Wohnraum - wie hoch? wieviel Fenster?

Hallo,

soweit ich weiss muss ein Wohnraum (bzw. ein Raum der als Wohnraum zählt - z.B. als Wohnraum vermietet werden kann) eine gewisse Mindesthöhe und einen gewissen Fensteranteil haben, richtig?

Daher meine zwei Fragen:
Wie hoch muss ein Raum sein, damit er ein Wohnraum sein kann?
Wie groß muss die Fensterfläche im Verhältnis zur Raumfläche sein, damit ein Raum ein Wohnraum sein kann?

Falls das wieder mal eine länderspezifische Frage sein sollte: mich interessiert Baden-Württemberg.

Interessierte Grüße,
Tinchen

Hallo,

Wohnraum muss mindestesn 2.00 m hoch sein, Neubauten 2.20 m. Die Frage der Fenster richtet sich u.a. nach dem Nachbarrecht BW ( Pelka - Ulmer Verlag - ISBN 3-8001-4436-0 Buch anschauen ). Ausserdem gibt es den neuen Kommentar 2004, den ich erst heute Vormittag bestellt habe, weil ich zwei Eigentümern den Streit über Pallisaden klären muss.

Bei den Fenstern regelt das Nachbarrecht jedoch die Anbringung der Fenster zum Nachbargrundstück.

Grüsse Günter

soweit ich weiss muss ein Wohnraum (bzw. ein Raum der als
Wohnraum zählt - z.B. als Wohnraum vermietet werden kann) eine
gewisse Mindesthöhe und einen gewissen Fensteranteil haben,
richtig?

Daher meine zwei Fragen:
Wie hoch muss ein Raum sein, damit er ein Wohnraum sein kann?
Wie groß muss die Fensterfläche im Verhältnis zur Raumfläche
sein, damit ein Raum ein Wohnraum sein kann?

Falls das wieder mal eine länderspezifische Frage sein sollte:
mich interessiert Baden-Württemberg.

Interessierte Grüße,
Tinchen

Nochmals Fensterfläche…
Hallo Günter,

erstmal danke für deine flotte & kompetente Antwort!
Bei der Fensterfläche geht es mir nicht um Abstand zum Nachbarn oder andere nachbarschaftsrechtliche Dinge.
Ich meine mal (irgendwo) gelesen zu haben, dass ein Raum eine gewisse Fensterfläche haben muss, damit er als Wohnraum gezählt werden darf. Als Beispiel: der im Keller ausgebaute Hobbyraum (Heizung, Teppich, Tapeten etc. vorhanden) mit 20 qm mit einem Mini-Lichtschachtfenster zählt nicht als Wohnraum…
DAS meine ich.
Kannst du mir da helfen?

Dankende Grüße,
Tinchen

Hallo,

Wohnraum muss mindestesn 2.00 m hoch sein, Neubauten 2.20 m.
Die Frage der Fenster richtet sich u.a. nach dem Nachbarrecht
BW ( Pelka - Ulmer Verlag - ISBN 3-8001-4436-0 Buch anschauen ). Ausserdem
gibt es den neuen Kommentar 2004, den ich erst heute Vormittag
bestellt habe, weil ich zwei Eigentümern den Streit über
Pallisaden klären muss.

Bei den Fenstern regelt das Nachbarrecht jedoch die Anbringung
der Fenster zum Nachbargrundstück.

Grüsse Günter

Hallo,

ich habe heute versucht bei unserer Stadtverwaltung - Bauamt - hierzu eine Auskunft zu erhalten. Mir wurde erklärt, dass nicht unbedingt ein Fenster vorhanden sein muss, damit der Raum als Wohnraum gezählt wird.

Melde Dich bitte direkt bei mir nochmals am Wochenende, denn ich bin am Samstag von 9.00 - 16.00 in einen Ausschuss unserer Stadt, der sich mit dem Ausbau der Innenstadt zur Fussgängerzone und völlig veränderter Verkehrsplanung incl. der Parkplatzplanung befasst, damit der Stadtrat mnoch diesen Monat die Entscheidung treffen kann. Dort treffe ich auf einige Herren der Baubehörde, da auch die Sanierung der Altbauten in der Innenstadt behandelt wird.

Grüsse Günter

erstmal danke für deine flotte & kompetente Antwort!
Bei der Fensterfläche geht es mir nicht um Abstand zum
Nachbarn oder andere nachbarschaftsrechtliche Dinge.
Ich meine mal (irgendwo) gelesen zu haben, dass ein Raum eine
gewisse Fensterfläche haben muss, damit er als Wohnraum
gezählt werden darf. Als Beispiel: der im Keller ausgebaute
Hobbyraum (Heizung, Teppich, Tapeten etc. vorhanden) mit 20 qm
mit einem Mini-Lichtschachtfenster zählt nicht als
Wohnraum…
DAS meine ich.
Kannst du mir da helfen?

Dankende Grüße,
Tinchen

Hallo,

Wohnraum muss mindestesn 2.00 m hoch sein, Neubauten 2.20 m.
Die Frage der Fenster richtet sich u.a. nach dem Nachbarrecht
BW ( Pelka - Ulmer Verlag - ISBN 3-8001-4436-0 Buch anschauen ). Ausserdem
gibt es den neuen Kommentar 2004, den ich erst heute Vormittag
bestellt habe, weil ich zwei Eigentümern den Streit über
Pallisaden klären muss.

Bei den Fenstern regelt das Nachbarrecht jedoch die Anbringung
der Fenster zum Nachbargrundstück.

Grüsse Günter

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Fenster in Aufenthaltsräumen
Hallo Günter,

inzwischen habe ich in der Landesbauordnung von Baden-Württemberg folgendes gefunden:

„§ 34 Aufenthaltsräume
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben ausser Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.“

Hmmm…
Gilt der o.g. § der Landesbauordnung auch für Altbauten?
Dann wäre ein Altbau-Raum mit ca. 15 qm (2,10 m hoch) und einen kleinen Fenster von ca. 90x70 cm (= 0,63 qm) demnach kein Aufenthaltsraum.
Aber - das interessiert mich viel mehr - hat das Auswirkungen auf die Wohnflächenberechnung?
Zur Wohnfläche zählen ja Treppenhaus, Flur etc. mit. Aussen vor bleiben z.B. Keller und Waschküche. Aber Aufenthaltsräume sind das alles nicht.

Noch immer rätselnde Grüße,
Tinchen

Hallo Tinchen

und ich habe den Kommentar des Nachbarrechts vor mir liegen. Meine Buchhandlung lieferte heute morgen. Wie ich Deiner nun vorgenommen näheren Ausführung aber entnehmen, geht es nicht um das Nachbarrecht, sondern um baurechtliche Vorschriften. Diese wiederum sind im Landesbaurecht geregelt.

inzwischen habe ich in der Landesbauordnung von
Baden-Württemberg folgendes gefunden:

„§ 34 Aufenthaltsräume
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden
können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von
solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die
Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss
mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen;
Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben ausser
Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern
sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende
Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.“

Hmmm…
Gilt der o.g. § der Landesbauordnung auch für Altbauten?
Dann wäre ein Altbau-Raum mit ca. 15 qm (2,10 m hoch)

sorry, aber die Einbeziehung der Höhe wäre ( LängexBreitexHöhe) nach Kubikmeter zu rechnen. Die WF ist Länge x Breite ( qm) .

und

einen kleinen Fenster von ca. 90x70 cm (= 0,63 qm) demnach
kein Aufenthaltsraum.
Aber - das interessiert mich viel mehr - hat das Auswirkungen
auf die Wohnflächenberechnung?

Nein, vor allem dann nicht, wenn der Raum innerhlab der Wohnung liegt. Denn für die WF-Berechnung ist einzig und allein die Nutzung eiens Raumes massgeblich.

Zur Wohnfläche zählen ja Treppenhaus,

Ein Trepenhaus zählt nicht zur Wohnfläche. Zur Wohnfläche zählen alle Räume, die hinter der Wohnungstüre liegen und zwar ob diese ein Fenster haben oder nicht und auch nicht unter Beachtung, wie groß die Fenster sind. Würde man dieser Meinung folgen, dass alle Räume Fenster haben müssen, da könnte z.B. ein innenliegendes WC, das ohne Fester ist, aber mit einem Abzug versehen wurde, nicht angerechnet werden.

Flur etc. mit. Aussen

vor bleiben z.B. Keller und Waschküche. Aber Aufenthaltsräume
sind das alles nicht.

Waschküche und Treppenhaus sind Allgemeinräume. Ein Keller ist ein mitvermieteter Raum, aber ohne Abrechnung.

Grüsse Günter

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Hallo Günter,

danke erst mal für deine Mühe. Nun ist also klar, dass ein Raum der nach Bauordnung kein Aufenthaltsraum ist voll zur Wohnfläche mitzählt.

Nur eine kleine Bemerkung nebenbei:

Ein Trepenhaus zählt nicht zur Wohnfläche. Zur Wohnfläche
zählen alle Räume, die hinter der Wohnungstüre liegen
Waschküche und Treppenhaus sind Allgemeinräume. Ein Keller ist
ein mitvermieteter Raum, aber ohne Abrechnung.

Wenn es sich aber um ein mehrgeschossiges Einfamilienhaus handelt, dann ist die Haustüre die Wohnungstüre. Damit befindet sich das Treppenhaus etc. hinter der Wohnungstüre; Allgemeinräume gibt es nicht.

Grüße von
Tinchen

Hallo Günter,

danke erst mal für deine Mühe. Nun ist also klar, dass ein
Raum der nach Bauordnung kein Aufenthaltsraum ist voll zur
Wohnfläche mitzählt.

Nur eine kleine Bemerkung nebenbei:

Ein Trepenhaus zählt nicht zur Wohnfläche. Zur Wohnfläche
zählen alle Räume, die hinter der Wohnungstüre liegen
Waschküche und Treppenhaus sind Allgemeinräume. Ein Keller ist
ein mitvermieteter Raum, aber ohne Abrechnung.

Wenn es sich aber um ein mehrgeschossiges Einfamilienhaus
handelt, dann ist die Haustüre die Wohnungstüre. Damit
befindet sich das Treppenhaus etc. hinter der Wohnungstüre;
Allgemeinräume gibt es nicht.

Hallo,

es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass auch bei einem angemieteten Einfamilienhaus das Treppenhaus zum oberen Stockwerk zur Wohnfläche zählt. Der Bauplan gibt Auskunft über die durch einen Architekten berechnete WF. Nach § 3 Abs 3 Ziff 2 (Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 ) sind Treppen mit über drei Steigungen ( Stufen ) und deren Treppenabsätze nicht zur WF zuzurechnen. Diese Berechnung gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung abgeschlossen wurden.

Grüsse Günter