Zutritt zur Innenstadt nur gegen Gebühr?

Hallo,

ich suche ein Gerichtsurteil, indem steht, dass es unzulässig ist, dass ein Verein für das Betreten der Innenstadt eine Gebühr erhebt, auch wenn zu dem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfindet. An den Zugängen werden Posten aufgestellt, die Besuchern den Zutritt verwehren, wenn diese keine Eintrittskarte vorweisen können. Auch wenn man die Festivität gar nicht besuchen möchte.
Und ich suche wirklich nur das Gerichtsurteil Habe gehört, dass jmd erfolgreich geklagt hat.

Hallo,

Eine Gebühr ist eine Geldleistung, die als Gegenleistung für das Inanspruchnahmen der öffentlichen Verwaltung erhoben wird. Ein Verein kann also keine Gebühren erheben. Wofür auch immer.

Ich habe eine Vermutung, was Du meinst (falls ich falsch liege, darfst Du mich gerne berichtigen):
Ein Verein veranstaltet ein Ereignis auf öffentlichem Grund. Für das Betreten des Ereignisses verlangt er Eintritt. Jemand möchte den öffentlichen Grund betreten, vielleicht um über ihn einen anderen Fußweg abzukürzen. Die vom Veranstalter bestellten Sicherungskräfte verweigern diesem Jemand den Zugang/ den Durchgang. Und jetzt will dieser Jemand den Zugang gerichtlich erstreiten?!

Man müsste sich den Mietvertrag der Vereins für das Gelände kennen. Vielleicht müsste man auch den Grund kennen, der das Recht des Veranstalters übersteigt.

Praktisches Beispiel: in Berlin fand gerade das Classic Open Air statt - eine Konzertserie. Dafür wird seit 26 Jahren der Gendarmenmarkt mitten im Zentrum großflächig abgesperrt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Gericht den Veranstalter dazu verpflichten würde, einen Fußgänger durch das Gelände zu lassen, nur damit der den Fußweg zum Regent-Hotel abkürzen kann.

Also: welches Interesse der Person aus Deiner Schilderung könnte das Hausrecht des Veranstalters überwiegen?

Grüße
Pierre

P.S.: ich weiß, dass Du nur nach dem Gerichtsurteil suchst, und dass meine Gegenfragen Dir bei der Lösung Deines Anliegens nicht offensichtlich helfen können. Vielleicht aber doch, wenn man einen gewichtigen Grund kennen würde…

P.P.S.: wir haben in Deutschland keine Präzedenzfall-Gerichtsbarkeit. Das bedeutet, dass sich ein Richter nicht an ein anderes Urteil in ähnlicher Sache halten muss. In Deutschland haben wir formal die richterliche Freiheit. Zwei Richter in sehr ähnlichen Fällen können also diametrale Urteile fällen.

Konkret handelt es sich um ein Mittelalterfest, bei dem die komplette Innenstadt gesperrt ist. In der Innenstadt stehen Verkaufsstände, bei denen mittelalterliche Handwerkskunst und Essen/Getränke verkauft werden.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Verein eine komplette Innenstadt/Altstadt anmieten kann. Wenn es sich nur um einen Platz (s.o.) handeln würde, könnte ich das mit dem Eintritt verstehen, aber eine ganze Innenstadt?

Hallo

Zunächst mal wäre interessant zu wissen, ob es eine behördliche Genehmigung dafür gibt, diese Gebühr zu erheben.
Falls eine solche Genehmigung vorliegen sollte, könnte man nach einem Gerichtsurteil forschen, aus dem hervorgeht, ob eine Gemeinde in so einem Fall eine solche Genehmigung erteilen darf.

Die Stichworte für Google wären ‚Gemeingebrauch Sondernutzung‘.
Damit findet man jedenfalls einige Artikel, in denen über Fälle berichtet wird, in denen Gemeinden die Genehmigung von Sondernutzung von öffentlichen Straßen untersagt wurde.

Viele Grüße

Ein Gerichtsurteil dazu ist mir nicht bekannt und auch nicht vorstellbar denn, diese Feste, die zwar von Vereinen gestartet werden, werden immer von den Städten und Gemeinden veranstaltet wie:
das Tänzelfest in Kaufbeuren, alle 3 Jahre das Frundsbergfest in Memmingen, die Kinderzeche in Dinkelsbühl, die alle 4 Jahre stattfindende Landshuter Hochzeit u.s.w.
Es ist also nicht der Verein sondern Stadt oder Gemeinde die Gebühren verlangen um diese widerum an den oder die Vereine weiterzuleiten und diese zusätzlich noch zu bezuschußen.
Diese Vereine und Feste existieren nur weil sie von vielen freiwilligen Helfern getragen werden die für ihren Einsatz keinen müden Cent verlangen und bekommen.
Zudem werden in allen genannten Festen die Städte nicht rund um die Uhr sondern nur zu gewissen Zeiten kostenpflichtig gesperrt und da muss man ja nun nicht darauf bestehen ausgerechnet dann da durch latschen zu wollen! Aber evtl. schafft es ja ein klagewütiger Dödel das bis zum BVerfG zu treiben von dem es dann, hoffentlich, abschlägig beschieden wird! ramses90

Es könnte sich beispielsweise um einen Anwohner handeln…

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Und meist sind Anwohner und dort Arbeitende vom Eintritt ausgenommen.

Grundsätzlich richtig. Jedoch haben Urteile ab OLG aufwärts einen durchaus richtungsweisenden Charakter. Sollte ein Richer einer unteren Instanz in einem vergleichbaren Sachverhalt ein stark von einem OLG-Urteil abweichendes Urteil fällen, wäre da schon die Begründung interessant, unabhängig von erfolgversprechendem Rechtsmittelgebrauch.