Zauberkünstler als Freiberufler?

Hallo,

Wie sieht es denn aus wenn sich ein Hobbyzauberer jetzt dazu entschließt Anfragen für Auftritte anzunehmen falls solche mal kommen, oder aber irgendwo flyer auszulegen oder ähnliches. Muss man sich dann bei irgendeiner behörde als freiberufler oder so anmelden? Denn man weiß ja nichtmal ob man überhaupt irgendwas einnimmt da es nur eine nebentätigkeit sein soll. Man sollte da ja vorsichtig sein, auch aus dem Grund das evtl jemand der einen für omas geburtstag oder so bucht auch eine rechnung oder so haben möchte. Oder plötzlich das finanzamt vor der tür steht wegen steuerhinterziehung. Was wären da die richtigen Schritte um sich rechtlich abzusichern?

freiberufler scheidet aus - trifft nicht zu.

Gewerbeanmeldung passt besser als Selbständiger!

Gruß

Hallo!
Ja- Nein!
Also, ein Künstler ist kein Freiberufler und kein Gewerbetreibender, er ist KÜNSTLER. Keine Gewerbeanmeldung, dann keine Gewerbesteuer!!!

just my 50ct.
Grüßle
Jogi

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Hallo Merger,
ein kurzer Blick ins Archiv:
/t/klein-gewerbe-als-zauberer/4751259
Also nix mit Gewerbe.
Grüße
Almut

Hallo Jürgen,
und ein Künster zahlt dann auch keine Steuern?? Denn er ist ja kein Freiberufler???
Definition Freiberufliche Tätigkeit:
Als Freiberuf oder freier Beruf werden – im deutschen Recht – Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§ 1 Abs. 2 PartGG).

Grüße
Almut

ok also ich denke freiberufler wird wohl stimmen. was muss man als freiberufler denn tun um als solcher anerkannt zu werden? muss man da nur zum finanzamt und das beantragen oder muss man das auch bei irgendeinem anderen amt anmelden wie einen gewerbeschein?

Hallo Almut,

ein kurzer Blick ins Archiv:
/t/klein-gewerbe-als-zauberer/4751259
Also nix mit Gewerbe.

wusste gar nicht, daß die Unterscheidung Freiberuf/Gewerbe hier bei www gefällt wird. Ich dachte immer da gäbs andere für.
Oder hab ich da eine Quelle überlesen?

Allerdings denke ich auch, daß ein Illusionist ein (einbildender) Künstler sein könnte.

Gruß

osmodius

Zauberkünstler sind Gewerbetreibende
Hi Almut,

BFH v. 10.03.1993 I R 96/92 ist da ganz anderer Ansicht und sagt „Kein Künstler“.

Im Zusammenhang mit § 18 I EStG wird die Frage sehr selten vor Gerichten behandelt, umso mehr, als sich mittlerweile nach vielen Jahren herumgesprochen hat, dass die Gewerbesteuer für Einzelunternehmer nur noch in Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen eine Belastung darstellt, die mehr als ein Hintergrundrauschen ist.

Häufiger spielt die Frage, ob Zauberer denn Künstler seien, bei der Beurteilung eine Rolle, ob ihre Umsätze mit 19% oder zum ermäßigten USt-Satz 7% besteuert werden.

Weil die Abgrenzungen bei USt und ESt/GewSt sich ein wenig ähneln, zwei relativ neue Quellen hierzu: OFD Ffm v. 04.03.2011 - S 7238 A-6-St 112 sagt „Nein, grundsätzlich kein Künstler, außer vielleicht mal in einem besonderen Einzelfall“. FG Hessen, 08.07.2009, 6 K 3559/08 sagt: „Ja, Künstler“. Aber auch dieses natürlich eine Einzelfallentscheidung.

Bei dieser Lage der Dinge wäre ich überaus vorsichtig damit, einem öffentlich auftretenden Zauberer auf den Kopf zuzusagen, dass er einem freien Beruf i.S.d. § 18 Abs 1 EStG nachgeht.

Er wird sich nämlich im Einzelfall ziemlich auf die Hinterfüße stellen müssen, wenn es um eine eventuelle Veranlagung zur Gewerbesteuer geht. Ich möchte so einen Rechtsbehelf nicht durchfechten müssen, obwohl ich vor vielen Jahren sogar einmal einer Hotlinerin zur „freiberuflichen Tätigkeit“ verholfen habe, d.h. mit dem schwammigen Achtzehner schon großes Vergnügen hatte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hiho,

kannst Du bitte kurz erläutern, warum ein Künstler keinem freien Beruf gem. § 18 Abs 1 EStG nachgehen sollte?

Dass der BFH über Zauberkünstler nicht Deine Ansicht teilt, hab ich eben schon in meiner Antwort an Soljanka erzählt und belegt.

Vielleicht kannst Du Deine Ansicht auch belegen? Die EStR geben dazu nichts her, Rechtsprechung hab ich mir grade angeschaut (sieht mager aus); vielleicht kennst Du einen Kommentar oder sonst Literatur, mit denen Du Deine Ansicht ein wenig unterfüttern kannst?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Servus,

der einzige notwendige Schritt ist die Anmeldung des Gewerbes bei der örtlich zuständigen Gemeinde.

Finanzamt etc. melden sich dann schon von sich aus.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

ok also ich denke freiberufler wird wohl stimmen.

wie kommst Du auf dieses Ergebnis ?

beachte hierzu —> http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Zauberkünstler sind keine aufgeführt!

Ja irgendwie sagt da jede quelle was anderes. Ich denke man sollte sich wohl direkt bei der zuständigen behörde informieren. habe auch mit einigen zauberern gesprochen und der eine ist freiberufler während der andere ein gewerbe eingetragen hat. es ist wohl einfach eine einzelfall entscheidung

Wertung/Gewichtung von Quellen und so
Servus,

zur Frage der Wertung der teilweise widersprüchlichen Aussagen von verschiedenen Quellen noch die Erläuterungen zu meiner Replik an Soljanka:

BFH = Bundesfinanzhof, oberste Instanz der deutschen Finanzgerichtsbarkeit
FG = Finanzgericht, untere Instanz der deutschen Finanzgerichtsbarkeit. Entscheidungen der Finanzgerichte beziehen sich immer auf den streitigen Einzelfall, sie haben keine Wirkung auf die Beurteilung anderer Einzelfälle. Die Berufung auf Entscheidungen der Finanzgerichte kann unter Umständen nützlich sein, aber sie genügt grundsätzlich nicht, um einen von der Auffassung der Behörde abweichenden Standpunkt zu begründen.
OFD = Oberfinanzdirektion, faktisch maßgebliche Instanz der Finanzverwaltung, soweit Länderkompetenz betroffen ist. Die OFDn besorgen auch die konkrete Umsetzung von Anweisungen der Ministerien.

Kurz: Du wirst von keiner Behörde einen anderen Standpunkt hören als den, den der BFH im angeführten Beschluss und die OFD Frankfurt im angeführten Schreiben vertreten haben. Wer gegen die Behörde einen anderen Standpunkt vertreten will, muss von Anfang an zeigen, warum der Einzelfall, der zur Debatte steht, von dem Fall abweicht, den der BFH behandelt und entschieden hat. Das ist in der gegebenen Frage zwar möglich, weil in der angeführten Entscheidung des BFH die von mir knapp zusammengefasste Aussage nicht wesentlicher Gegenstand der Entscheidung war, aber es ist auch nicht harmlos.

Um den vorgelegten Fall mal in einen konkreten Zusammenhang zu bringen:

Im gegebenen Fall wird der gesamte Kontext § 18 Abs 1 EStG keine unmittelbare Rolle spielen, weil ein nebenberuflich auftretender Zauberkünstler mit allergrößter Wahrscheinlichkeit keinen Gewinn von 24.500 € erzielen wird.

Es geht also letztlich um die Verwaltungsgebühr zur Gewerbeanmeldung (nach Gemeinde verschieden, ich tippe da auf sowas wie 10-15 €) und eventuell den Zeitaufwand, den ein je nach örtlich zuständiger IHK vielleicht nötiger Antrag auf Befreiung vom Kammerbeitrag kosten wird, nebst Porto.

Wenn Du Dir das vor Augen führst, wirst Du leicht verstehen, warum es zu dem Thema keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt: Es hat sich bisher noch für niemanden gelohnt, die Sache mit Hand und Fuß durchzuklagen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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