Wozu berechtigt das Auslösen einer Diebst.s.?

Hallo!

Im Nichtgehenlassen.

Was ich nicht verstehe ist, warum der Alarm nicht ausreicht, einen Verdacht zu begründen, der eine Verhaftung rechtfertigt. Oder liegt das nur daran, weil der Wachmann (sicher in der Anbsicht, zu deeskalieren) gesagt hat: „Wir wollen ihnen nichts unterstellen …“

Wäre es Nötigung, wenn der Wachmann sagt: „Der Alarm wurde ausgelöst, es besteht die Möglichkeit, daß sie unbezahlte Ware in der Tasche haben. Bitte leeren Sie ihre Taschen, oder wir müssen die Polizei rufen.“

Fragen wir mal umgekehrt: Was DARF der Wachmann denn nun, wenn der Alarm ausgelöst wird?

Gruß,
Max

Vielleicht verstehst du den Sachverhalt

anders als ich. Ich interpretiere ihn nicht so, dass man den
Kunden bittet, doch nicht zu gehen, sondern dass man ihn daran
hindert, also eben nicht gehen lässt. Ob sich da nun jemand in
den Weg stellt oder ob jemand den Kunden am Arm festhält, weiß
ich nicht, aber es würde mich überraschen, wenn das
Ausgangsposting anders gemeint wäre, als ich es interpretiere.
Und wenn meine Interpretation stimmt, dann haben wir es mit
einem klassischen Fall der Nötigung zu tun, weil nämlich das
Behindern der Fortbewegungsfreiheit eine Einwirkung auf den
Genötigten darstellt, die sich in Form körperlichen Zwangs
ausdrückt. Das ist doch gerade die Aussage der
Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH.