Wo Steht geschrieben das ich den Namen auf Pro

Wo Steht geschrieben das ich den Namen auf die Probe schreiben muss?
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Halo,

Ich wollte mal wissen in welchem Gesetzbuch oder welcher Schulordnung steht das der Koreckte Name auf der Probe/Schulaufgabe stehen muss?

Natürlich ist es normal das man z.B. max schwarz schreibt anstatt Marie Göthe.

Da durch das, dass fehlen des Namens des Schüller zu folge hat das es auf die Prüfung eine 6 gibt ist es von vorn herein klar das man den eigenen Namen auf die Probe schreiben muss. Aber gegebenen falls dieser ist verändert wie im Beispiel beschrieben, und der Urheber der die Probe geschrieben hat kann ermittelt werden.

-Darf die Probe trotz dem dann bewertet werden. Oder muss es eine Note 6 sein
-Und wo steht das es so ist wie ich es beschrieben habe, wenn es denn so ist.

______
danke

Hallo Babyborn!

Wo Steht geschrieben das ich den Namen auf die Probe schreiben
muss?

Vermutlich nirgendwo, umgekehrt wird ein Schuh draus: Du benötigst doch eine Bewertung, also musst du unter deinem Namen eine abgeben.

Halo,

Ich wollte mal wissen in welchem Gesetzbuch oder welcher
Schulordnung steht das der Koreckte Name auf der
Probe/Schulaufgabe stehen muss?

Dafür gibt es kein Gesetz, weil sich das von selbst versteht.

Natürlich ist es normal das man z.B. max schwarz schreibt
anstatt Marie Göthe.

Ja? Auch wenn man Marie Göthe heißt?

Da durch das, dass fehlen des Namens des Schüller zu folge hat
das es auf die Prüfung eine 6 gibt

Irrtum: Wenn die Probe gut ist, bekommt sie auch die Note gut, wenn aber kein Name drausteht, kann sie halt niemandem zugeordnet werden.

ist es von vorn herein klar
das man den eigenen Namen auf die Probe schreiben muss. Aber
gegebenen falls dieser ist verändert wie im Beispiel
beschrieben, und der Urheber der die Probe geschrieben hat
kann ermittelt werden.

Was ist das denn für ein Käse???
Warum schreibt jemand einen falschen Namen drauf? Hä?

-Darf die Probe trotz dem dann bewertet werden. Oder muss es
eine Note 6 sein

Wenn unter deinem Namen keine Probe abgegeben wurde, erhälst du die Note, die üblich ist, wenn du keine Leistung erbracht hast: Note 6.
Wen willst du da eigentlich austricksen und wieso?
Das musst du schon etwas geschickter anstellen.

-Und wo steht das es so ist wie ich es beschrieben habe, wenn
es denn so ist.

Siehe oben.

LiebeGrüßeChrisTine

Hallo,

mir ist nicht bekannt, dass ein Lehrer Detektiv spielen muss um eine namenlose Arbeit zuzuordnen.

Frau/Mann kann jetzt lange diskutieren. Wenn nur ein Schüler den Namen nicht aufgeschrieben hat, ist die Zuordnung noch einfach, sind´s aber zwei wird´s schon schwieriger.

Soll jetzt ein Graphologe eingeschaltet werden?

Um eine klare Regelung zu haben ist „kein Name -> keine abgegebene Leistung, d.h. 6“ sinnvoll.

Gruß Volker,

dem bei einem Physiktest genau das passiert ist, alle Schüler hatten sich abgesprochen und keine Namen angegeben. Ich habe mich bei der Schulleitung versichert und dann nur 6-en verteilt.

Hallo!

Ich vermute, es könnte Urkundenfälschung sein, bin mir aber nicht sicher.

Grüße

Andreas

Hallo,

Ich vermute, es könnte Urkundenfälschung sein,

wo keine Urkunde, da keine Urkundenfälschung.

bin mir aber
nicht sicher.

Tja…

Gruß
C.

Hallo!

wo keine Urkunde, da keine Urkundenfälschung.

Klingt irgendwie logisch. Zwingend logisch sogar.

Ich dachte nur, die Prüfung hat Auswirkungen aufs Zeugnis und das hat Auswirkungen darauf, ob man eine Arbeitsstelle kriegt, ist also rechtlich relevant. Aber was soll’s, man kann ja auch einfach das Zeugnis fälschen.

Kann man doch, oder?

Grüße

Andreas

Echt?
Hallo Volker,

das hat du wiklich getan? :smile: wie herzlos :smile:) Hast du das dann zurück genommen oder wirklich so durchgezogen? Warum haben die Schüler das den gemacht? *habsolachenmüssen*

Gruß

Hallo,

wo keine Urkunde, da keine Urkundenfälschung.

Klingt irgendwie logisch. Zwingend logisch sogar.

Ich dachte nur, die Prüfung hat Auswirkungen aufs Zeugnis und
das hat Auswirkungen darauf, ob man eine Arbeitsstelle kriegt,
ist also rechtlich relevant. Aber was soll’s, man kann ja auch
einfach das Zeugnis fälschen.

ein Zeugnis ist eine Urkunde, ganz im Gegensatz zu einer Klassenarbeit o.ä.

Gruß
C.

Hallo Annna,

eigentlich sollte eine Antwort hier sein, dass ich Dir eine Mail schicke.

Ich möchte nicht alles hier breit treten, ok.?

Schau mal in Deine Mail-Box.

Gruß Volker

Ich hätte die Geschichte auch gern…

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Ich hätte die Geschichte auch gern…

Ich auch! :frowning:

M.

BGHSt 17, 297

Ich weiß nicht, wie das Ergebnis lautet, darin soll stehen, ob eine Klassenarbeit eine Urkunde ist oder nicht. Ich könnte es mir vorstellen.

Levay

Hallo!

Ich vermute, es könnte Urkundenfälschung sein, bin mir aber
nicht sicher.

Bei einer Arbeit denke ich eher an eine schriftliche Lüge. Ob sinnvoll - siehe andere Beiträge.

BGH, Urteil vom 5. 6. 1962 - 5 StR 143/62
Die nachträgliche Änderung von Rechtschreibungs-Klassenarbeiten, die von Schülern nach Diktat des Lehrers geschrieben worden sind, kann Urkundenfälschung sein.

BGH, Urteil vom 5. 6. 1962 - 5 StR 143/62 (LG Berlin)

Aus den Gründen:
Der Angekl., ein Lehrer, hatte, um schnell befördert zu werden, allzu hohe Anforderungen an eine neu übernommene Grundschulklasse gestellt, insbesondere die Rechtschreibungsarbeiten, welche die Schüler nach seinem Diktat geschrieben hatten, übermäßig streng bewertet. Hierüber hatte sich ein Vater beim Schulleiter beschwert. Er hatte zugleich gebeten, ihm das Klassenarbeitsheft seines Sohnes zur Einsicht zu übersenden. Der Schulleiter hielt dem Angekl. vor, er habe die Diktatarbeiten zu schlecht beurteilt. Der Angekl. befürchtete nun eine Rüge des Schulrats und Nachteile für seine Laufbahn. Um die überscharfe Beurteilung zu rechtfertigen, veränderte er in zahlreichen Klassenarbeitsheften in jeweils mehreren Diktatarbeiten Wörter, die richtig geschrieben waren, und strich diese angeblichen Fehler rot an. Er rechnete dann alle wirklichen und scheinbaren Fehler zusammen und schrieb jedesmal die Summe unter die Arbeit; dies hatte er bei der ersten Korrektur noch nicht getan. Der Vater, der sich beim Rektor beschwert hatte, erhielt das so veränderte Heft seines Sohnes zugeschickt. Das LG hat den Angekl. wegen Urkundenfälschung im Amte verurteilt.

Die Rev. beschäftigt sich in ihren Ausfüllungen mit zwei vom LG bejahten Merkmalen des Urkundenbegriffs.

  1. Sie macht in erster Linie geltend, die Diktatarbeiten enthielten keine Gedankenäußerungen der Schüler. Der Einwand ist unbegründet.

Die Rev. stützt ihn darauf, daß diktierte Sätze nicht in dem Kopfe dessen geformt werden, der sie niederschreibt. Dieser äußert, wie sie sagt, in dem von seiner Hand stammenden Schriftstück nicht „mehr oder weniger zusammenhängende Überlegungen, die eine geistige Stellungnahme zu einem Thema oder einer Situation darstellen“.

Das ist zwar richtig; es ist auch zuzugeben, daß von der Herstellung einer Urkunde nur dann die Rede sein kann, wenn der Aussteller mit irgendeiner eigenen geistigen Leistung an dem gedanklichen Inhalt beteiligt ist. Diese Leistung und dieser Inhalt müssen aber nicht immer von der Art sein, welche die Rev. verlangt.

An einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit interessiert nicht die Bedeutung der vom Lehrer vorgesprochenen und von den Schülern nachgeschriebenen Sätze. Es ist überhaupt gleichgültig, ob der Lehrer einzelne zusammenhanglose Wörter oder ganze Sätze oder sogar Geschichtchen diktiert. In den Niederschriften der Schüler findet das LG mit Recht deren Erklärungen darüber, wie nach ihrer Ansicht die Wörter gemäß den Regeln der Rechtschreibung geschrieben werden müssen. Mit dem, was er nach dem Diktat des Lehrers zu Papier bringt, drückt der Schüler aus, wie er sich die richtige Schreibweise des ihm Vorgesprochenen denkt. Dieser gedankliche Inhalt genügt entgegen der Meinung der Rev. für eine „Gedankenerklärung“ i.S. des Urkundenbegriffs. Für diesen reicht bei einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit nach Diktat die geistige Leistung des Schülers aus, die in der Lösung seiner Aufgabe liegt, orthographisch richtig zu schreiben.

  1. Der Beschwerdeführer stellt hilfsweise die „Rechtserheblichkeit der erklärten Tatsachen“ in Abrede. Sie wird jedoch vom LG jedenfalls im Ergebnis mit Recht bejaht. Seine von der Rev. angegriffene Begründung, die von dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Schule und Schüler ausgeht, braucht hier nicht behandelt zu werden. Denn die Rechtschreibungsarbeiten waren jedenfalls durch die Beschwerde, die ein Vater beim Schulleiter erhoben hatte, und durch sein Verlangen nach Einsicht in das Klassenarbeitsheft seines Sohnes von rechtlicher Bedeutung für das Dienstverhältnis des Angekl. geworden. Er selbst befürchtete eine Rüge des Schulrats wegen zu strenger Bewertung der Klassenarbeiten und versah sie darum noch mit neuen, angeblichen Fehlern.

Indem er diese rot anstrich, änderte er übrigens auch den Inhalt seines ersten Korrekturvermerks, aus dem sich die Zahl der wirklichen Fehler ergab und der auf Grund der Beschwerde schon dem Schulleiter vorgelegen hatte. Es kann indessen dahinstehen, ob auch dieser Grund die Tat zu einer Urkundenfälschung im Amte machte. Denn er ist weder im Eröffnungsbeschluß noch im Urt. herangezogen worden.

S.

Ich wollte mal wissen in welchem Gesetzbuch oder welcher
Schulordnung steht das der Koreckte Name auf der
Probe/Schulaufgabe stehen muss?

Steht nirgendwo in der ASchO (Allgemeine Schulordnung). Dann schreib doch einfach Max Müller oder Paul Meier drauf. Und wenn Du gar nix drauf schreibst. Es wird nur nicht zu Deinem Vorteil sein. DENN: siehe zweites Zitat unten!

Da durch das, dass fehlen des Namens des Schüller zu folge hat
das es auf die Prüfung eine 6 gibt ist es von vorn herein klar
das man den eigenen Namen auf die Probe schreiben muss.

Hast die Auswahl:
a) Gibst angefertigte Arbeit ab mit Deinem Namen und hast die CHANCE auf vielleicht mindestens 1 Punkt für etwas Richtiges.

b) Du schreibst den falschen oder keinen Namen drauf, dann hast Du keine abgegeben = ungenügend, 6!

Zwingen kann Dich keiner, irgendwo, irgendwas zu schreiben oder zu unterschreiben, wenn Du nicht willst. Brauchst keine eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben, wenn Du kein Bock hast. Brauchst auch keine Quittung für eine erhaltene Kündigung unterschreiben. Dazu kann Dich niemand zwingen. Wie die Folgen daraus aussehen, ist natürlich was anderes.

Es ist nur ein großer Unterschied, ob der Schüler einen falschen Namen angibt (Frage des OP), oder ob der Lehrer die Arbeit eines Schülers manipuliert. Im ersten Fall (nur ein Schüler) würde ich nur eine schriftliche Lüge vermuten. Wenn gar kein Name angegeben ist (auf allen Arbeiten wie in dem anderen Fall), liegt aber erst gar keine Urkunde vor, da der Ersteller nicht zuordbar ist und damit ein Grundmerkmal einer Urkunde, nämlich die Beweiseignung, nicht vorhanden ist, und damit aber auch automatisch kein Leistungsnachweis -> Note 6
Wenn der Lehrer eine oder gar mehrere fertige Klassenarbeiten nachträglich manipuliert (wie im Urteil behandelt), sind wir aber auf einer ganz anderen Schiene, denn dann verändert ein anderer als der Verfasser das Schriftstück nachträglich. Wobei es auch Urkundenfälschung sein dürfte, wenn der Schüler z.B. nach der Benotung seine eigene Arbeit ändert und dann Nachbesserung verlangt.

b) Du schreibst den falschen oder keinen Namen drauf, dann
hast Du keine abgegeben = ungenügend, 6!

Ermm… nicht zwingend, denn „nur“ einen falschen Namen anzugeben muss nicht automatisch eine Identitätstäuschung sein. Wenn du unter Zeugen als „Klaus Mustermann“ einen Vertrag unterschreibst, ist der je nach Vertragsart genauso gültig wie mit deinem richtigen Namen. Ein Name ist meist kein eindeutiges Identifikationsmerkmal, eine schriftliche Lüge daher i.d.R. auch keine Straftat, es kommt drauf an, ob man damit etwas böses beabsichtigt oder nicht. Wenn du dich im Restaurant als Charly Chaplin anmeldest und dein Essen auch korrekt bezahlst, ist das völlig OK.
Aber: bei amtlichen Beurkundungen oder vor Gericht etc. ist das was anderes, also auf der Wache würde ich denn schon den richtigen Namen angeben…

Eine mit falschen Namen abgegebene Arbeit könnte also je nach Sachlage durchaus zur Benotung führen, sofern eine eindeutige Zuordnung möglich ist (Beweiseignung), ergo auch keine gute Idee bzw. eventuell dann ja nur eine 5… ^^

Es ist nur ein großer Unterschied, ob der Schüler einen
falschen Namen angibt (Frage des OP), oder ob der Lehrer die
Arbeit eines Schülers manipuliert. Im ersten Fall (nur ein
Schüler) würde ich nur eine schriftliche Lüge vermuten.

Das verstehe ich nicht. Was ist denn dann für dich eine Urkundenfälschung? Einen Erklärungsinhalt einem Aussteller zuzuordnen, der gar nicht von diesem stammt, genau das ist doch eine Urkundenfälschung.

Wenn
gar kein Name angegeben ist (auf allen Arbeiten wie in dem
anderen Fall), liegt aber erst gar keine Urkunde vor

Richtig. Wenn kein Aussteller erkennbar ist, dann nix Urkunde.

Levay

Es ist nur ein großer Unterschied, ob der Schüler einen
falschen Namen angibt (Frage des OP), oder ob der Lehrer die
Arbeit eines Schülers manipuliert. Im ersten Fall (nur ein
Schüler) würde ich nur eine schriftliche Lüge vermuten.

Das verstehe ich nicht. Was ist denn dann für dich eine
Urkundenfälschung? Einen Erklärungsinhalt einem Aussteller
zuzuordnen, der gar nicht von diesem stammt, genau das ist
doch eine Urkundenfälschung.

Naja, da käme es auf die näheren Umstände an. Wenn Angela Merkel sich in einem Hotel als Paris Hilton einschriebe, so kann man nicht davon ausgehen, daß da eine Täuschungabsicht vorliegt (oder die Merkel ist total jenseits, aber das lassen wir mal raus…). Ergo wäre ein falscher Name nur eine schriftliche Lüge, die aber nicht strafbar ist (wenn sie brav auch die Rechnung bezahlt und wieder abdüst).
Geben alle Schüler ihre Arbeit korrekt mit richtigem Namen an, nur einer schreibt gar nichts oder nennt sich „Bart Simpson“, dann ist eine Zuordnung problemlos möglich und eindeutig, eine Täuschungsabsicht könnte man dann verneinen - aber das ist wohl eher Auslegungssache und es kommt wirklich auf den konkreten Fall an. Dummheit schützt ja nicht vor Strafe, aber ein „dummer Scherz“ muss nicht umgekehrt zwingend eine Urkundenfälschung sein. Man müßte dann umgekehrt fragen, ob der Lehrer eine Arbeit ohne oder mit falschem Namen sicher zuordnen kann. Nimmt er sie z.B. persönlich entgegen, dann wäre das wohl auch zu bejahen und damit wäre es wieder nur eine schriftliche Lüge.
Die Frage des OP war ja: Muss der richtige Name angegeben werden? Die Antwort wäre dann: Nein, solange keine versuchte Täuschung damit verbunden ist, da Namen i.d.R. kein eindeutiges Identifikationsmerkmal darstellen und nur z.B. vor Gericht oder Ermittlungsbehörden der beurkundete Namen angegeben werden muss.
Ein Kaufvertrag ist ja auch eine (i.d.R. private) Urkunde, der Name der Vertragspartner aber so lange egal, so weit keine Täuschung oder Betrugsversuch damit verbunden ist. Ein Kaufvertrag über ein Auto zwischen Kermit und Miss Piggy ist gültig, wenn das Geschäft auch sauber ohne Arglist abgewickelt wurde. Dazu müßten - sofern sich die Vertragspartner dauerhaft einig sind, nicht mal Zeugen anwesend sein, die dann bestätigen können, daß Herr X als Kermit und Frau Y als Miss Piggy unterzeichnet haben.

Ah so, ja. Aber wenn eine Klassenarbeit eine Urkunde ist - wonach es ja aussieht - und wenn nun Person A die Arbeit schreibt und sagt, er sei Person B, dann würde ich darin schon eine Urkundenfälschung sehen, wenn denn eine Täuschung im Rechtsverkehr beabsichtigt ist.

Levay