Zusatzbeitrag Krankenkasse

Hallo,

angenommen ein MItglied einer GKV erhält heute ein Schreiben in welchem er gebeten wird, die erste fällige Zahlung zum 6.04.10 in Höhe von 37,50€ an die KK zu überweisen und ebenfalls für die Monate Jan bis März eine Einmalzahlung in Höhe von 112,50€ zu überweisen.
Entspricht das den gültigen Gesetzen?
Ich habe in Erinnerung, dass eine Beitragserhöhung rechtzeitig angekündigt werden muss, was ja hier für die Monate Jan-März eindeutig nicht der Fall ist.Da dies das erste Schreiben der Krankenkasse war!
Ist das Mitglied dazu verpflichtet, diesen Beitrag zu zahlen?

Wäre dankbar für Antworten

Gruß

Hi!

die erste fällige Zahlung zum 6.04.10 in Höhe von 37,50€ an die KK zu überweisen und ebenfalls für die Monate Jan bis März eine Einmalzahlung in Höhe von 112,50€ zu überweisen.

Ebenfalls zum 06.04.?

Entspricht das den gültigen Gesetzen?

Wenn zum selben Datum und nicht z. B. sofort, dann ja.

Ich habe in Erinnerung, dass eine Beitragserhöhung rechtzeitig angekündigt werden muss, was ja hier für die Monate Jan-März eindeutig nicht der Fall ist.

Doch. Denn der Fälligkeitstermin muss rechtzeitig (= 1 Monat vorher) angekündigt werden. Und dies wäre beim 06.04. der Fall.

(Hatte das auch anders gedacht, musste mich aber leider eines anderen belehren lassen. Kein Wunder, dass die Aigner nach ihrem Vorpreschen im Januar nix mehr diesbezüglich hat verlauten lassen… Auch sie musste sich wohl eines Besseren belehren lassen.)

Ist das Mitglied dazu verpflichtet, diesen Beitrag zu zahlen?

Ja, es sei denn, das Mitglied kündigt bis spätestens 05.04. per Sonderkündigung wg. der Zusatzbeiträge. Dann sind meines Wissens alle angeforderten Zusatzbeiträge nichtig.

LG
Jadzia

Hallo,

Ich habe in Erinnerung, dass eine Beitragserhöhung rechtzeitig
angekündigt werden muss, was ja hier für die Monate Jan-März
eindeutig nicht der Fall ist.Da dies das erste Schreiben der
Krankenkasse war!
Ist das Mitglied dazu verpflichtet, diesen Beitrag zu zahlen?

Glückwunsch. Sie sind Mitglied einer der beiden BKK für Heilberufe bzw. Köln, die den vollen Zuschlag abbekommen.
Die Regeln sind hier eindeutig in § 175,4 SGB V. Kommt eine KK ihrer Hinweispflicht auf die Erhöhung bzw. das Kündigungsrecht nicht nach, dann gilt der Zusatzbeitrag erst für die Zukunft.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html

Gruß Woko

Nachtrag
Hallo,

Jadzia hat Recht, wenn der Gesamtbeitrag für das erste Quartel erst im April fällig wird. Offensichtlich wurde hier die Beitragserhöhung erst Ende Februar rückwirkend beschlossen. Nun ja, in der Sozialversicherung lernt man niemals aus.

Gruß Woko

Danke
Danke Euch zwei für diese Informationen.

Ich frage mich warum ich mich eigentlich gewundert habe, in diesem tollen Staat scheint ja alles möglich zu sein :wink:
Der kleine Mann darf wie immer zahlen.

Gruß Benull

Hallo,

das liess mir keine Ruhe. Habe mal in der Satzung der BKK nachgeschaut. Die erstmalige Fälligkeit für das 1. Quartal ist tatsächlich der 3. Werktag (6.4.) nach Ablauf des Quatals. Ansonsten zukünftig monatlich.
Hallo jetzt kommt`s - Die KK gewährt ein Skonto von 1/12 des Jahres-Zusatzbeitrages, wenn der gesamte Zusatz-Beitrag für 2010 bis zur ersten Fälligkeit auf einmal gezahlt wird.

Gruß Woko