Hoi.
Ne, Gesetze wird man nicht finden, dass sind Nebenabreden zu den Arbeitsverträgen nach BGB.
Man könnte nach Urteilen suchen, hier ein Beispiel:
BAG 6 AZR 593/88 von 1991
"… Zum Aufgabengebiet des Klägers gehört die Wahrnehmung auswärtiger Termine im Raum Hagen/Witten/Dortmund/Unna. Diese Dienstreisen nehmen ca. 5 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Für die erforderlichen Fahrten benutzte der Kläger seinen eigenen Kraftwagen, öffentliche Verkehrsmittel oder einen Dienstwagen mit Fahrer. Anfang des Jahres 1986 wurden die Mitarbeiter der Dienststelle der Beklagten in H , die Inhaber einer Fahrerlaubnis waren, darauf hingewiesen, daß für Dienstreisen ein Dienstwagen zur Verfügung stehe, den sie selbst zu fahren hätten, sofern nicht persönliche Gründe entgegenstünden. Mit Schreiben vom 16. Mai 1986 wies die Beklagte den Kläger ausdrücklich auf seine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung hin.
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Am 20. Juni 1986 beantragte der Kläger, ihm für den 24. Juni 1986 eine Dienstreise nach Unna zu genehmigen. Die Beklagte entsprach dem Antrag und ordnete an, daß der Kläger den Dienstwagen selbst zu fahren und einen Kollegen mitzunehmen habe. Dieser Anordnung kam der Kläger nicht nach, sondern fuhr mit der Deutschen Bundesbahn. Ebenso benutzte er für eine Dienstreise zum Amtsgericht in Unna am 21. Oktober 1986 entgegen der Anordnung der Beklagten nicht den Dienstwagen, sondern die Deutsche Bundesbahn. Mit der Klage begehrt der Kläger seine Auslagen für Fahrkosten in Höhe von insgesamt 17,20 DM.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 42 BAT i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG zur Zahlung verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte ihm den Dienstwagen als unentgeltliches Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Er sei nicht verpflichtet, selbst einen Dienstwagen zu steuern. Im Arbeitsvertrag sei eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen worden. Die Beklagte überschreite mit ihrer Anweisung auch die Grenzen ihres Direktionsrechts. Seine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter im Innendienst umfasse nicht die Verpflichtung, auf Dienstreisen Kraftfahrzeuge selbst zu führen. Bei Fahrten mit dem Dienstwagen als Selbstfahrer, insbesondere bei der Mitnahme von Kollegen, sei er Haftungsrisiken und Belastungen ausgesetzt, die er nicht auf sich nehmen müsse. Zudem sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wirtschaftlicher und ermögliche in der Regel eine schnellere Durchführung der Dienstreise. Die Tatsache, daß er privat einen Kraftwagen führe, mache es ihm nicht zumutbar, den ihm wenig vertrauten Dienstwagen zu benutzen. Außerdem könne er sich während der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nochmals auf die zu erledigenden Aufgaben vorbereiten. Es stehe ihm deshalb wie in der Vergangenheit frei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung für die Dienstreisen am 24. Juni 1986 und 21. Oktober 1986 nicht zusteht, da die Beklagte ihm ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, das er unentgeltlich benutzen konnte.
Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechts eingeschränkt werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag, soweit er näheres über die Dienstleistungspflicht festlegt (ständige Rechtsprechung: BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, mit umfassenden Nachweisen; BAGE 47, 363 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Urteil vom 6. April 1989 - 6 AZR 622/87 - AP Nr. 2 zu § 2 BAT SR 2 r). Im übrigen darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt werden, was voraussetzt, daß die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), die in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachzuprüfen ist (BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT, m.w.N.). "
Da es immer auf die arbeitsvertraglichen Regelungen und die allgemeinen Gesamtumstände ankommt, gibt es nur Einzelfallentscheidungen.
Die Sache, dass der Stift/Azubeu eben auch solche berufsfremden Dinge tut, ist nicht durch den Vertrag gedeckt, sondern „es war schon immer so“ - Lehrjahre sind keine Herrenjahre…
Auch heute nimmt man das so hin, es sei den, dass solche Dienste als „Demütigungen“ genutzt werden in Sinne von Mobbing o.ä. Da klagt doch keiner, wenn die Wünsche des Cheffe „im Rahmen“ bleiben.
Aber bei Gesetzen fällt mir jetzt doch nur die Befehlsverweigerung bei der Bundwehr, Polizei oder bei normalen Beamten(Remonstrieren) ein.
Ciao
Garrett