Nee, les ruhig was du magst.
Lodererunner hat nicht gelesen, was er mag, sondern was Sie da geschreiben haben, und damit hat er vollkommen recht.
Mir scheint es eher so, als wenn Du hier Dein Bauchgefühl
sprechen lässt.
Zitat ISBN 978-3-486-58575-9 Buch anschauen
„Manche Gerichte habenden Geschädigten den Beweis für das
Vorliegen
eines Fehlers dadurch erleichtert, dass sie es für ausreichend
erachten, dass das Produkt eine Fehlfunktion aufwies und diese
zu
einem Schaden führte.“
Aha, und welche Qualifikation genau hat derjenige, der das geschrieben hat, und auf welche Gerichtsentscheidungen genau bezieht er sich da (damit ich die mal nachsehen kann)?
Vielleicht sollte man es doch lieber mit den Beweislastgrundsätzen der ZPO unter Berücksichtigung des Wortlauts des ProdHaftG belassen, bzw. so, wie es auch der BGH sieht (Urteil vom 21.06.2005, Aktenzeichen: VI ZR 238/03):
„Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als Quasi-Hersteller für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1 ProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 156;Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO, § 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144; Schmidt-Salzer/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22;Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB 1990, 29, 33).“
Das Gesetz, der BGH und die in der Entscheidung genannten Fundstellen sollte vielleicht doch ein realistischeres Bild der Beweislast geben.
Gruß
Dea