Hallo, SpoFi! ich hab da was in einem anderen Forum gefunden.
Das ist so gut, besser könnte ich es auch nicht beantworten:
o, hier mal Step by Step,
Gewerbeanmeldung
Frage: Wer muß ein Gewerbe anmelden?
Jeder, der in irgendeiner Form gewerblich tätig wird, muß
ein Gewerbe bei der zuständigen Dienststelle seiner
Gemeinde/Stadt
anmelden, sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Als
Gewerbe
zählt jede Art von Tätigkeit, die auf selbständiger Basis zur
Erzielung von Einkünften ausgeübt wird und die nicht
ausdrücklich
als „freiberufliche“ Tätigkeit anerkannt ist. Insbesondere
zählt
jede Form von Handel, Handwerk, Produktion oder
Dienstleistung als
Gewerbe.
Nicht als Gewerbe zählt die „private Vermögensverwaltung“,
daher
darf z.B. jedermann seinen eigenen Hausrat auf dem Flohmarkt
verkaufen, ohne daß er deshalb gleich ein Gewerbe anmelden
muß.
Auch „Hobbies“ zählen nicht zum Gewerbe, solange mit dem
Hobby
regelmäßig mehr Ausgaben als Einnahmen erwirtschaftet werden.
Wer z.B. als Besitzer einer Segelyacht diese für wenige
Wochen
pro Jahr zu einem Freundschaftspreis an Bekannte verchartert,
der wird deshalb nicht gleich zum Gewerbetreibenden und
braucht
daher auch kein Gewerbe anzumelden. Auch ein
„Sharewareautor“,
der sich eine teure PC-Ausrüstung anschafft und dann drei
Programme für eine geringe Registrierungsgebühr an Endkunden
verkauft, wird dadurch nicht gleich zum Gewerbetreibenden.
Aber vorsicht: Dies gilt nur, solange keine
„Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegt. Sobald auch nur die
Absicht
besteht, mit einer ausgeübten Tätigkeit einen Gewinn zu
erzielen,
ist die Gewerbeanmeldung erforderlich! Selbst wenn zu Anfang
nur
Verluste erwirtschaftet werden! Es gilt übrigens der
Anscheinsbeweis: Wer am Markt wie ein Softwarehändler
auftritt
und Softwareprogramme gegen Geld anbietet, der stellt seine
Gewinnerzielungsabsicht offensichtlich unter Beweis und müßte
diesen Anscheinsbeweis im Zweifelsfall widerlegen.
Frage: Was ist die Gewerbeanmeldung und wo muß man sich
anmelden?
Antwort: Die „Gewerbe-Anmeldung“ ist ein Formular, das bei
jeder
Gemeinde erhältlich ist. Erfahrungsgemäß bestehen beim
Ausfüllen
dieses Formulars gerade bei denjenigen, die erstmalig ein
Gewerbe
anmelden, einige Unsicherheiten. Im folgenden beschreibe ich,
worauf zu achten ist.
Frage: Wie füllt man als Sharewareautor eine Gewerbeanmeldung
aus?
Antwort: Ich gehe vom kleinstmöglichen Gewerbebetrieb aus,
das ist
eine Person, die von zuhause aus arbeitet. Es könnte
beispielsweise
auch ein Handelsvertreter sein, ein selbständiger Taxifahrer,
ein
Versicherungsvertreter, ein selbständiger Programmierer, ein
Buchführungshelfer oder eine Schreibkraft mit einem
Büroservice.
Oder eben ein Sharewareautor.
Folgende Felder der Gewerbe-Anmeldung sind auszufüllen:
- Im Handelsregister eingetragener Name:
==> bleibt frei (wird nur für GmbHs, OHGs, KGs etc.
verwendet)
- Ort und Nr. der Eintragung: bleibt frei (siehe 1.)
3.-10. Name und Anschrift
-
Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter: bleibt frei
(siehe 1.)
-
Anschrift der Betriebsstätte: Siehe 3.-10. wenn von
zuhause aus betrieben.
-
Anschrift der Hauptniederlassung: Freilassen
-
Anschrift der früheren Betriebsstätte: Wenn das Gewerbe
nach
einem Umzug umgemeldet wird, hier die alte Anschrift
eintragen.
- Angemeldete Tätigkeit: Hier wird die Tätigkeit mit
einer nicht zu eng gefaßten Formulierung umschrieben, z.B.:
„Versandhandel mit erlaubnisfreien Waren aller Art“ oder
„Versandhandel mit selbstgeschriebenen Computerprogrammen“
oder
„Softwareentwicklung und -vertrieb“ oder
„Softwareentwicklung und Versandhandel“ oder
„Erstellung von und Handel mit Computersoftware“ oder
„Handel mit Computerhard- und -software“
Das Tätigkeitsfeld sollte dabei ruhig sehr weit gefaßt sein.
Auch Tätigkeiten, die zwar im Moment noch nicht relevant
sind,
es aber werden könnten, sollte man gleich mit
hineinschreiben.
Dann braucht man später nicht unbedingt gleich eine
„Gewerbe-Ummeldung“ zu machen und muß erneut eine Gebühr
bezahlen, nur weil sich eine Kleinigkeit geändert hat.
- Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit:
Achtung, hier darf frühestens das Datum des Antrags
drinstehen
oder ein in der Zukunft liegendes Datum!!! Wer ein Gewerbe
nachträglich anmeldet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit!
-
Art des angemeldeten Betriebs: Ankreuzen bei „Handel“
-
Anzahl der Beschäftigten: 0. Der selbstarbeitende Inhaber
zählt nicht als Beschäftigter. Mitgezählt werden nur die
Arbeiter
und Angestellten, denen Lohn ausbezahlt wird.
-
Kreuz setzen bei „einen selbständigen Betrieb“
-
Bei Neuanmeldung „Neuerrichtung des Betriebs“
-
Liegt eine Erlaubnis vor: Nein.
Eine Erlaubnis wird regelmäßig nur für ganz bestimmte
Tätigkeiten
gefordert, z.B. Handel mit Betäubungsmitteln oder Waffen,
aber
auch Personenbeförderung (Taxifahrer) fällt darunter. Im
Regelfall
darf ein Gewerbe frei ausgeübt werden (Gewerbefreiheit lt.
Grundgesetz).
- Liegt eine Handwerkskarte vor: Eine Handwerkskarte wird
nur
von Handwerksbetrieben (Kfz-Werkstatt, Bauunternehmen,
Friseur etc.)
gefordert.
30.-31. Aufenthaltserlaubnis brauchen nur Ausländer
Wenn das Gewerbe dann gegen Zahlung der Verwaltungsgebühr
angemeldet ist, werden alle relevanten Behörden und Ämter
automatisch mit einer Durchschrift benachrichtigt.
(ca. 90,-DM pro Jahr)
- Eichamt ==> Die melden sich nur, wenn lose Waren nach
Gewicht
oder Volumen verkauft werden sollen. Dann ist die Eichung der
verwendeten Meßgeräte notwendig.
- Statistisches Landesamt: In regelmäßigen Abständen von
einigen Jahren werden statistische Daten erhoben.
- Berufsgenossenschaft: Das im Unternehmen beschäftigte
Personal
muß bei der Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Der
selbstarbeitende Unternehmer ist in den meisten Branchen
nicht
pflichtversichert und braucht daher auch keine Beiträge zu
zahlen.
In der Branche „Handel“ besteht keine Versicherungspflicht,
daher
besteht für den Sharewareautoren auch keine Beitragspflicht.
- Gewerbeaufsicht: Solange sich niemand über den angemeldeten
Betrieb beschwert (Lärm, Umweltbelastung etc.) hat man mit
diesem Amt kaum etwas zu tun.
Übrigens: Für die Bearbeitung der Gewerbeanmeldung wird eine
von
Ort zu Ort unterschiedliche Bearbeitungsgebühr erboben