Die vermietete Wohnung wurde vom Mieter fristgerecht gekündigt. Der Mieter bewohnt die Wohnung aber offensichtlich momentan nicht oder nur unregelmäßig und ist z.Zt. nicht erreichbar. Er hat auch keine Schlüssel oder entsprechende Vollmachten hinterlassen. Zur Weitervermietung muß die Wohnung zwecks Besichtigung aber häufiger betreten werden. Was sind die rechtlichen Gegebenheiten in diesem Falle? Es bestehen keine Mietschulden, eine Kaution ist hinterlegt. Kann die Wohnung geöffnet werden und können evt. die Schlösser getauscht werden? Wie ist die Rechtslage?
Hallo !
Das geht nicht !
Mieter bezahlt doch noch,ob er sich dort auch aufhält ist unwichtig.
Wie sonst auch kann man nach langer Vorankündigung einen Termin zur Besichtigung vereinbaren.
Es ist m.E. aber grundsätzlich keine Mieterpflicht in der kurzen Kündigungsfrist Besichtigungstermine über sich ergehen zu lassen,nur damit der Vermieter nahtlos weitervermieten kann.
Das ist dessen unternehmerisches Risiko,auch das dadurch 1 Monat oder mehr Einnahmen ausfallen könnten.
Auf keinen Fall kann man unerlaubt in die Wohnung eindringen,man machte sich strafbar ! Und eine gerichtliche Verfügung wird man nicht bekommen,warum auch ?
MfG
duck313
Hi,
Das geht nicht !
Mieter bezahlt doch noch,ob er sich dort auch aufhält ist
unwichtig.
soweit richtig.
Wie sonst auch kann man nach langer Vorankündigung einen
Termin zur Besichtigung vereinbaren.
Es ist m.E. aber grundsätzlich keine Mieterpflicht in der
kurzen Kündigungsfrist Besichtigungstermine über sich ergehen
zu lassen,nur damit der Vermieter nahtlos weitervermieten
kann.
dafür hätte ich dann doch gerne einen Beleg. Denn das hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Wohnungsbesichtigung…
spricht gegen Deine Aussage.
Das ist dessen unternehmerisches Risiko,auch das dadurch 1
Monat oder mehr Einnahmen ausfallen könnten.
Auch dafür hätte ich gerne einen Beleg.
Auf keinen Fall kann man unerlaubt in die Wohnung
eindringen,man machte sich strafbar ! Und eine gerichtliche
Verfügung wird man nicht bekommen,warum auch ?
Richtig ist, daß man nicht unerlaubt in die Wohnung darf, allerdings kann ein Mieter sich schadenersatzpflichtig machen, wenn er keine Besichtigungstermine zulässt.
Gruß
Tina
Hallo,
schliesse mich Engelchen an, der Mieter muss Besichtigungstermine nach Absprache zulassen. Macht er das nicht, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
Siehe auch:
/t/besichtigungstermine-wieviel-muss-ich-zulassen/16…
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besich…
Es gehört sogar zur Obhutspflicht des Mieters bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen, dass der VM den M im Notfall erreichen kann, oder er einen Vertreter benennt, der dann die Tür öffnen kann.
Gruß
M
Hallo Ihr beiden !
Das ist richtig,was Ihr da rausgesucht habt,aber so strikt habe ich es auch nicht verneint.
Wenn Termin vereinbart,dann grundsätzlich Schadenersatzpflicht durch den,der Termin unmöglich macht.
Ist aber eigentlich klar.
Es ist Rücksicht auf die Mieterbelange zu nehmen,das heisst,es kann nicht darum gehen,Wochenende für Wochenende Mietinteressenten durch die Wohnung zu führen.
Über die zulässige und zumutbare Anzahl mag man streiten,aber mehr als 1-2 mal pro Monat sehe ich schon kritisch.
Und das mit langer Abwesenheit und Benennung eines Bevollmächtigten,der im Notfall die Tür aufsperren kann,ist auch bekannt(hoffe ich mal).
Bei guter Nachbarschaft wäre das sicher dort jemand vor Ort,oder ein ortsansässiger Verwandter,der nach Post und Blumen schaut.
MfG
duck313
Hi,
Über die zulässige und zumutbare Anzahl mag man streiten,aber
mehr als 1-2 mal pro Monat sehe ich schon kritisch.
es ist aber vollkommen irrelevant wie Du das siehst, wichtig ist die rechtliche Sicht der Dinge:
http://mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigu…
Gruß
Tina