Zumutbare Tätigkeiten

Hi,

mal angenommen eine Firma sitzt genau über einem Supermarkt. Könnte ein Vorgesetzter einen seiner Mitarbeit während der Arbeitszeit dazu verpflichten in dem Supermarkt Kaffee für die Firma zu kaufen?

Und wie würde es sich verhalten wenn es um eine Falsche Wasser für den Vorgesetzen handelt?

Speziell wenn auf beiden die Antwort ja ist, wo liegt dann die Grenze des zumutbaren, im Hinblick auf die einzukaufenden Artikel oder auch in Bezug auf die Entfernung zum Supermarkt?

Danke für eine ausführliche Hilfe :wink:

Me

Hallo,

ich will mal nicht darauf eingehen, ob das legal ist oder nicht, denn das hängt aus meiner Sicht mit dem Aufgabenfeld des Mitarbeiters zusammen (einem studierten Ingenieur eher weniger zumutbar als einer Teamassistentin).

Aber bricht man sich wirklich einen ab, wenn man mal einen Stock tiefer ein Pfund Kaffee oder eine Flasche Wasser holen geht?

Euch muss es gut gehen, wenn Ihr Euch über so was den Kopf zerbricht!

Eine Firma muss funktionieren. Und dazu gehört irgendwo auch, dass Kaffee in der Maschine ist - und der Chef gut gelaunt ist. Ich würde das Wasser einfach holen. Das verbessert die Laune des Chefs - und das wirkt sich vielleicht auch mal bei der Gehaltserhöhung aus.

Anders würde ich das nur sehen, wenn ich unbezahlter Praktikant wäre und dies die einzigen Tätigkeiten wären, die ich bekommen würde.

Viele Grüße
Lumpi

Hi,

Bayer! Egal, moralisch völlig ok. Daher Sternchen! :wink:

VG, René

auch von mir ein *

Hi,

danke für deine Antwort die ich uneingeschränkt teile. Ich finde eh es bricht sie nie einer einen Zacken aus der Krone (auch der Vorgesetzte nicht) wenn er mal in so einer Situation kurz etwas macht das nicht explizit im Arbeitsvertrag steht.

Dennoch stellt sich mir die Frage ob sich jemand verweigern kann und worin dieses begründet ist?

Viele Grüße
Me

Hoi.

normalerweise steht im Arbeitsvertrag wenigstens eine generelle Bezeichnung des Tätigkeitsfeldes, für das man eingestellt wurde, sowie etwas von anderen zumutbaren Tätigkeiten.

Zumutbar in diesem Sinne ist alles, was der Vorbildung/Qualifikation und Fähigkeiten entsprechend des AN und in das Berufsbild reinpasst.

Will heissen, dass ein Kreditorenbuchhalter auch mal Zahlungsverkehr machen muss oder ein Lagerist auch im Wareneingang eingesetzt werden kann. Nicht möglich ist es, einen Personalsachbearbeiter ins Lager zu stecken.

Alles andere sagten ja schon die Vorredner.

Ciao
Garrett

Hi,

ich oute mich jetzt mal als etwas älter und kann mich daran erinnern, dass es zum Beispiel früher auf dem Baus Usus war, dass der jüngste / neuste Mitarbeiter Frühstück oder auch mal Bier holen musste (meist waren es ja die Azubis). Diese Tätigkeiten gehörten sicherlich nicht zum Berufsbild wurden aber übernommen da es „üblich“ war.

Im Büro zum Beispiel war es früher üblich, dass ähnlich wie auf dem Bau mal Kaffee gekocht oder gebracht wurde. Heute kocht jeder Kaffee und keiner legt mehr wert auf die Inanspruchnahme von Serviertätigkeiten oder im günstigsten Fall beruhen diese auf Gegenseitigkeit.

Dennoch ist halt die Frage wo das Übliche oder Zumutbare gesetzlich an seine Grenzen stößt sofern diese von einem Vorgesetzt „angeordnet“ werden. Gerade auch da in den Verträgen ja oft geschrieben ist – alle ihm/ihr übertragenen Aufgaben – und wenn es in der Arbeitszeit erwünscht ist Ware für die Gemeinschaft oder einen Einzelnen zu besorgen muss es doch auch irgendwo geregelt sein (unabhängig von dem was üblich war oder ist)?

Viele Grüße
Me

Hoi.

Ne, Gesetze wird man nicht finden, dass sind Nebenabreden zu den Arbeitsverträgen nach BGB.

Man könnte nach Urteilen suchen, hier ein Beispiel:
BAG 6 AZR 593/88 von 1991
"… Zum Aufgabengebiet des Klägers gehört die Wahrnehmung auswärtiger Termine im Raum Hagen/Witten/Dortmund/Unna. Diese Dienstreisen nehmen ca. 5 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Für die erforderlichen Fahrten benutzte der Kläger seinen eigenen Kraftwagen, öffentliche Verkehrsmittel oder einen Dienstwagen mit Fahrer. Anfang des Jahres 1986 wurden die Mitarbeiter der Dienststelle der Beklagten in H , die Inhaber einer Fahrerlaubnis waren, darauf hingewiesen, daß für Dienstreisen ein Dienstwagen zur Verfügung stehe, den sie selbst zu fahren hätten, sofern nicht persönliche Gründe entgegenstünden. Mit Schreiben vom 16. Mai 1986 wies die Beklagte den Kläger ausdrücklich auf seine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung hin.

3

Am 20. Juni 1986 beantragte der Kläger, ihm für den 24. Juni 1986 eine Dienstreise nach Unna zu genehmigen. Die Beklagte entsprach dem Antrag und ordnete an, daß der Kläger den Dienstwagen selbst zu fahren und einen Kollegen mitzunehmen habe. Dieser Anordnung kam der Kläger nicht nach, sondern fuhr mit der Deutschen Bundesbahn. Ebenso benutzte er für eine Dienstreise zum Amtsgericht in Unna am 21. Oktober 1986 entgegen der Anordnung der Beklagten nicht den Dienstwagen, sondern die Deutsche Bundesbahn. Mit der Klage begehrt der Kläger seine Auslagen für Fahrkosten in Höhe von insgesamt 17,20 DM.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 42 BAT i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG zur Zahlung verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte ihm den Dienstwagen als unentgeltliches Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Er sei nicht verpflichtet, selbst einen Dienstwagen zu steuern. Im Arbeitsvertrag sei eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen worden. Die Beklagte überschreite mit ihrer Anweisung auch die Grenzen ihres Direktionsrechts. Seine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter im Innendienst umfasse nicht die Verpflichtung, auf Dienstreisen Kraftfahrzeuge selbst zu führen. Bei Fahrten mit dem Dienstwagen als Selbstfahrer, insbesondere bei der Mitnahme von Kollegen, sei er Haftungsrisiken und Belastungen ausgesetzt, die er nicht auf sich nehmen müsse. Zudem sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wirtschaftlicher und ermögliche in der Regel eine schnellere Durchführung der Dienstreise. Die Tatsache, daß er privat einen Kraftwagen führe, mache es ihm nicht zumutbar, den ihm wenig vertrauten Dienstwagen zu benutzen. Außerdem könne er sich während der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nochmals auf die zu erledigenden Aufgaben vorbereiten. Es stehe ihm deshalb wie in der Vergangenheit frei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung für die Dienstreisen am 24. Juni 1986 und 21. Oktober 1986 nicht zusteht, da die Beklagte ihm ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, das er unentgeltlich benutzen konnte.

Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechts eingeschränkt werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag, soweit er näheres über die Dienstleistungspflicht festlegt (ständige Rechtsprechung: BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, mit umfassenden Nachweisen; BAGE 47, 363 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Urteil vom 6. April 1989 - 6 AZR 622/87 - AP Nr. 2 zu § 2 BAT SR 2 r). Im übrigen darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt werden, was voraussetzt, daß die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), die in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachzuprüfen ist (BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT, m.w.N.). "

Da es immer auf die arbeitsvertraglichen Regelungen und die allgemeinen Gesamtumstände ankommt, gibt es nur Einzelfallentscheidungen.

Die Sache, dass der Stift/Azubeu eben auch solche berufsfremden Dinge tut, ist nicht durch den Vertrag gedeckt, sondern „es war schon immer so“ - Lehrjahre sind keine Herrenjahre…
Auch heute nimmt man das so hin, es sei den, dass solche Dienste als „Demütigungen“ genutzt werden in Sinne von Mobbing o.ä. Da klagt doch keiner, wenn die Wünsche des Cheffe „im Rahmen“ bleiben.

Aber bei Gesetzen fällt mir jetzt doch nur die Befehlsverweigerung bei der Bundwehr, Polizei oder bei normalen Beamten(Remonstrieren) ein.

Ciao
Garrett

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Hi,

auch ich teile Deine Auffassung, jedoch handelt es sich hier um eine allgemein gestellte Rechtsfrage, daher wäre es u. U. nicht von geringem Interesse, wenn uns ein Fachmann eine fachliche Antwort geben würde.

Gruß S

Mit dem Chef ins Bett gehen wäre auch zumutbar?
Hallo,

Aber bricht man sich wirklich einen ab, wenn man mal einen
Stock tiefer ein Pfund Kaffee oder eine Flasche Wasser holen
geht?

Euch muss es gut gehen, wenn Ihr Euch über so was den Kopf
zerbricht!

Eine Firma muss funktionieren. Und dazu gehört irgendwo auch,
dass Kaffee in der Maschine ist - und der Chef gut gelaunt
ist
. Ich würde das Wasser einfach holen. Das verbessert die
Laune des Chefs - und das wirkt sich vielleicht auch mal bei
der Gehaltserhöhung aus.

okay. Aber wo fängt das an, wo hört das auf?

Kaffee kochen und Wasser holen?
Auto waschen?
Privat Wohnung putzen?
Mit dem Chef ins Bett gehen?

Genau darum ging es dem Fragesteller wohl. Eine Antwort, wie von Dir ist da m.E. wenig hilfreich. Die Frage bezog sich auf „die Grenze des zumutbaren“. Darauf hast Du keine Antwort gegeben. Deine Antwort war inhaltlich nicht mehr als „stell Dich nicht so an und tanze nach der Pfeife Deines Chefs“.

Gruß

S.J.

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Hallo,

es gibt auch Leute,die das Freiwillig machen…:smile:)

Und um auf den rechtlichen Aspekt zurückzukommen…

Heutzutage wird niemand mehr als Kassierer oder Buchhalter eingestellt.
Was eine klare Abgrenzung des Arbeitsbereiches war…

Nein,heute heisst es nur allgemein Angestellter im Arbeitsvertrag…
Das hat für den AG Vorteile…aber auch für den AN…denn so kann ein flexibler Personaleinsatz erfolgen und auf der anderen Seite steht der AN nicht auf der Straße wenn zum B. die Buchhaltung nicht mehr so viele AN braucht,dafür aber der Versand.

Wer also nicht gerade in den geheiligten Hallen von Vater Staat (oder bei Großkonzernen) arbeitet,wo es genaue Tätigkeitsbeschreibungen
für jeden Arbeitsplatz gibt,muss selber entscheiden,wie weit er persönlich gehen will…

Außerdem gibt es ja auch noch die ungeschriebenen Regeln
in jeder Firma…bei denen es sich manchmal auch um verdeckte Prüfungen bezüglich der Sozialen Kompetenzen von neuen Mitarbeitern handelt…

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Gleiche Richtung…
Hallo,

im Arbeitsvertrag ist meist grob umrissen, für was derjenige eingestellt wird. Ferner gibt es in großen Firmen Stellenbeschreibungen, in denen die Tätigkeit etwas feiner dargestellt wird.

Die Einhaltung des Arbeitsvertrages kann eingefordert werden. Wenn also ein Ingenieur dauerhaft mit der Toillettenreinigung beauftragt wird, dann könnte er dagegen vorgehen.

Wo hier aber die Grenze zu ziehen ist IMHO im Einzelfall zu betrachten. Über dem ganzen Thema steht auf jeden Fall noch der Grundsatz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, womit zum Beispiel das „mit dem Chef ins Bett gehen“ auf jeden Fall jenseits der Grenze einer erlaubten dienstlichen Aufgabe ist.

Ich denke dieser Bereich ist absichtlich rechtlich recht schwammig gehalten um hier Platz für Kompromisse und individuelle Regelungen zu schaffen. Wenn man sich als der persönliche Dienstbote des Chefs fühlt, dann halte ich ein persönliches Gespräch für angebracht.

Viele Grüße

Der für mich entscheidende Zusatz war „für DIE FIRMA Kaffee kaufen“… deine Aufzählung beinhaltet vor allem Tätigkeiten die mit der Firma rein gar nichts zu tun haben.

Trotzdem finde ich deinen Einwand berechtigt… daher *

Hallo,

Heutzutage wird niemand mehr als Kassierer oder Buchhalter
eingestellt.
Was eine klare Abgrenzung des Arbeitsbereiches war…

das ist nicht richtig. In den allermeisten Fällen ist das Tätigkeitsgebiet im Arbeitsvertrag beschrieben.

Gruß

S.J.

Hallo,

Über dem ganzen Thema steht auf jeden Fall noch
der Grundsatz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, womit
zum Beispiel das „mit dem Chef ins Bett gehen“ auf jeden Fall
jenseits der Grenze einer erlaubten dienstlichen Aufgabe ist.

sofern Du dich damit auf den Art. 1 des Grundgesetzes (http://dejure.org/gesetze/GG/1.html) beziehst, liegst Du leider daneben.

Das Grundgesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen Staat und den Bürgern, ganz sicher hat das GG aber keine Auswirkung auf Arbeitsverträge.

Gruß

S.J.

Das habe ich bisher immer anders gesehen
Hallo,

IMHO steht das Grundgesetz über allen Gesetzen und Regelungen. Eine Regelung, egal ob sie das Verhältnis Staat-Bürger oder Bürger-Bürger regelt, welche gegen das Grundgesetz verstößt wird vom Verfassungsgericht gekippt werden (sofern jemand klagt).

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

IMHO steht das Grundgesetz über allen Gesetzen und
Regelungen.

Du betonst falsch. Es steht über allen REGELUNGEN.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

IMHO steht das Grundgesetz über allen Gesetzen und
Regelungen. Eine Regelung, egal ob sie das Verhältnis
Staat-Bürger oder Bürger-Bürger regelt, welche gegen das
Grundgesetz verstößt wird vom Verfassungsgericht gekippt
werden (sofern jemand klagt).

nein. Das ist falsch. Wenn ich mit Dir einen Vertrag schließe, der inhaltlich gegen das Grundgesetz verstößt, ist das BVerfG nicht zuständig.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/…

Schließlich ist die Verfassung auch das „falsche“ Gesetz.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgerich…

Zitat "Jeder (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen („Individualbeschwerde“). Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Gruß

S.J.

Völlicher Schwachsinn
Hi!

Und um auf den rechtlichen Aspekt zurückzukommen…

…von dem Du nicht die leiseste Ahnung hast…

Heutzutage wird niemand mehr als Kassierer oder Buchhalter
eingestellt.

Das ist doch Bullshit!
Und langsam sind Deine hahnebüchenen Wortmeldungen hier einfach nur noch unerträglich, Frank.
Allein, weil es sich per NachWG ergibt, MUSS eine kurze Tätigkeitsbeschreibung rein - in aller Regel ist das Arbeitsgebiet sogar sehr genau definiert, nicht zuletzt, weil man bei betriebsbedingten Maßnahmen klare Abgrenzungen vornehmen kann!

Nein,heute heisst es nur allgemein Angestellter im
Arbeitsvertrag…

Das ist totaler Schwachsinn.

Zu Deinem restlichen Geblubber schweige ich lieber, denn hier wurde eindeutig nach rechtlichen Fakten gefragt und nicht nach Meinungen von ahnungslosen Schwätzern, welche ich nicht weiter kommentieren mag.

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Kommt auf den Einzelfall an
Hi,

mal angenommen eine Firma sitzt genau über einem Supermarkt.
Könnte ein Vorgesetzter einen seiner Mitarbeit während der
Arbeitszeit dazu verpflichten in dem Supermarkt Kaffee für die
Firma zu kaufen?

Was wäre denn das genaue Aufgabengebiet des Mitarbeiters?

Grob gesagt kann es durchaus korrekt sein, dass ein Mitarbeiter mal zum Einkaufen geschickt wird, wenn es das Unternehmen betrifft.

Wenn der AG Kaffee zur Verfügung stellt, selbiger aber ausgeht, dann wird es vermutlich ok sein.
Ebenso wird es ok sein, dass man bei einem akuten Wasserrohrbruch schon mal mit provisorischen Abdichtungsarbeiten oder dem Sicherstellen von Akten und Geräten betraut wird, auch, wenn es sich um eine klaren Buchhalterjob handelt.

Und wie würde es sich verhalten wenn es um eine Falsche Wasser
für den Vorgesetzen handelt?

Das sollte definitiv nicht in irgendeinen Aufgabenbereich gehören.

Speziell wenn auf beiden die Antwort ja ist, wo liegt dann die
Grenze des zumutbaren, im Hinblick auf die einzukaufenden
Artikel oder auch in Bezug auf die Entfernung zum Supermarkt?

Ich denke nicht, dass man da klare Grenzen ziehen kann, man muss jeden einzelnen Fall individuell prüfen.
Es ist auch nicht ganz unwichtig, was genau vertraglich vereinbart ist - steht dort drin, dass man die Vorgesetzten mit Kaffee zu versorgen hat, dann greift das mit hoher Wahrscheinlichkeit auch.

VG
Guido