Zeitarbeitsfirma zahlt nach Diebstahl keinen Lohn

Folgendes Problem

Herr xxx war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt seit dem 10.12.08.
Entliehen war er an eine Firma die Sportartikel herrstellt. Dort hat er Waren mit nach Hause genommen und über Ebay verkauft. Diebstahl wurde durch Entleihfirma aufgedeckt und zur Anzeige gebracht. Fristlose Kündigung während der Probezeit zum 16.01.2009.

Auszug Arbeitsvertrag mit Zeitarbeitsfirma:

§13 Eine Vertragsstrafe in höhe von 160,00€ ist vom Mitarbeiter in folgenden Fällen zu zahlen, wenn er ohne rechtfertigen Grund:

a) auf einer ihm Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugewiesenen Arbeitsverhältnisses nicht erscheint;
b) die Arbeitsstelle ohne Erlaubnis von XXX oder des Kunden verlässt
c) schuldhaft eine Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich dem Büro seiner Einstellung meldet.

Vertragsstrafen in Höhe eines Wochenbruttoarbeitslohn fallen für den Fall an, dass XXX wegen pflichtwidrigen Verhaltens des mitarbeiters die fristlose Kündigung ausspricht. Die Vertragsstrafe wird von XXX auch im Fall erhoben, wenn der Mitarbeiter die gesetzliche Kündigungsfrist ohne die ausdrückliche zustimmung von XXX nicht einhält.

Die Zeitarbeitsfirma hat den Lohn für Dezember 08 und Januar 09 einbehalten, somit hat Herr xxx gar keinen Lohn von der Firma erhalten. Nun meine Frage, wenn der Sportgerätehersteller Ansprüche gegenüber dem Täter erhebt, muss er den Täter ja zivilrechtlich verklagen oder nicht? Und auch die Entleihfirma muss ihre Ansprüche gegenüber dem Dieb zivilrechtlich einklagen, falls der Sportartikelhersteller die Entleihfirma auffordert den entstandenen Schaden zu bezahlen?? Den kompletten Lohn darf die Leihfirma doch nicht einfach so ohne Pfändungsbeschluss oder so einbehalten, oder doch? Ansonsten bestanden keine Forderungen aus dem Arbeitsverhältniss (z.B. Vorschüsse, Fahrgeld)…

Wäre nett wenn jemand nen passendes Urteil finden würde

Dort hat er Waren mit nach Hause genommen und über Ebay
verkauft.

Es gibt intelligentere Arten, sich die berufliche Karriere zu versauen.
Gesamtwert der geklauten Ware? (Und ich meine jetzt nicht das, was derjenige dafür bei eabay bekommen hat)

warenwert circa 3000€

warenwert circa 3000€

Was will eigentlich X erreichen? Bei dem Wert reicht seine Bezahlung doch sowieso nicht aus, um den Schaden abzudecken. (Mal abgesehen vom finanziellen und Imageschaden der Zeitarbeitsfirma)

Eigentlich wäre es schon so, dass die Gehaltszahlung vorginge, aber - wenn ich ehrlich bin - würd ichs ganz genau so machen, wie der Arbeitgeber in solch einem Fall.

Eigentlich wäre es schon so, dass die Gehaltszahlung vorginge,
aber - wenn ich ehrlich bin - würd ichs ganz genau so machen,
wie der Arbeitgeber in solch einem Fall.

Es geht darum das Herr XXX für 3 Monate kein Geld bekommt vom Amt, aber Miete,Lebensmittel etc bezahlt werden müssen…Das Herr XXX den Schaden begleichen muss, ist selbstverständlich…aber rein rechtlich gesehen, nicht auf dieser Art und Weise…das ist ja theoretisch Selbstjustiz was sich Firma XXX erlaubt…laut meiner Auffassung dürfte die Firma nur maximal einen Wochenlohn einbehalten, oder? Habe kein Urteil über so einen Fall gefunden, hast du vielleicht eine Idee…

Mahlzeit,

Herr XXX klaut Waren im Wert von 3.000,00 €!!! Da wird eben einfach einmal gegen den Lohn aufgerechnet. Hier liegt keine Fahrlässigkeit vor sondern VORSATZ und kriminelle Absichten! Der Firma ist ein Schaden entstanden!

Man hat ja auch den Wert der Ware durch die Weiterveräusserung für sich in die Tasche gesteckt.

Chr.

Hallo Helmstedter,
das hätte sich der Missetäter vorher überlegen sollen.
Das wäre ja wirklich das Schärfste, wenn der Dieb zur Belohnung auch noch Lohn bekommt.

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Verhaltensweisen eine fristlose Kündigung heraufbeschwört, bekommt er auch erst einmal eine Sperrzeit.

Immer noch kopfschüttelnd ob der Dreistigkeit.
BM

Die Zeitarbeitsfirma kann die Rückgabe der gestohlenen Artikel fordern und hat so lange ein Lohnzurückbehaltungsrecht nach http://dejure.org/gesetze/BGB/273.html

Gruss HighQ

Hallo,

also kann man vom Zurückbehaltungsrecht auch Gebrauch machen, wenn ein Dritter geschädigt ist?
Herausgabeanspruch hat vermutlich der Geschädigte, also der Entleiher, aber nicht die ZAF?
Muss die ZAF gegenüber dem Entleiher haften?

Gruß musstesein

Hallo,

also kann man vom Zurückbehaltungsrecht auch Gebrauch machen,
wenn ein Dritter geschädigt ist?

Das kann man so pauschal nicht bejahen. Da a) die Arbeitnehmerhaftung sozusagen ‚‚unterteilt‘‘ ist http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand… und b) eigentlich kein ‚‚automatisches‘‘ Zurückbehaltungsrecht besteht.

Herausgabeanspruch hat vermutlich der Geschädigte, also der
Entleiher, aber nicht die ZAF?

Der könnte sich - m.E. - im obigen Fall an beide wenden (AN und ZAF).

Muss die ZAF gegenüber dem Entleiher haften?

Wenn ihre AN Schaden verursachen, klar.
Wenn du zu Hause die Handwerker hast und stellst (im nachhinein) fest, dass da was ‚‚weggekommen‘‘ ist, dann wendest du dich ja auch nicht an die AN, sondern an die Firma. Warum sollte das bei ZAF/Entleiher nicht so sein?

MfG

Hallo,

danke.

Das kann man so pauschal nicht bejahen. Da a) die
Arbeitnehmerhaftung sozusagen ‚‚unterteilt‘‘ ist
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
und b) eigentlich kein ‚‚automatisches‘‘ Zurückbehaltungsrecht
besteht.

Mich irritiert in diesem Fall nur, weil es sich um eine Straftat handelt und nicht um einen Schaden durch Schlechtleistung, oder wie man das auch immer richtig nennt.

Der könnte sich - m.E. - im obigen Fall an beide wenden (AN
und ZAF).

Das ist eben das, was ich - auf rein rechtlicher Ebene - nicht verstehe. Was die Kundenbindung und Zufriedenheit betrifft, ok, da versucht man als Auftragnehmer, das zur Zufriedenheit des Kunden zu regeln.
Aber so grundsätzlich würde ich mich bedanken, wenn man mich rechtlich für die Straftaten meines AN in Haftung nimmt. Was ist, wenn der AN einem die Zähne ausschlägt, unerlaubt eine Waffe besitzt, und jemanden bedroht?
Gilt die vermutete Haftung des AG für den AN nur für Eigentumsdelikte, oder wie weit geht dies?

Muss die ZAF gegenüber dem Entleiher haften?

Wenn ihre AN Schaden verursachen, klar.

Sicher, nur bezieht sich das auf die Ausführungen innerhalb des Auftrages, und nicht um Eigentums- oder andere Strafdelikte. Darüber stolpere ich.
BGB § 273 -> Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht,

Wenn du zu Hause die Handwerker hast und stellst (im
nachhinein) fest, dass da was ‚‚weggekommen‘‘ ist, dann
wendest du dich ja auch nicht an die AN, sondern an die Firma.

Um die Personalien zu bekommen und eine Anzeige zu machen. Ich persönlich würde jedenfalls keinen Rechtsanspruch gegen die Firma ableiten, weil dessen AN mich beklauen. Das ist ja nichtmal bei Eltern so, obwohl da die Grenzen enger sind.
Wenn ein 16-jähriger klaut, sind nicht die Eltern haftbar.
/t/eltern-haften-fuer-ihre-kinder–5/4580636

Darum erschließt es sich mir nicht, warum das bei einem AG ggü. eines erwachsenen AN sein soll.

Sorry, dass ich meine Zweifel habe. Aber vielleicht verstehst du, was ich meine.

Gruß musstesein

Hallo,

Aber vielleicht verstehst du, was ich meine.

Versteh ich schon, aber mein [arbeits]rechtliches Wissen reicht für die Beantwortung nicht aus.

MfG