Wohnrecht wiederkehrende Leistungen
Hi,
wenn Du schreibst, dass die Sanierung zu einem Zeitpunkt
stattfand, als „definitiv“ noch kein steuerlich relevantes
Vermietungsverhältnis vorlag, bezieht sich dies auf die
Abfassung des schriftlichen Mietvertrages und/oder auf den
Zeitpunkt der Aufnahme der (Miet)zahlung?
weiss ich noch nicht 
Wenn du nähere Angaben zum Sachverhalt machen kannst, wäre es sinnvoll nochmal einen Thread anzufangen.
Wiz hat dir zwar Hoffnung gemacht. Seine Ansicht teile ich aber auf keinen Fall.
Die zivilrechtliche Behandlung der Verträge hat keine direkte steuerliche Auswirkung. Man muss jeweils die Erlasse dazu auswerten.
Stichworte für deine Suche sind:
vorweggenommene Erbfolge
Nießbrauch bzw. Vorbehaltswohnrecht
wiederkehrende Leistungen
BMF Schreiben vom 24.7.1998, IV B 3 - S 2253 - 59/98 =BStBl 1998 I 914 (für Definitionen)
BMF vom 13.1.1993 , IV B 3 -S 2190 - 37/92 =BStBl 1990 I 847 bzw. EStHandbuch Anhang 13 II
Entgeltliches vorbehaltenes Wohnrecht gibt es nicht, denn der Erwerber bekommt beim vorbehaltenem Wohnrecht nur die Gebäudehülle ohne das Nutzungsrecht (=Wohnrecht). Als Ersatzlösung wurden dann dauernde Lasten konstuiert, zu finden als „wiederkehrende Leistungen“, die „zufällig“ der zu zahlenden Miete in etwa entsprachen und das ganze dann ohne Wohnrechtsvereinbarung. An dieser Front ist es in den letzten Jahres sehr still geworden. Liegt wohl daher, dass das nur bei ertragbringenden Gebäuden überhaupt geht und eigengenutzte haben keinen derartigen Ertrag.
Zu wiederkehrenden Leistungen
BMF vom 16.9.2004 , IV C 3 - S 2255 - 354/04 =BStBl 2004 I 922
bzw. für neue Verträge
BMF vom 11.3.2010, IV C 3 - S 2221/09/10004 =BStBl 2010 I 227
Verträge werden im Steuerrecht grundsätzlich nur für die Zukunft anerkannt. Nachträgliche Änderungen werden meist nicht anerkannt.
Wenn also ein Vertrag mit vorbehaltenem Wohnrecht existiert, kann der neue Eigentümer den Deckel zumachen. Er hat keine Chance, seine Aufwendungen geltend zu machen, da er keine Einnahmen hat.
Wohnrecht ist immer stärker als jeder Mietvertrag.
Schöne Grüße
C.
Wenn Zahlungen ab Übergabevertrag nachweisbar wären, ließe
sich die Sache ggf. ja noch retten, denn bei entgeltlichem
Wohnrecht würde es eigentlich keines Mietvertrages bedürfen,
um die Zahlungspflicht zu begründen. Dann könnte man
argumentieren, dass sich die Parteien von Anfang an einig
waren, dass zu zahlen ist, und man das nur nicht ausdrücklich
in den Übergabevertrag geschrieben hat (wozu einen auch
niemand zwingen kann, auch wenn es bzgl. Beweiswert für die
steuerliche Seite natürlich wünschenswert wäre).
Ein späterer schriftlicher Mietvertrag zur Fixierung ggf.
weiterer Pflichten, wäre dann mE nicht unbedingt schädlich.
Gruß vom Wiz
o.k. danke
gruß inder