Zwangsobjekt ersteigern mit Mietern

Meine Eltern und meine kleine Familie wollen uns ein Haus zusammen kaufen. Wir haben auch eins gefunden welches zur zwangsversteigerung ausgeschrieben ist! Qm Wochen Ende sind wir dann mal gucken gefahren, weil in der Beschreibung stand, das das Haus leer steht! Siehe da das perfekte für uns! Aber leider stand es nicht leer! Mein Vater hat die Leute dann mal abgesprochen, die da rum liefen! Das waren Mieter dieses Hauses! Die von der zwangsversteigerung natürlich nix wissen! Was nun? Hat jemand erfahrungen, wie man das regelt? Die Mieter wollen nicht freiwillig raus! Ich weiß man könnte auf Eigenbedarf kündigen, aber das wird meines Erachtens nicht funktionieren die achtköpfigen Familie im guten raus zu bekommen! Und was ist mit der Kaution? Die müssten wir ja denen auch wieder geben! Bekommen wir das alles vom jetzigen Eigentümer wie zum Beispiel auch den Mietvertrag?

guckst du hier
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Du liegst mit Deiner Meinung völlig richtig.
Wenn Du selbst einziehen willst, mußt Du den Mietern ganz normal w./Eigenbedarf kündigen. Den bestehenden Mietvertrag solltest Du vom alten Eigentümer bekommen. Oftmals macht man jedoch die Erfahrung, daß ein zwangsversteigerter Ex-Eigentümer den neuen Eigentümer als „Feind“ sieht und freiwillig garnix macht. Ohne den Alteigentümer etwas unterstellen zu wollen, erlebt man auch oft, daß er die Kaution verfrühstückt hat, die er eigentlich dem Rechtsnachfolger aushändigen sollte. An wen der Mieter seinen Rückzahlungsanspruch w./der Kaution richten muß, ob an die Person, die ursprünglich das Geld empfangen hat oder an den aktuellen Hauseigentümer, weiß ich leider nicht.

Hallo,

sollte der Verkäufer das Haus ohne Vermietung verkaufen, muss er sich auch um die Mieter kümmern. Sie sollten sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und dieses abklären. Warum wird dieses Haus Zwangsversteigert?? Und von wem wird das Haus Zwangsversteigert??? Das sollten Sie auf jeden Fall klären. Liegt ein Wertgutachten des Hauses vor? Wenn Nein, warum nicht??
Ich wünsche auf jeden Fall viel Glück

Also ein wertgutachten haben wir vorliegen, das hat uns die ImmobilienFirma übermittelt, die für diese Versteigerung zuständig ist! Das ist allerdings vom Februar 2012 genauso wie der grundbuchauszug! Die ImmobilienFirma kann uns Kontakt mit dem gläubiger vermitteln im dem Fall die Deutsche Bank! Aber leider nicht mit dem bisherigen Eigentümer, da sie selbst kein Kontakt haben!

Moin!
Wenn Sie ein Haus durch eine Zwangsversteigerung erwerben, dann haben Sie die „Katze im Sack“.
Das kann gutgehen, kann aber auch nicht. Jedenfalls nie ohne Reibungen !
Die Mieter sind geschützt. denn Sie können denen NICHT auf Eigenbedarf kündigen. Eigenbedarf heißt, Sie brauchen eine (die) Wohnung, weil Sie sekbst keine Wohnung haben. Da Sie aber (höchstwahrscheinlich) eine rechtmäßige Wohnung haben, haben Sie nämlich keinen Eigenbedarf!
Es wissen wenige, daß zwar „der Wunsch, in sein Eigentum einzuziehen, ein berechtiger Wunsch ist, aber eben nur ein WUNSCH“.
Kein Recht!
Sie müssen den vorhandenen Mietern so gegenüber stehen, als wären Sie seit „immer“ schon deren Vermieter - also natürlich auch Kautionen etc. zurück zahlen.
Der alte Eigentümer ist mit der Zwangsversteigerung, bei der er eigentlich immer viel Geld verloren hat, aus dem Schneider und hat dann NIX mehr mit der Immobilie zu tun. Auch anstehende Kosten wie Umlöagen, Strom, Gas, Wasser, Lich geht zu Ihren Lasten.
Dennoch ist das Ganze ein Rechenexempel. Wenn die Immobilie so billig „geschossen“ werden kann, daß man getrost noch ein paar Zehntausend Eu investieren könnte, kann es sich immer noch lohnen.
Ob Sie sich das a) leisten können und b) auch wollen und c) die Nerven dazu haben, wage ich jedoch ein wenig zu bezweifeln…
Viel Glück!

Hallo,
das ist eine sehr schwierige Situation und eine achtköpfige Familie noch schwieriger.
Ich würde die Finger davon lassen wenn die Familie nicht raus will, denn eine Eigenbedarfskündigung geht auch nicht so ohne weiteres.
Kauf (Zwangsversteigerung) bricht nicht Miete; d.h. Ihr übernehmt die Mieter mit allem drum und dran.
Hier steht auch etwas zu dem Thema:
http://blog.fairpreis-immobilien.com

Also ich glaube wir müssen uns doch nochmal überlegen! Witzig ist nur laut §58 oder so kann man nach einer Versteigerung ganz „leicht“ kündigen! Hat uns die ImmobilienFirma erzählt! Das echt blöd so’n Objekt gibs zur Zeit kein zweites mal!

Immobilienfirmen erzählen viel, wenn die Umsatz wittern und haben meistens keine Ahnung.

§ 58 ZVG lautet:
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.
Ich möchte mal wissen was dies mit der Situation zu tun hat.

Mieter eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Objekts unterliegen dem Mieterschutz, allerdings kommt dem Ersteher nach Zuschlagerteilung ein zeitlicher Vorteil zugute.

Mit Erteilung des Zuschlags in dem Versteigerungsverfahren übernimmt der Ersteher die Rolle des Vermieters in dem vormals bestehenden Mietverhältnis zwischen dem ehemaligen Eigentümer und dem Mieter, soweit das Objekt dem Mieter überlassen war. Insoweit gilt auch hier der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“.

Allerdings steht dem Ersteher das Recht zu, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum ersten zulässigen Termin nach dem Zuschlag und damit unabhängig vom vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht und der vertraglichen Kündigungsfrist gemäß § 57 a ZVG zu kündigen.

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist der erste zulässige Kündigungstermin gemäß § 573 d Absatz 2 BGB spätestens der dritte Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Versäumt der Ersteher jedoch, zum ersten zulässigen Termin zu kündigen, so kann er nicht mehr von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Allerdings kann er unbefangen nach den allgemeingültigen Vorschriften des BGB das Rechtsverhältnis beenden, jedoch mit den daraus resultierenden zeitlichen Verlusten.

Der Mieter von Wohnraum ist insoweit vor willkürlichen Kündigungen geschützt, als das der Kündigung ein berechtigtes Interesse zugrunde liegen muss. Der Eigentumswechsel durch Zuschlag allein stellt hierbei jedoch kein berechtigtes Interesse dar.

Häufig wird hier u.a. Eigenbedarf durch den Ersteher angemeldet, der jedoch nur unter strengen Voraussetzungen als Grund anerkannt ist.

In Härtefällen kann der Mieter der außerordentlichen Kündigung des Erstehers widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Ich würde trotzdem die Finger davon lassen wenn der Mieter nicht raus will, denn wie ich sehe habt Ihr keinen kompetenten Berater und es gibt zu viel Fallstricke.

Danke für die Antwort! Ich hab mich heute Nacht auch nochmal belesen, so wie ich das verstanden habe könnte man wohl angeben, das man es als alterswohnsitz angeben! Was ich aber als schwierig ansehe. Wir sind ja erst Mitte 20 und meine Eltern Ende 40 die ja auch in ihren Haus wohnen! Und als Grund gibs wohl auch die Heizungswartung! Alles nicht so leicht! Entweder man verzichtet und sucht weiter oder man geht das Risiko ein die Familie vor die Tür zu setzen. Die Familie bekommt das Haus ja auch vom Amt bezahlt! 240 qm für acht Personen.

Weitere Gefahrenquellen die ich zusätzlich sehe:
1.)
Ist die achtköpfige Familie verärgert und verwüstet die das Haus noch?

Zu holen ist da ja nichts, da die ja vom Amt leben und selbst wenn Du irgendeinen Prozess gewinnen sollst legst Du drauf…die heben die Hand.

2.)
Hast Du den langen Atem so lange zu prozessieren bis die endlich raus sind?
Was hilft es Dir wenn Du recht hast und der Prozess sich hinzieht und Geld kostet…
und dann machen die vielleicht aus Rache 1.)

Guten Morgen,

wenn ein Mieter von einer Zwangsversteigerung nichts weiß, wenn dies schlichtweg gelogen, weil das Amtsgericht verpflichtet ist, sämtliche Mieter von der Zwangsversteigerung - die ja schließlich auch Verfahrens beteiligt sind - zu informieren.

Wenn sie nicht informiert worden sind, dann wohnen sie dort illegal. Dort wäre sogar eine Räumung durch die Polizei (also nicht durch den Gerichtsvollzieher) möglich, weil dort jemand unberechtigt einquartiert hat (ungerechtfertigte Inbesitznahme).

Für den Fall der Ersteigerung gibt es für Mieter ein so genanntes Sonderkündigungsrecht. Dies hat mit Eigenbedarf nicht. Das steht jedem Ersteher zu, wenn er ein Haus aus der Vollstreckungsversteigerung (nicht Teilungsversteigerung) erwirbt.

Aber Achtung: dabei gilt es Ausschlussfristen einzuhalten.

Es ist eben wie im richtigen Leben - hier sind Profis gefragt (aber wirkliche Profis).

Viel Glück.

Hallo,

nun der Bank als Gläubiger stehen ja die Mieteinnahmen zu und genau hier würde ich ansetzen. Also der Bank muss auf jeden Fall bekannt sein um was für ein Mietverhältnis es sich hier handelt.
Weiterhin viel Glück und nichts überstürzen

Nachdem Sie Eigentümer sind dürfen Sie auf Eigenbedarf kündigen und die Mieter rausschmeissen. Aber erst dann.

Mit freundlichen Grüßen
Vinzenz Hillermann
Schillerstr.52
71732 Tamm
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