Servus,
die sichere Antwort muss in so einem Standardfall nicht bloß ein StB jederzeit parat haben, sondern auch seine Azubine im zweiten Jahr, die die Buchhaltungen erfasst. Fehler bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von einzelnen Vorgängen können zu einem erheblichen Teil bloß beim Buchen und nachher nie wieder erkannt werden, und vor allem ist eine Korrektur fast bloß möglich, wenn der Vorgang frisch ist.
Zur Sache:
Das Herunterladen von Software ist keine Lieferung (definiert als Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, § 3 I UStG), sondern eine sonstige Leistung (definiert als Leistung, die keine Lieferung ist, § 3 IX UStG). Selbst der Kauf einer Software auf CD gebrannt wäre keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, weil im Vergleich zum Wert des erworbenen Nutzungsrechtes der Wert der CD belanglos ist.
Anders als bei der Lieferung gibt es bei der sonstigen Leistung keinen innergemeinschaftlichen Erwerb (der setzt auch einen Gegenstand voraus, § 1a I Nr. 1 UStG). Für die Umsatzbesteuerung sind hier zwei Dinge entscheidend:
(1) wie fast immer im Umsatzsteuerrecht: Ort der Leistung. Von dem hängt es nämlich ab, unter welches nationale USt-Recht die Leistung fällt. Der Ort der Leistung ist in diesem Fall dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, wenn er ein Unternehmer ist. Wenn er kein Unternehmer ist und im Gemeinschaftsgebiet wohnt, ist sein Wohnort Ort der Leistung, wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Drittlandsgebiet ansässig ist. Wenn auch dieser im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, ist der Ort der Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt. - Hierzu keine detaillierten Belege, steht alles verteilt über § 3a UStG.
(2) Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers:
Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, schuldet nicht der ausländische Unternehmer, der die Leistung ausführt, sondern der Empfänger der Leistung die (deutsche) USt auf die Leistung - § 13b II UStG. Gleichzeitig wird er sie in der Regel als Vorsteuer abziehen können, so das rechnerisch genau das Gleiche entsteht wie bei Einfuhrumsatzsteuer und innergemeinschaftlichem Erwerb.
Wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Gemeinschaftsgebiet sitzt, muss dieser die USt des Landes fakturieren und abführen, in dem er sitzt.
Und wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Drittlandsgebiet sitzt, müsste sich dieser eigentlich in D steuerlich erfassen lassen und deutsche USt berechnen und abführen. Bloß - erzähl das mal einem US-Softwareanbieter…
Zoll wird in keinem der Fälle unabhängig von EU oder Drittland erhoben, weil kein Gegenstand eingeführt wird.
Hierzu:
einer Betriebsprüfung auffällt dass das dem Finanzamt nicht
mitgeteilt wurde.
ist zu sagen, dass man so einen Vorgang dem FA nicht gesondert mitteilen muss. Es genügt die Verbuchung auf einem geeigneten Aufwandskonto als Bezug von Fremdleistungen, für die die Steuer gem. § 13b UStG geschuldet wird, und die entsprechende Eintragung in USt-Voranmeldung und USt-Erklärung.
Anmerkung für eigene Recherchen: Es bringt mehr und vor allem viel bessere Quellen, wenn man die Umsatzsteuer bei dem Namen nennt, den sie im deutschen Steuerrecht trägt. Der Begriff „Mehrwertsteuer“ ist nicht falsch, aber auch nicht besonders nützlich.
Schöne Grüße
MM