Hallo,
angenommen, ein Fahrgast nimmt einen tiefen Zigarettenzug ,
bevor er in einen Bus einsteigt, und stößt den Qualm dann
vorsätzlich im Innern des Busses wieder aus.
ich verstehe die Unterscheidung nicht. Wäre es etwas anderes, wenn der Qualm im Rahmen des lebenserhaltenen atmens die Lunge verließe?
Falls nicht, gibt es ja praktisch keine Möglichkeit, sich
gegen diese niederträchtige Boshaftigkeit zu wehren.
Also ich fahre zumeist Fahrrad, da kommt der Qualm dann primät nicht von (menschlichen) Rauchern.
Aber gut, werfen wir Mal einen Blick ins BNichtrSchG:
§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
- in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
- in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
[…]
§ 3 Hinweispflicht
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 4 Verantwortlichkeit
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.
§ 5 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 raucht.
[…]
Beginnend bei § 5 hat laut der Schilderung niemand im Bus geraucht, somit kein Verstoß.
Nehmen wir einmal an, daß Bloße ausatmen von Rauch würde zum Rauchen gezählt, so stellt sich die Frage, wie der Betreiber des Verkehrsmittels gemäß § 4 in geeigneter Weise darauf hingewiesen hat. Ein textlicher Hinweis im Sinne von „Das Ausatmen von Rauch im Fahrzeug ist nicht gestattet.“ dürfte schon deshalb an seine Grenzen stoßen, da es mehrsprachig sein müsste. Vermutlich würde es aber in rein textlicher Form einen Verstoß gegen das AGG darstellen.
In letzter Konsequenz müsste einzustellendes Personal jeden Zusteigewilligen vor Zutritt mehrere Male tief ein- und ausatmen lassen, auf daß kein Schadstoff aus dem Bereich der Tabakwaren in das Fahrzeug gelangt.
Gut, die Fahrtzeit würde sich verdoppeln, der Fahrpreis wohl auch. Aber das wäre es wert. 
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osmodius