Hallo Tinchen
und ich habe den Kommentar des Nachbarrechts vor mir liegen. Meine Buchhandlung lieferte heute morgen. Wie ich Deiner nun vorgenommen näheren Ausführung aber entnehmen, geht es nicht um das Nachbarrecht, sondern um baurechtliche Vorschriften. Diese wiederum sind im Landesbaurecht geregelt.
inzwischen habe ich in der Landesbauordnung von
Baden-Württemberg folgendes gefunden:
„§ 34 Aufenthaltsräume
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden
können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von
solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die
Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss
mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen;
Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben ausser
Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern
sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende
Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.“
Hmmm…
Gilt der o.g. § der Landesbauordnung auch für Altbauten?
Dann wäre ein Altbau-Raum mit ca. 15 qm (2,10 m hoch)
sorry, aber die Einbeziehung der Höhe wäre ( LängexBreitexHöhe) nach Kubikmeter zu rechnen. Die WF ist Länge x Breite ( qm) .
und
einen kleinen Fenster von ca. 90x70 cm (= 0,63 qm) demnach
kein Aufenthaltsraum.
Aber - das interessiert mich viel mehr - hat das Auswirkungen
auf die Wohnflächenberechnung?
Nein, vor allem dann nicht, wenn der Raum innerhlab der Wohnung liegt. Denn für die WF-Berechnung ist einzig und allein die Nutzung eiens Raumes massgeblich.
Zur Wohnfläche zählen ja Treppenhaus,
Ein Trepenhaus zählt nicht zur Wohnfläche. Zur Wohnfläche zählen alle Räume, die hinter der Wohnungstüre liegen und zwar ob diese ein Fenster haben oder nicht und auch nicht unter Beachtung, wie groß die Fenster sind. Würde man dieser Meinung folgen, dass alle Räume Fenster haben müssen, da könnte z.B. ein innenliegendes WC, das ohne Fester ist, aber mit einem Abzug versehen wurde, nicht angerechnet werden.
Flur etc. mit. Aussen
vor bleiben z.B. Keller und Waschküche. Aber Aufenthaltsräume
sind das alles nicht.
Waschküche und Treppenhaus sind Allgemeinräume. Ein Keller ist ein mitvermieteter Raum, aber ohne Abrechnung.
Grüsse Günter