Dürfte ein genötigter Autofahrer auf der Autobahn bei zu
dichtem Auffahren seines Hintermannes (weniger als 5 Meter bei
bspw. 130 km/h) die Warnblinkanlage einschalten?
Grundsätzlich darfst du die Warnblink-Anlage nur in einer
Notsituation benutzen um auf dich aufmerksam zu machen, wenn
du als stehendes Hindernis eine Gefahr für andere
Motorfahrzeuge darstellst, darfst du die Warnblink-Anlage
anmachen, sonst nicht.
In der Praxis wird die Warnblink-Anlage auch als Stauwarnung
verwendet, aber sobald du gesehen wurdest, muss man sie
abstellen.
Das ist nicht nur Praxis, das ist Gesetz:
Also bis 1998 war es eine verbotene Praxis !!!
„Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim
Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur
einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder
andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung
an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.“
Man könnte durchaus argumentieren, dass ich einen anderen vor
einer Gefahr warnen will, in dem ich den Warnblinker
einschalte.
Nein, kann man nicht. Der Wortlaut heisst ja, bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit. Aber es ist nicht deine Sache, einen Raser oder
Drängler vor dir zu warnen, weil du NUR 120 Sachen fährst.
Entweder du lebst mit der Angst abgeschossen zu werden, oder aber du verlässt die linke Spur.
Ich kann mich daran erinnern, dass es ein Urteil gegeben hat,
wo ein Verkehrsteilnehmer sich gegen einen Drängler gewehrt
hat, indem er das Bremspedal antippte (also ohne zu Verzögern,
aber mit Aufleuchten der Bremslichter). Das galt als zulässig!
Du darfst jederzeit auf die Bremse, wenn du es mit Bremsen nicht
übertreibst und es für nötig hältst. Aber grundsätzlich hast du
die linke Fahrbahn zu verlassen, wenn es dir möglich ist, auf der
rechten Fahrbahn zu fahren. Auf keinen Fall, darfst du deswegen die
Warnblinkanlage anstellen.