter‘).

Je nach Satzung, grundsätzlich beruft DER VORSTAND Mitgliederversammlungen ein.
Hinsichtlich der 2. Frage: dies müsste genauer geprüft werden, bspw auch durch Steuerberater.