Ein Ehepaar mit Hauseigentum (das Haus in dem sie leben und das Nachbardoppelhaus) will bei einer Zwangsversteigerung mitbieten. Das Haus kann nicht besichtigt werden, da die Eigentümer nicht kooperieren, daher herrscht natürlich Unsicherheit über den Zustand. Das Haus hat einen Verkehrswert der absolut recht hoch ist, aber für die Gegend und Stadt insgesamt relativ günstig. Wegen Denkmalschutz und daher nicht genehmigungsfähiger anderweiteiger Bebauung rechnet das Ehepaar mit wenigen professionellen Spekulanten bei der Auktion, wohl aber mit einigen ebenfalls vermögenden Privatbietern.
Die Frage die sich dem Ehepaar stellen könnte ist die folgende: Wer sorgt dafür, dass die bisherigen Eigentümer das Haus verlassen? Ist das das Ehepaar, das eventuell neuer Eigentümer wird? Auf das volle Risiko des Ehepaars? Wer trägt die Kosten und wie lange dauert so etwas im Regelfall? Und was kann denn überhaupt Kündigungsgrund sein, wenn das Ehepaar ja bereits Wohneigentum in 3 km Entfernung hat?
Fragen über Fragen, die man evt alle dem Amtsgericht stellen könnte, wenn man denn dort jemanden erreicht, abgesehen davon kann dieser völlig fiktive Fall ja schlecht Grundlage einer Anfrage an das Amtsgericht sein.
der Ersteher in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat ein Sonderkündigungsrecht ggü. dem bisherigen Bewohner. M. W. ist hierfür kein spezieller Grund („Eigenbedarf“ o. ä.) erforderlich.
Kündigung ist zunächst kostenlos möglich, wenn Zwangsmaßnahmen erforderlich werden, sollten diese beim Bewohner eingeklagt werden können. Ob aber entsprechende „Masse“ vorhanden ist (schließlich wurde ja zwangsversteigert) ist fraglich.
nein noch nicht. Danke dafür. Aber widerspricht das
[2. Ein bestehender Mietvertrag hat Bestand. Du kannst allerdings ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen!
Das heißt: Kündigung bei berechtigtem Interesse (genau wie beim normalen Kündigungsrecht - in der Regel: Eigenbedarf). Kündigungsfrist 3 Monaten. Wichtig bei langjährigen Mietern. Jedoch nur zum 1. zulässigen Termin.]
nicht der Aussage von Günter
[der Ersteher in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat ein Sonderkündigungsrecht ggü. dem bisherigen Bewohner. M. W. ist hierfür kein spezieller Grund („Eigenbedarf“ o. ä.) erforderlich.]
Bei dem fiktiven Ehepaar ist ja praktisch kein Eigenbedarf gegeben, da sie bereits über selbstgenutztes Eigentum in 3km Entfernung verfügen?
meines Wissens besteht das Sonderkündigungsrecht dann, wenn der bisherige Bewohner auch der Eigentümer ist. Dem kann man „einfach“ kündigen.
Hat der bisherige Besitzer aber die Immobilie vermietet so behält dieser Mietvertrag Gültigkeit. Der Ersteher der Immobilie tritt dan in die Position des bisherigen Vermieters. Ein sonderkündigungsrecht gibt es dann nicht, d.h. Kündigung kann nur aus besonderen Gründen (Eigenbedarf etc.) erfolgen. Ist damit unglich schwieriger.
Hmmm, ich bin zwar sowohl Anwaltssohn als auch -bruder, habe aber mit der Interpretation dieses Textes meine Schwierigkeiten. Ist das irgendwie auf Zwangsversteigerungen bezogen und/oder ist bei Zwangsversteigerungen überhaupt ein anderes Vorgehen rechtlich möglich. Irgendwie bin ich in Bezug auf meine Ausgangsfrage immer noch nicht schlauer.
Das Haus kann nicht besichtigt werden, da die Eigentümer nicht kooperieren
Hallo,
aus diesem Satz erkenne ich noch nicht, wer das Haus bewohnt.
Wohnt der Eigentuemer im Haus, so hat er es nach der Versteigerung relativ zuegig zu verlassen. Hat der Eigentuemer das Haus vermietet, so uebernimmt der Ersteigerer den Mietvertrag. Es gelten die Kuendigungsmoeglichkeiten fuer Mieter.
Gruss Helmut