Hallo,
danke.
Das kann man so pauschal nicht bejahen. Da a) die
Arbeitnehmerhaftung sozusagen ‚‚unterteilt‘‘ ist
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
und b) eigentlich kein ‚‚automatisches‘‘ Zurückbehaltungsrecht
besteht.
Mich irritiert in diesem Fall nur, weil es sich um eine Straftat handelt und nicht um einen Schaden durch Schlechtleistung, oder wie man das auch immer richtig nennt.
Der könnte sich - m.E. - im obigen Fall an beide wenden (AN
und ZAF).
Das ist eben das, was ich - auf rein rechtlicher Ebene - nicht verstehe. Was die Kundenbindung und Zufriedenheit betrifft, ok, da versucht man als Auftragnehmer, das zur Zufriedenheit des Kunden zu regeln.
Aber so grundsätzlich würde ich mich bedanken, wenn man mich rechtlich für die Straftaten meines AN in Haftung nimmt. Was ist, wenn der AN einem die Zähne ausschlägt, unerlaubt eine Waffe besitzt, und jemanden bedroht?
Gilt die vermutete Haftung des AG für den AN nur für Eigentumsdelikte, oder wie weit geht dies?
Muss die ZAF gegenüber dem Entleiher haften?
Wenn ihre AN Schaden verursachen, klar.
Sicher, nur bezieht sich das auf die Ausführungen innerhalb des Auftrages, und nicht um Eigentums- oder andere Strafdelikte. Darüber stolpere ich.
BGB § 273 -> Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht,
Wenn du zu Hause die Handwerker hast und stellst (im
nachhinein) fest, dass da was ‚‚weggekommen‘‘ ist, dann
wendest du dich ja auch nicht an die AN, sondern an die Firma.
Um die Personalien zu bekommen und eine Anzeige zu machen. Ich persönlich würde jedenfalls keinen Rechtsanspruch gegen die Firma ableiten, weil dessen AN mich beklauen. Das ist ja nichtmal bei Eltern so, obwohl da die Grenzen enger sind.
Wenn ein 16-jähriger klaut, sind nicht die Eltern haftbar.
/t/eltern-haften-fuer-ihre-kinder–5/4580636
Darum erschließt es sich mir nicht, warum das bei einem AG ggü. eines erwachsenen AN sein soll.
Sorry, dass ich meine Zweifel habe. Aber vielleicht verstehst du, was ich meine.
Gruß musstesein