BGH, Urteil vom 5. 6. 1962 - 5 StR 143/62
Die nachträgliche Änderung von Rechtschreibungs-Klassenarbeiten, die von Schülern nach Diktat des Lehrers geschrieben worden sind, kann Urkundenfälschung sein.
BGH, Urteil vom 5. 6. 1962 - 5 StR 143/62 (LG Berlin)
Aus den Gründen:
Der Angekl., ein Lehrer, hatte, um schnell befördert zu werden, allzu hohe Anforderungen an eine neu übernommene Grundschulklasse gestellt, insbesondere die Rechtschreibungsarbeiten, welche die Schüler nach seinem Diktat geschrieben hatten, übermäßig streng bewertet. Hierüber hatte sich ein Vater beim Schulleiter beschwert. Er hatte zugleich gebeten, ihm das Klassenarbeitsheft seines Sohnes zur Einsicht zu übersenden. Der Schulleiter hielt dem Angekl. vor, er habe die Diktatarbeiten zu schlecht beurteilt. Der Angekl. befürchtete nun eine Rüge des Schulrats und Nachteile für seine Laufbahn. Um die überscharfe Beurteilung zu rechtfertigen, veränderte er in zahlreichen Klassenarbeitsheften in jeweils mehreren Diktatarbeiten Wörter, die richtig geschrieben waren, und strich diese angeblichen Fehler rot an. Er rechnete dann alle wirklichen und scheinbaren Fehler zusammen und schrieb jedesmal die Summe unter die Arbeit; dies hatte er bei der ersten Korrektur noch nicht getan. Der Vater, der sich beim Rektor beschwert hatte, erhielt das so veränderte Heft seines Sohnes zugeschickt. Das LG hat den Angekl. wegen Urkundenfälschung im Amte verurteilt.
Die Rev. beschäftigt sich in ihren Ausfüllungen mit zwei vom LG bejahten Merkmalen des Urkundenbegriffs.
- Sie macht in erster Linie geltend, die Diktatarbeiten enthielten keine Gedankenäußerungen der Schüler. Der Einwand ist unbegründet.
Die Rev. stützt ihn darauf, daß diktierte Sätze nicht in dem Kopfe dessen geformt werden, der sie niederschreibt. Dieser äußert, wie sie sagt, in dem von seiner Hand stammenden Schriftstück nicht „mehr oder weniger zusammenhängende Überlegungen, die eine geistige Stellungnahme zu einem Thema oder einer Situation darstellen“.
Das ist zwar richtig; es ist auch zuzugeben, daß von der Herstellung einer Urkunde nur dann die Rede sein kann, wenn der Aussteller mit irgendeiner eigenen geistigen Leistung an dem gedanklichen Inhalt beteiligt ist. Diese Leistung und dieser Inhalt müssen aber nicht immer von der Art sein, welche die Rev. verlangt.
An einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit interessiert nicht die Bedeutung der vom Lehrer vorgesprochenen und von den Schülern nachgeschriebenen Sätze. Es ist überhaupt gleichgültig, ob der Lehrer einzelne zusammenhanglose Wörter oder ganze Sätze oder sogar Geschichtchen diktiert. In den Niederschriften der Schüler findet das LG mit Recht deren Erklärungen darüber, wie nach ihrer Ansicht die Wörter gemäß den Regeln der Rechtschreibung geschrieben werden müssen. Mit dem, was er nach dem Diktat des Lehrers zu Papier bringt, drückt der Schüler aus, wie er sich die richtige Schreibweise des ihm Vorgesprochenen denkt. Dieser gedankliche Inhalt genügt entgegen der Meinung der Rev. für eine „Gedankenerklärung“ i.S. des Urkundenbegriffs. Für diesen reicht bei einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit nach Diktat die geistige Leistung des Schülers aus, die in der Lösung seiner Aufgabe liegt, orthographisch richtig zu schreiben.
- Der Beschwerdeführer stellt hilfsweise die „Rechtserheblichkeit der erklärten Tatsachen“ in Abrede. Sie wird jedoch vom LG jedenfalls im Ergebnis mit Recht bejaht. Seine von der Rev. angegriffene Begründung, die von dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Schule und Schüler ausgeht, braucht hier nicht behandelt zu werden. Denn die Rechtschreibungsarbeiten waren jedenfalls durch die Beschwerde, die ein Vater beim Schulleiter erhoben hatte, und durch sein Verlangen nach Einsicht in das Klassenarbeitsheft seines Sohnes von rechtlicher Bedeutung für das Dienstverhältnis des Angekl. geworden. Er selbst befürchtete eine Rüge des Schulrats wegen zu strenger Bewertung der Klassenarbeiten und versah sie darum noch mit neuen, angeblichen Fehlern.
Indem er diese rot anstrich, änderte er übrigens auch den Inhalt seines ersten Korrekturvermerks, aus dem sich die Zahl der wirklichen Fehler ergab und der auf Grund der Beschwerde schon dem Schulleiter vorgelegen hatte. Es kann indessen dahinstehen, ob auch dieser Grund die Tat zu einer Urkundenfälschung im Amte machte. Denn er ist weder im Eröffnungsbeschluß noch im Urt. herangezogen worden.
S.