Zeitarbeitsfirma

Kann man bei einem zu niedrigen Verdienst, wenn er nicht zum Lebens unterhalt reicht selber kündigen ohne eine Sperrfrist vom Arbeitsamt zu erhalten?

Guten Tag,

wie unlogisch ist das denn? Kündigen, weil der Verdienst nicht ausreicht, um dann gar keinen Verdienst mehr zu erzielen?

Wenn der Verdienst nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten gibt es Möglichkeiten wie Wohngeld etc.

Gruß

Gina

Hallo,
2.(ist eine hier übliche Höflichkeitsformel)

Kann man bei einem zu niedrigen Verdienst, wenn er nicht zum
Lebens unterhalt reicht selber kündigen ohne eine Sperrfrist
vom Arbeitsamt zu erhalten?

  1. Es gibt seit ca. 1968 keine SperrFRIST mehr, sondern SperrZEIT.
  2. Es gibt seit 2005 kein Arbeitsamt mehr.
  3. Die Ansprüche, die der Einzelne zum Lebensunterhalt stellt, sind nicht unbedingt konform mit dem, was der Gesetzgeber vorsieht. Somit kann hier niemand eine Antwort geben.

Gruß
Otto (auch eine hier übliche Höflichkeit)

Kann man bei einem zu niedrigen Verdienst, wenn er nicht zum
Lebens unterhalt reicht selber kündigen ohne eine Sperrfrist
vom Arbeitsamt zu erhalten?

es gibt meines wissens grenzen, die bei unterschreitung einen zuschuss vom AA bedeuten. du müsstest mal aufs amt gehen. die geben dir auskunft.
auf jeden fall nicht schon vorher einfach kündigen. das wäre unklug.

§ 121 SGB III - Zumutbare Beschäftigungen
Hi!

Kann man bei einem zu niedrigen Verdienst, wenn er nicht zum Lebensunterhalt reicht, selber kündigen, ohne eine Sperrfrist vom Arbeitsamt zu erhalten?

  1. kann ich mich nur Gina anschließen: /t/zeitarbeitsfirma–2/5738778/2

Wenn der Lohn nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht, wäre vorrangig zu prüfen, ob ein Wohngeld-Anspruch oder sogar ein Anspruch auf ergänzendes ALG II bestünde.

  1. ist eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar (und dürfte in dieser Folge nach § 121 (2) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 121.html) ohne Sanktionen (sprich: Sperrzeit) gekündigt werden), wenn „die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt“.

Auf den Fall übertragen hieße das: Würde hier eigentlich ein gesetzlicher, tarifvertraglicher oder in einer Betriebsverein festgelegter Mindestlohn unterschritten, wäre das ein Kündigungsgrund, der nicht mit einer Sperrzeit geahndet würde (natürlich vorbehaltlich vorzulegender Nachweise).

§ 121 (3) greift hier nicht, da noch keine Arbeitslosigkeit vorlag bzw. es hier nicht um eine schlechter bezahlte Tätigkeit geht, die aus eines Alokeit heraus aufgenommen worden wäre.

Gruß
Jadzia

Nur wenn Lohnwucher vorliegt, bzw. der Lohn sittenwidrig ist.

Dies ist er nach mir bekannter gängiger Rechtsprechung des BAGs, wenn er unter 30 % des regional üblichen, bzw. dem gültigen Tariflohn liegt.

Dies aber zu ermitteln ist nicht ganz einfach.

TM