heisst das jetzt, dass das Ordnungsamt, von Gesetzes wegen
her, verpflichtet ist, die Wohnung zu räumen?
Nein
„Eine Räumung der Wohnung übernimmt das Ordnungsamt nicht. Nach Freigabe der Wohnung, bleibt der Vermieter oft auf den Räumungskosten sitzen, es sei denn, er hat eine Mietsicherheit oder in der Wohnung hinterlassene Gegenstände können verkauft und verrechnet werden. Zwar kann der Staat (das jeweilige Bundesland) die Erbschaft weder ausschlagen noch auf das Erbe verzichten, wenn kein Erbe vorhanden ist, jedoch ist die Haftung des Staates auf den vorhandenen Nachlasswert beschränkt, §§ 1942, 2346 BGB. Der Vermieter kann sich daher nicht beim Staat schadlos halten, wenn der Mieter bei Tod (fast) nichts hinterlässt.“
aus
http://www.haus-und-grund-nds.de/archiv/faq/tod.htm
siehe z.B. auch
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietzins-nach-Tod-de…