Zeitarbeitsfirmenverträge

Hallo,

meine Schwester (wohnhaft in Elmshorn, bei Hamburg) sucht dringend ein Job. Da ich in Magdeburg bei einer Zeitarbeitsfirma mal gearbeitet habe kannte ich dort den Vertrag und war ein wenig erschrocken, als meine Schwester mir meinte, dass man in Hamburg bei der selben Firma einen Vertrag bekommt, der besagt:

Man ist über die Zeitarbeitsmira so lange angestellt, bis der Auftraggeber den Angestellten nicht mehr braucht.

Sollte der Angestellte also nicht mehr eingesetzt werden können, wird der Vertrag aufgelöst bzw. der Angestellte wird gekündigt.

Ist das überhaupt rechtens ? bzw. kennt jemand eine Zeitarbeitsfirma, die sowas nicht macht? Am besten sollte die aus Hamburg sein…man sieht ja, dass die von Ort zu Ort unterschiedliche Verträge haben.

Ich frage euch als erstes, weil das zielmich blöd kommt, wenn man bei den Firmen anruft und fragt, wie deren Verträge ausschauen :smile:

Vanessa, die hofft, das richtige Brett getroffen zu haben.

Hallo,

Man ist über die Zeitarbeitsmira so lange angestellt, bis der
Auftraggeber den Angestellten nicht mehr braucht.

Sollte der Angestellte also nicht mehr eingesetzt werden
können, wird der Vertrag aufgelöst bzw. der Angestellte wird
gekündigt.

Zwischen auflösen und kündigen gibt es einen Unterschied. Einfach auflösen kann er natürlich nicht. Er kann, wenn er es begründen kann, das Arbeitsverhältnis kündigen. Mit den entsprechenden Kündigungsfristen.

Ist das überhaupt rechtens ? bzw. kennt jemand eine
Zeitarbeitsfirma, die sowas nicht macht? Am besten sollte die
aus Hamburg sein…man sieht ja, dass die von Ort zu Ort

Es gibt einen Bundesverband für Zeitarbeitsfirmen. Diese Firmen halten sich in der Regel an die gesetzlichen Bestimmungen und an einen Tarifvertrag der vor kurzem abgeschlossen wurde.

http://www.bza.de

unterschiedliche Verträge haben.

Ich frage euch als erstes, weil das zielmich blöd kommt, wenn
man bei den Firmen anruft und fragt, wie deren Verträge
ausschauen :smile:

Erkundigen kann man sich noch bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) Stichwort PSA (Personal-Service-Agentur)

Grüße Michael

Oder auch nicht!
Hi!

Zwischen auflösen und kündigen gibt es einen Unterschied.
Einfach auflösen kann er natürlich nicht. Er kann, wenn er es
begründen kann, das Arbeitsverhältnis kündigen. Mit den
entsprechenden Kündigungsfristen.

Oder man geht eine sachliche Befristung ein, und der Vertrag läuft mit dem Einsatz beim Entleiher aus…

Gruß
Guido

und wenn der Himmel zusammenfällt sind alle Spatzen tor.

und wenn der Himmel zusammenfällt sind alle Spatzen tor.

Hi!

Mit Wissen kannst Du nicht dienen, also schreibst Du irgendeinen zusammenhanglosen Müll?

Das letzte Wort Deines Irsinns schreibt man übrigens GROSS (kennst Du vielleicht aus dem Fußball - kann man sich deshalb auch recht einfach merken: Ein GROSSES Tor)!

Gruß
Guido

Hi!

Man ist über die Zeitarbeitsmira so lange angestellt, bis der
Auftraggeber den Angestellten nicht mehr braucht.

Ist es an einen Auftrag gebunden?

Sollte der Angestellte also nicht mehr eingesetzt werden
können, wird der Vertrag aufgelöst bzw. der Angestellte wird
gekündigt.

Wenn die Anstellung lediglich zur Besetzung eines Auftrags erfolgt, kann der Vertrag absolut in Ordnung sein! Befristete Verträge müssen nicht immer kalendermäßig terminiert sein, sie können auch mit der Erfüllung eines Ziels (hier: Auftrag bei einem Kunden?) enden.

Liebe Grüße
Guido

Mit der Sache nix zu tun - Freud’scher Vertipper
Guten Abend!

auch recht einfach merken: Ein GROSSES Tor)!

Oder passend zum Schreiberling Herrn Voelkel:
Ein GROSSER Tor!

Es grüßt schmunzelnd
Werner

Zusatz: Gesetz
Guten Abend!

Nachzulesen im

TzBfG §15
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Es grüßt
Werner

und wenn der Himmel zusammenfällt sind alle Spatzen tot

hi vanessa,

is durchaus machbar.

§ 9.2 (Manteltarifvertrag Zeitarbeit zwischen BZA und DGB) besagt:

Der Arbeitsvertrag kann abweichend von §14(2)S.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu viermal verlängert werden. § 14(2)S.2 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.

regards bianca

Verstehe ich jetzt nicht! off topic
Hi!

Dass es auch tariflich geregelt ist, wusste ich gar nicht! Das Teil ist aber nicht allgemein gültig, sondern auf die BZA-Unternehmen beschränkt, oder?

Einzig unverständlich finde ich:

Der Arbeitsvertrag kann abweichend von §14(2)S.1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren
auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.

Wieso abweichend? In genau jenem §14, 2, 2 steht doch
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig

Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu
viermal verlängert werden. § 14(2)S.2 und 3 Teilzeit- und
Befristungsgesetz bleiben unberührt.

OK - hier würde ich es verstehen…

LG
Guido