meine Frage ich habe ein Haus ersteigert, und jetzt bezahlen die gar nix. Habe ihnen Fristen gesetzt zum ausziehen. Kommt gar nix die hausen einfach ohne Sorgen weiter.
Wollte eine Nutzungsentschädigung hatte es auch mit ihnen besprochen , aber die melden sich nicht sind nicht zuhause wenn ich komme. Auch lassen die mich nicht ins Haus. Sind Vietnamesen.
So jetzt habe ich die Vollstreckbare Ausfertigung, aber es wohnt noch von der Alteigentümerin der Freund mit drinnen, wo ich keinen Namen erfahre zum räumen lassen. Ohne führen die die Räumung nicht durch.Der ist auch nicht gemeldet, und lebt einfach hier.
Wollte auch das Berliner Modell bei der Räumung, das geht auch nicht bei einem Versteigerungsbeschluss.
Was kann ich noch machen, habe auch nicht soviel Geld für Anwalt usw.
Welche Rechte habe ich als Besitzer.
Sorry,
da kann ich nicht helfen und schon gar nicht öffentlich.
Ich stehe auf der anderen Seite und mache sozusagen Häuser unversteigerbar…
das geht dann so aus wie Du nun siehst.
vorab gesagt - wenn Sie ein Haus ersteigen, müssen Sie sich auch mit möglichen Konsequenzen auseinandersetzen.
Eine Versteigerung ist immer eine „Zwangsenteignung“, bei der sich der Schuldner in der Regel auch wehren kann (das ist schließlich sein gutes Recht).
Selbstverständlich muss er ausziehen, wenn ein rechtskräftiger Eigentümerwechsel entstanden ist. Wenn nicht, bleibt nur noch die Zwangsräumung.
Das würde ich schnellstmöglich durchführen, allerdings müssen Sie Ihre Räumungskosten vorschießen. Dabei müssen Sie sich aber darauf einrichten, dass Sie diese Kosten nie mehr wieder erstattet bekommen (weil der Schuldner oftmals keine Mittel mehr hat) und Sie zutreffendermaßen nicht nach dem Berliner Modell räumen lassen können.
Wenn der Freund der Alteigentümer trotzdem noch dort wohnt (ohne angemeldet zu sein), dann braucht Sie das nicht zu interessieren, denn er ist insoweit kein Mieter.
Um einen Profi (vielleicht auch um einen Anwalt) werden Sie wohl nicht herumkommen, es sei denn Sie können das Räumungsverfahren gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher selbst durchführen.