Zoll/Mehrwertssteuer bei Programmdownload?

Hallo Ihr Wissenden,

wenn jemand über das Internet aus dem Nicht-EU-Raum ein Programm kaufen möchte, dass ohne Datenträger geliefert wird, wie läuft das dann mit Zoll und Mehrwertsteuer? Ich denke mal, die werden ja trotzdem fällig. Muss derjenige das vorher beim Zollamt anmelden oder schickt er später einen Ausdruck der Rechnung dahin? Oder werden die Abgaben doch nur bei körperlichen Gütern fällig?

Ich hoffe mal, ich bin im richtigen Brett. Für „Internet allgemein“ erschien mir die Fragestellung zu speziell.

Vielen Dank für Eure Antworten

Madders

Moin,

das ist mal eine interessante Frage. Ich bin seit 12 Jahren in der Spedition/Import tätig und habe keine Ahnung.
Spontan würde ich auf das Argument der Körperlichkeit aufspringen.
Ausserdem, was der Zoll nicht weiss, macht ihn nicht heiss…

Aber vielleicht hatz Kollege McFleih da noch eine Idee?

Gruß,

Florian

Hallo,

wirklich eine interessante Frage! Spontan wußte ich es auch nicht, habe mich aber informiert und wir haben herausgefunden dass nur Waren, aber keine Daten und kein geistiges Eigentum verzollt werden müssen. Insofern ist es richtig dass kein Zoll fällig wird wenn es nur einen Download gibt, aber kein Datenträger verschickt wird, also auch keine Warenlieferung stattfindet.

Allerdings entsteht trotzdem eine Steuerschuld, denn das ist ja - im Gegensatz zum Zoll als europäischer Abgabe - eine nationale Gebühr. Wenn in deiner Buchhaltung also ein Posten für den Softwaredownload auftaucht wäre es nicht gut wenn bei einer Betriebsprüfung auffällt dass das dem Finanzamt nicht mitgeteilt wurde.

Diese Probleme wurden und werden wohl im geschäftlichen Bereich teilweise bei Ebay-Rechnungen aus der Schweiz diskutiert, während viele Privatleute entsprechende Probleme z. B. mit dem Kauf von Kaffee im EU-Ausland haben. Auch da wäre es nötig gewesen die in Deutschland üblichen Steuern zu zahlen - und vor allem konnten die Käufer z. B. bei Ebay-Käufen einfach ausfindig gemacht werden weil die Daten ja bei Ebay erfaßt sind. So hat es zeitweise zahlreiche Besteller preiswerter Kaffeepads erwischt…
Insofern sollte der Vorgang gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden.

Einen interessanten Artikel dazu gibt es hier: /t/umsatzsteuer-ebay-rechnung/2010162/4

Gruß,

MecFleih

Hallo,

Allerdings entsteht trotzdem eine Steuerschuld, denn das ist
ja - im Gegensatz zum Zoll als europäischer Abgabe - eine
nationale Gebühr. Wenn in deiner Buchhaltung also ein Posten
für den Softwaredownload auftaucht wäre es nicht gut wenn bei
einer Betriebsprüfung auffällt dass das dem Finanzamt nicht
mitgeteilt wurde.

durch die notwendige gegenständlichkeit beim Zoll bin ich aufmerksam geworden und habe das UStG im Netz gefunden: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR1195… . und da steht in § 1 wörtlich:

(1): der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze:

4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);

soweit ich bis jetzt im Text gelesen habe, ist bei der *Einfuhr-*Umsatzsteuer immer nur von Gegenständen die Rede; ihre Höhe orientiert sich am Zollwert.

Das Bundesfinanzministerium erläutert noch unter [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3506…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3506/sid_AB1ADE76DC5E619AEBD86CAB94DF65A9/nsc_true/DE/Service/Lexikon A Z/E/003.html)

„Unter Gegenständen sind in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, d. h. alle beweglichen Sachen zu verstehen.“

Das könnte man doch schon auf die Idee kommen, dass eine Umsatzsteuerpflicht bei einem reinen Software-Download nicht aufkommt. Aber sicher beantworten kann das ohne lange (und teure) Recherche wahrscheinlich nicht einmal ein Steuerberater :smile: Ich persönlich hätte ja keine Hemmungen, beim Finanzministerium nachzufragen, aber nicht dass die Nachfrage schlafende Hunde weckt und plötzlich z.B. die vielen Leute, die für massive multiplayer online games Geld in`s Ausland zahlen auf der Abschussliste stehen :smile:

Tschüss und noch mal vielen Dank

Madders

Servus,

die sichere Antwort muss in so einem Standardfall nicht bloß ein StB jederzeit parat haben, sondern auch seine Azubine im zweiten Jahr, die die Buchhaltungen erfasst. Fehler bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von einzelnen Vorgängen können zu einem erheblichen Teil bloß beim Buchen und nachher nie wieder erkannt werden, und vor allem ist eine Korrektur fast bloß möglich, wenn der Vorgang frisch ist.

Zur Sache:

Das Herunterladen von Software ist keine Lieferung (definiert als Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, § 3 I UStG), sondern eine sonstige Leistung (definiert als Leistung, die keine Lieferung ist, § 3 IX UStG). Selbst der Kauf einer Software auf CD gebrannt wäre keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, weil im Vergleich zum Wert des erworbenen Nutzungsrechtes der Wert der CD belanglos ist.

Anders als bei der Lieferung gibt es bei der sonstigen Leistung keinen innergemeinschaftlichen Erwerb (der setzt auch einen Gegenstand voraus, § 1a I Nr. 1 UStG). Für die Umsatzbesteuerung sind hier zwei Dinge entscheidend:

(1) wie fast immer im Umsatzsteuerrecht: Ort der Leistung. Von dem hängt es nämlich ab, unter welches nationale USt-Recht die Leistung fällt. Der Ort der Leistung ist in diesem Fall dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, wenn er ein Unternehmer ist. Wenn er kein Unternehmer ist und im Gemeinschaftsgebiet wohnt, ist sein Wohnort Ort der Leistung, wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Drittlandsgebiet ansässig ist. Wenn auch dieser im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, ist der Ort der Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt. - Hierzu keine detaillierten Belege, steht alles verteilt über § 3a UStG.

(2) Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers:
Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, schuldet nicht der ausländische Unternehmer, der die Leistung ausführt, sondern der Empfänger der Leistung die (deutsche) USt auf die Leistung - § 13b II UStG. Gleichzeitig wird er sie in der Regel als Vorsteuer abziehen können, so das rechnerisch genau das Gleiche entsteht wie bei Einfuhrumsatzsteuer und innergemeinschaftlichem Erwerb.

Wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Gemeinschaftsgebiet sitzt, muss dieser die USt des Landes fakturieren und abführen, in dem er sitzt.

Und wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Drittlandsgebiet sitzt, müsste sich dieser eigentlich in D steuerlich erfassen lassen und deutsche USt berechnen und abführen. Bloß - erzähl das mal einem US-Softwareanbieter…

Zoll wird in keinem der Fälle unabhängig von EU oder Drittland erhoben, weil kein Gegenstand eingeführt wird.

Hierzu:

einer Betriebsprüfung auffällt dass das dem Finanzamt nicht
mitgeteilt wurde.

ist zu sagen, dass man so einen Vorgang dem FA nicht gesondert mitteilen muss. Es genügt die Verbuchung auf einem geeigneten Aufwandskonto als Bezug von Fremdleistungen, für die die Steuer gem. § 13b UStG geschuldet wird, und die entsprechende Eintragung in USt-Voranmeldung und USt-Erklärung.

Anmerkung für eigene Recherchen: Es bringt mehr und vor allem viel bessere Quellen, wenn man die Umsatzsteuer bei dem Namen nennt, den sie im deutschen Steuerrecht trägt. Der Begriff „Mehrwertsteuer“ ist nicht falsch, aber auch nicht besonders nützlich.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Martin,

vielen Dank für deine kompetente und ausführliche Antwort.

Und wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und der
Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Drittlandsgebiet
sitzt, müsste sich dieser eigentlich in D steuerlich erfassen
lassen und deutsche USt berechnen und abführen. Bloß - erzähl
das mal einem US-Softwareanbieter…

Nur zur Sicherheit, dass ich das richtig verstehe: ein deutscher Privatmensch, der bei, sagen wir, einem amerikanischen oder kanadischen Unternehmen eine Software ohne Datenträger per Download bezieht, muss sich nicht selbst um das Abführen der Umsatzsteuer kümmern. Das müsste das liefernde Unternehmen tun, der Käufer ist auf der sicheren Seite, auch wenn er den Kauf nicht in irgendeiner Art meldet.

Stimmt das so oder habe ich doch etwas falsch verstanden?

Tschüss und vielen Dank

Madders

Servus,

das ist richtig. Der Empfänger haftet hier nicht für das, was der andere macht oder unterlässt, wenn er die Leistung erbringt.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank, hat mir sehr geholfen
…und jetzt habe sogar ich keine Fragen mehr :smile: