Missbräuchlicher Einsatz von Blaulicht - Bußgeld

hallo zusammen,

folgende frage zum bußgeldkatalog:

der bußgeldkatalog kennt unter der lfd. nr. 130 den tatbestand „blaues blinklicht zusammen mit dem einsatzhorn oder alleine oder gelbes blinklicht missbräuchlich verwendet“, als verstoß gg. §§ 38 I S.1, II, III S.3 StVO iVm § 49 III Nr. 3 StVO.

mEn lässt dies aber nur auf fahrzeuge iSd § 52 StVZO (Polizei, Rettungsdienst) anwenden, also für den fall, dass der beamte blaulicht anmacht, um noch vor ladenschluss noch brotzeit kaufen zu können.

kann diese norm auch auf dejenigen angewendet werden, der unberechtigter weise blaulicht auf sein privates auto packt, einschaltet und dann herumfährt??

grüße

Ist doch eigentlich klar, dass du das als Privatperson auch nicht machen darfst und so mit einem Bußgeld zu rechnen hast. Trotzdem gibt es diese Blinklichter überall zu kaufen.

Ist doch eigentlich klar, dass du das als Privatperson auch
nicht machen darfst und so mit einem Bußgeld zu rechnen hast.
Trotzdem gibt es diese Blinklichter überall zu kaufen.

ach nee, dass darf man nicht??? und bußgeld droht auch noch???

mir gehts darum, ob die genannte norm auch auf den fall des privatmanns angewendet werden kann. dann würde es nur € 20,- kosten. mEn viel zu wenig

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mit Blaulicht auf dem Standstreifen einer Autobahn
Hiho,

rührt deine Frage zufälligerweise daher, dass du eine eMail erhalten hast in der das zu schnelle Fahren, auch noch auf dem Standtreifen einer Autobahn lediglich mit 20.- geahndet wird wenn man sich illegaler Weise ein Blaulich auf’s Dach klebt?
Wenn ja, dann such mal im Archiv.

Grüße,
J~

Hallo,

außer den in § 52 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugen dürfen andere Fahrzeuge nur dann „Blauchlicht“ führen,wenn sie über eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörden nach § 70 StVZO verfügen.
Gemäß Erlass der Innenminister der Länder ist § 70 StVZO äußerst
restriktiv zu handhaben und gegen die Mißbräuchliche Verwendung
von Blaulicht immer einzuschreiten.Je nach lage des Falles kann dabei
entweder ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch die Straßenverkehrsbehörde eingeleitet werden (Geldbuße bis 1.000 € )
oder ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Gemäß Erlass der Innenminister der Länder ist § 70 StVZO
äußerstrestriktiv zu handhaben und gegen die Mißbräuchliche
Verwendung von Blaulicht immer einzuschreiten.Je nach lage des Falles
kann dabei entweder ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch die
Straßenverkehrsbehörde eingeleitet werden (Geldbuße bis 1.000
€ ) oder ein Strafverfahren eingeleitet werden.

strafverfahren wegen was? was ist die grundlage für das bußgeld?

grüße

Hi
gibts die Dinger zur Zeit eigentlich irgendwo im angebot, dass sich in allen möglichen Foren diese Anfragen häufen?

fragt sich
HaWeThie

‚Überholen lohnt sich wieder!‘
Hi Hawe,

gibts die Dinger zur Zeit eigentlich irgendwo im angebot, dass
sich in allen möglichen Foren diese Anfragen häufen?

das Teil kursiert seit einiger Zeit als Rund/Spammail oder so durch die Gegend:
http://www.google.de/search?num=100&hl=de&safe=off&q…

Grüße,
J~

Hallo,

na zum B. nach § 315 Strafgesetzbuch…

160 Km/h linke Spur Autobahn mit Blaulicht hat zum B. jemanden schon
2 Jahre Haft auf Bewährung und den Führerschein gekostet…

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Hi eomania,
die gleiche Grundlage auf der du auch keine Polizeiuniform oder BW-Uniform mit Rangabzeichen tragen darfst wenn du nicht bei diesem Verein bist:
Amtsanmaßung, Vorspiegelung falscher Tatsachen

BJ

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

die gleiche Grundlage auf der du auch keine Polizeiuniform
oder BW-Uniform mit Rangabzeichen tragen darfst wenn du nicht
bei diesem Verein bist:
Amtsanmaßung, Vorspiegelung falscher Tatsachen

Das sind keine Verbotsnormen, sondern Strafvorschriften für das Überschreiten bestehender Verbotsnormen.

Wir befinden uns hier im öffentlichen Recht, so dass auch hier die relevanten Vorschriften zu finden sind, nämlich in der StVZO. Die §§ 52 III und 55 III regeln die Zulässigkeit des Anbringens von Sondernlichtsgnalen an Fahrzeugen und § 62 die korrellierenden Bußgeldtatbestände.

Das bezieht sich natürlich nur auf die Anbringung und Nutzung der Lichtsignale und nicht auf das Überschreiten der Verkehrsregelungen. Diese sind nun wieder getrennt nach StVO zu behandeln.

Im Übrigen sehe ich bei bloßer Benutzung eines Blaulichts keine Amtsanmaßung gem. § 132 StGB.
Das Benutzen eine Sonderlichtsignales ist keine Ausübung eines öffentlichen Amtes - das ist allein die Nichteinhaltung der Verkehrsregeln - sondern ist allein mit dem Fahrzeugtyp verbunden und stellt somit kein öffentliches Amt dar.
Die Überschreitung der Verkehrsregeln tut dies wohl auch kaum, da bei Verstößen die Vorschrift jedesmal erfüllt wäre.
Hier lasse ich mich aber von der mir nicht bekannten BGHSt Rechtsprechung gerne überraschen.
Gruß
Dea

Hallo,

na zum B. nach § 315 Strafgesetzbuch…
160 Km/h linke Spur Autobahn mit Blaulicht hat zum B. jemanden
schon 2 Jahre Haft auf Bewährung und den Führerschein gekostet…

Nur, weil das Ding Auto bahn heißt, hat das nichts mit einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr zu tun. Es käme also eher §315c (http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html) in Frage, hier besonders Absatz2. Da aber steht nichts davon, dass allein schon ein unerlaubtes Verwenden von Blaulicht darunter fällt.

Ergo: geh’ einfach mal davon aus, dass das sonstige Verhalten des Fahrers im vom Dir beschriebenen Fall das entscheidende für die Anwendung des Paragraphen gewesen ist.

Gruß
loderunner

Ach Axel…wenn du soo viel Langeweile hast…

Wenn man „Deiner Logik“ folgen würde,dürften ja auch keine Steine-und Gully-Werfer nach § 315 StGB bestraft werden…die „legen“ ja auch nur die Steine oder „Gully-Deckel“ dahin,wo sie hingehören…auf die Straße…*Kopfschüttel*…

Ach Axel…wenn du soo viel Langeweile hast…

Manche Leute sind derartig vernagelt, dass sie die einfachsten Dinge nicht verstehen wollen. Wie Du meinen Poistings und meiner Vika entnehmen kannst, lautet der richtige Name ‚loderunner‘.

Wenn man „Deiner Logik“ folgen würde,dürften ja auch keine
Steine-und Gully-Werfer nach § 315 StGB bestraft werden…die
„legen“ ja auch nur die Steine oder „Gully-Deckel“ dahin,wo
sie hingehören…auf die Straße…*Kopfschüttel*…

Wenn man Deiner Logik folgen dürfte, könnte man sie genausogut nach §270 StGB bestrafen. Da geht es immerhin auch um Rechtsverkehr.

Liest Du die Paragraphen genauso gut wie die Postings, auf die Du antwortest? Dann versuch es doch noch mal. Hier:
http://dejure.org/gesetze/StGB/315.html
Wo genau finde ich da jetzt was über den Straßenverkehr? Gehört das zu Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehr?

Straße…*Kopfschüttel*…

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