Wohnungsbrand durch Kabelbrand

Hallo,
ich hätte da mal eine Frage bezüglich eines durch eine Lampe entstandenen Wohnungsbrandes.
Jemand hat sich bei einem großen schwedischen Möbelhaus eine Lampe gekauft und diese hat durch einen Kabelbrand die komplette Wohnung in Flammen gesetzt. Die junge Dame hat in ihrem jugendlichen Leichtsinn keine Hausratversicherung abgeschlossen. Jetzt wäre die Frage, ob sie ggf. Schadenersatzansprüche gegen dieses Möbelhaus geltend machen könnte. Hat jemand Erfahrungen damit?
Vielen Dank

Grüße

Hi,

vielleicht liegt das auch an dem, der die Leuchte montiert hat?

gruß Ann-Kathrin

Hallo

vielleicht liegt das auch an dem, der die Leuchte montiert
hat?

Es war eindeutig von einer Lampe die Rede, nicht von einer Leuchte. Aber ich gehe genau wie du davon aus, daß es sich um eine Leuchte handelt.

Die Frage ist, was für eine? Fertig mit Netzstecker? Wand- oder Deckenleuchte? Wenn Festanschluß, wer hat sie angeschlossen? Nach NAV oder früher AVBEltV kommt eigentlich nur der Elektromeisterbetrieb in Frage. Wir wissen alle, daß „doch eine Lampe jeder anschließen kann“. Meinen die meisten.

Hans

Hallo,

jetzt wäre die Frage, ob sie ggf. Schadenersatzansprüche gegen dieses Möbelhaus geltend machen könnte.

geltend machen kann sie sie durchaus. Ob man damit durchkommt, wage ich zu bezweifeln. Um die Brandursache eindeutig zu bestimmen (und das ist für die Haftungsfrage wesentlich), muss ein Gutachter ran. Und ich bin sicher, dass ein Möbelgigant mit Milliardenumsatz ein Dutzend Gutachter aufbieten kann, die genau das Gegenteil des ersten Gutachters beweisen (!). Du musst bedenken, dass es nicht um die Lampe an sich, sondern um den Ruf des Möbelhauses geht.
Eine Hausratversicherung wäre nun tatsächlich gut, denn die hat zumindest genug Geld, um gegen einen Möbelgiganten anzutreten.

Alleine - eher hoffnungslos.

Hat jemand Erfahrungen damit?

Außer Lebenserfahrung - keine

Gruss

Iru

Hallo,

geltend machen kann sie sie durchaus. Ob man damit durchkommt,
wage ich zu bezweifeln. Um die Brandursache eindeutig zu
bestimmen (und das ist für die Haftungsfrage wesentlich), muss
ein Gutachter ran.

nicht nur das. Es müsste natürlich auch beweisen werden, dass die Lampe bei Kauf schon einen Mangel aufwies, der zu dem Inferno führte.

Gruß

S.J.

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antworten. Ich denke weniger, dass es durch den kommt, der die Lampe/Leuchte (wie auch immer) angeschlossen hat. Wissen tue ich es nicht genau. Die Frage war ja auch nicht, wer es gewesen íst bzw wer Schuld hat (das muss natürlich ein Gutachter klären), sondern ob ggf die Möglichkeit auf einen Schadenersatzanspruch besteht und ob jemand mit so etwas schon einmal Erfahrungen gemacht hat :wink:. Die junge Dame hat sich jetzt wenigstens eine Hausratversicherung zugelegt ^^

Vielen Dank nochmal

Grüße

Hai!

nicht nur das. Es müsste natürlich auch beweisen werden, dass
die Lampe bei Kauf schon einen Mangel aufwies, der zu dem
Inferno führte.

Im Rahmen der Produkthaftung ist das nicht zwingend erforderlich.

Wenn diese Lampe aufgrund ihrer Konstruktion überhitzen kann oder
gar aufgrund von Alterungsprozessen überhitzt dann könnte man mal
dem Hersteller einen Brief schreiben.

Gerade bei solchen Fällen wie Hausbrand, sollen die Chancen gar
nicht schlecht stehen. Das ist eine der wenigen Sachen vor denen
Elektronikhersteller größte Angst haben, der typische Hausbrand
aufgrund eines Elektrogerätes.

Der Plem

Bitte die Stelle im ProdHaftG nennen
Hallo,

nicht nur das. Es müsste natürlich auch beweisen werden, dass
die Lampe bei Kauf schon einen Mangel aufwies, der zu dem
Inferno führte.

Im Rahmen der Produkthaftung ist das nicht zwingend
erforderlich.

Wenn diese Lampe aufgrund ihrer Konstruktion überhitzen kann
oder
gar aufgrund von Alterungsprozessen überhitzt dann könnte man
mal
dem Hersteller einen Brief schreiben.

könntest Du mir bitte die Stelle im ProdHaftG nennen, wo geregelt ist, dass der Geschädigte nichts zu beweisen hat sondern lediglich einen Brief an den Hersteller verfassen müsste um seine Ansprüche durchzusetzen?

Mein ProdHaftG sagt dazu im §1 etwas komplett anderes.

Gruß

S.J.

Z…wie Zwischenfrage
Hi,

bei wem liegt dann eigentlich die Haftung, wenn es handgeklöppelte chinesische Lampen (ggf. noch Fußbemalt) sind?

Beim Hersteller (in China wohl nur ne Briefkastenfirma oder schon pleite) oder liegt sie beim Importeur?

VG René

Hallo,

bei wem liegt dann eigentlich die Haftung, wenn es
handgeklöppelte chinesische Lampen (ggf. noch Fußbemalt) sind?

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG)

§ 1

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Beim Hersteller (in China wohl nur ne Briefkastenfirma oder
schon pleite) oder liegt sie beim Importeur?

§ 4

Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder , der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller…

Gruß

S.J.

Hai!

könntest Du mir bitte die Stelle im ProdHaftG nennen, wo
geregelt ist, dass der Geschädigte nichts zu beweisen hat

Das habe ich gar nicht geschrieben, bitte nochmal lesen!

Ich schrieb der Mangel muß nicht bei Gefahrübergang vorhanden gewesen
sein.

Außerdem geht sowas im Zweifel auch schon mal häufig zugunsten
demjenigen mit Schaden aber ohne Geld aus.
Ich bin mir allerdings sicher das findest du jetzt wieder nicht in
deinen Gesetzen.

Der Plem

Das sind nicht ‚meine‘ Gesetze
Hallo,

könntest Du mir bitte die Stelle im ProdHaftG nennen, wo
geregelt ist, dass der Geschädigte nichts zu beweisen hat

Das habe ich gar nicht geschrieben, bitte nochmal lesen!

Ich habe nochmals nachgelesen.

Die Aussage: " Es müsste natürlich auch bewiesen werden , dass
die Lampe bei Kauf schon einen Mangel aufwies, der zu dem
Inferno führte"
, kommentierst Du mit dem Satz " Im Rahmen der Produkthaftung ist das nicht zwingend erforderlich".

Noch Fragen?

Ich schrieb der Mangel muß nicht bei Gefahrübergang vorhanden
gewesen
sein.

Schreibst Du nicht. Wenn Du Dich auf den Satz „Wenn diese Lampe aufgrund ihrer Konstruktion überhitzen kann“ beziehst, dann ist das mit einem bei Gefahrübergang bestehenden Mangel gleichzusetzen.

Außerdem geht sowas im Zweifel auch schon mal häufig zugunsten
demjenigen mit Schaden aber ohne Geld aus.

Häh? Also das ist nun wirklich eine Aussage, die weder von der Rechtslage, noch der Rechtsprechung gedeckt ist. Wie weit ein Satz wie " im Zweifel auch schon mal häufig zugunsten" überhaupt logisch ist, möchte ich hier gar nicht kommentieren.

Was verstehst Du unter „zugunsten demjenigen mit Schaden aber ohne Geld aus“? Moralisch gewinnt er den Rechtsstreit, bekommt aber kein Schadenersatz zugesprochen, oder wie?

Ich bin mir allerdings sicher das findest du jetzt wieder
nicht in
deinen Gesetzen.

Es sind nicht „meine“ Gesetze sondern die in Deutschland geltenden. Und diese sind Kern dieses Forums. Ich weiß nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Du hier Deine Kommentare abgibst…

Mir scheint es eher so, als wenn Du hier Dein Bauchgefühl sprechen lässt.

Gruß

S.J.

Hai!

Noch Fragen?

Nee, les ruhig was du magst.

Mir scheint es eher so, als wenn Du hier Dein Bauchgefühl
sprechen lässt.

Zitat ISBN 978-3-486-58575-9 Buch anschauen
„Manche Gerichte habenden Geschädigten den Beweis für das Vorliegen
eines Fehlers dadurch erleichtert, dass sie es für ausreichend
erachten, dass das Produkt eine Fehlfunktion aufwies und diese zu
einem Schaden führte.“

Der Plem

Nee, les ruhig was du magst.

Lodererunner hat nicht gelesen, was er mag, sondern was Sie da geschreiben haben, und damit hat er vollkommen recht.

Mir scheint es eher so, als wenn Du hier Dein Bauchgefühl
sprechen lässt.

Zitat ISBN 978-3-486-58575-9 Buch anschauen
„Manche Gerichte habenden Geschädigten den Beweis für das
Vorliegen
eines Fehlers dadurch erleichtert, dass sie es für ausreichend
erachten, dass das Produkt eine Fehlfunktion aufwies und diese
zu
einem Schaden führte.“

Aha, und welche Qualifikation genau hat derjenige, der das geschrieben hat, und auf welche Gerichtsentscheidungen genau bezieht er sich da (damit ich die mal nachsehen kann)?

Vielleicht sollte man es doch lieber mit den Beweislastgrundsätzen der ZPO unter Berücksichtigung des Wortlauts des ProdHaftG belassen, bzw. so, wie es auch der BGH sieht (Urteil vom 21.06.2005, Aktenzeichen: VI ZR 238/03):

„Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als Quasi-Hersteller für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1 ProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 156;Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO, § 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144; Schmidt-Salzer/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22;Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB 1990, 29, 33).“

Das Gesetz, der BGH und die in der Entscheidung genannten Fundstellen sollte vielleicht doch ein realistischeres Bild der Beweislast geben.

Gruß
Dea

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Aha, und welche Qualifikation genau hat derjenige, der das
geschrieben hat

Professor Dr. Claudius Eisenberg
https://catalog.hs-pforzheim.de/profil/anzeige_allge…

Professor Dr. Rainer Gildeggen
https://catalog.hs-pforzheim.de/profil/anzeige_allge…

Rechtsanwalt Andres Reuter

Professor Dr. Andreas Willburger
https://catalog.hs-pforzheim.de/profil/anzeige_allge…

Für meinen Teil reicht mir das um der Sache glauben zu schenken.

Der Plem

Sie haben noch immer nicht die Gerichtsentscheidungen genannt, auf die sich die Autoren beziehen.

Für meinen Teil reicht mir das um der Sache glauben zu
schenken.

Aha, und die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs ist für sie eher von sekundärer Wichtigkeit?

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Anmerkung o.T.
Hallo,

Lodererunner hat nicht …

sry, diesmal bin ich unschuldig :smile:
Gruß
loderunner

Bei juristischen Zwiestreitigkeiten unter Juristen kann ich leider
nicht helfen, als Nichtjurist halte ich die vorgenannten Autoren
für kompetent und glaubwürdig.

In der Fußnote wird auf „kom(2006) 496 endgültig“ verwiesen, alles
andere müßten Sie mit den Autoren selbst klären.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?ur…

Schöne Grüße, der Plem

Danke! owT
VG René

Bei juristischen Zwiestreitigkeiten unter Juristen kann ich
leider
nicht helfen,

Dennoch treffen Sie eine Entscheidung, welche rechtliche Aussage wohl die richtige ist. Das ist mutig.

als Nichtjurist halte ich die vorgenannten
Autoren
für kompetent und glaubwürdig.

Und den Bundesgerichtshof und die dort genannten Fundstellen, die im Übrigen die anerkannten Kommentare im Zivilrecht darstellen, halten Sie für unglaubwürdig?

In der Fußnote wird auf „kom(2006) 496 endgültig“ verwiesen,

Eine solche Zitierung ist mir unbekannt. Und das soll schon was heißen.

alles
andere müßten Sie mit den Autoren selbst klären.

Warum denn? Ich weiß ja, wie die Rechtslage ist.

Aber Sie zB. als Nichtjurist hätten über die Bedeutung und den Inhalt der Aussage, die Sie zitiert haben, Fragen stellen können. Dann hätte sich so einiges aufgeklärt, insb. der Unterschied zwischen Beweislast und Beweiswürdigung nach § 286 ZPO und warum letzteres gerade kein Prinzip statuieren kann, was Sie aber getan haben. Aber so…

Gruß
Dea

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