Gottesdienst mitfeiern ohne Mitglied bei Kirche

Hallo, ich bin aus der kath. Kirche ausgetreten, ist es mir erlaubt einen kath. Gottesdiens zu besuchen?

Danke

Hallo, ich bin aus der kath. Kirche ausgetreten, ist es mir
erlaubt einen kath. Gottesdiens zu besuchen?

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  1. Wer sollte dich davon abhalten? Eine Kontrolle am Eingang findet nicht statt. Außerdem ist man doch ganz froh auch schwarze Schäfchen wieder nahe beim Führer zu haben.

  2. Warum willst du das überhaupt, oder hast du aus niederen Beweggründen die Mitgliedschaft gekündigt?

Gruß

Stefan

MOD: Hinweis auf falsches Brett gelöscht

Hi!

Ist kein Problem, ich bin auch schon lange weg und war schon auf einigen Hochzeiten, Taufen und Begräbnissen.

Du kannst auch ohne Anlass hingehen, wichtig ist, dass du was ins Körberl schmeisst!

Grüße
Dusan

Hallo,

Du kannst auch ohne Anlass hingehen, wichtig ist, dass du was
ins Körberl schmeisst!

Falls das jetzt nicht ironisch war sage ich: Das ist Blödsinn. Es gibt kein „Eintrittsgeld“.
Falls doch, habe ich nichts gesagt.

Gruß
Kati

Als aus der katholischen Kirche Ausgetretener ist bei Dir davon auszugehen, dass Du getauft bist. Nach katholischer Lehrmeinung hat die Taufe einen „character indelebilis“ (unauslöschbaren Charakter); die prinzipielle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche kann somit aus Sicht der Kirche nicht aufgehoben werden - weder durch eine kirchenrechtliche Sanktion noch durch den bekundeten Willensakt eines Mitglieds. Mitgefangen, mitgehangen …

Durch die Erklärung des Kirchenaustritts wird jedoch die Grundpflicht des Kirchenangehörigen, die communio (Gemeinschaft) mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC) verletzt - der Ausgetretene stellt sich damit selbst außerhalb der _ plena communio_ (vollständigen Gemeinschaft). Dies hat kirchenrechtlich die Folge, dass damit die aktiven Mitgliedsrechte suspendiert sind.

Insbesondere bedeutet dies die Enthebung aus allen Kirchenämtern, sowohl für Kleriker wie für Laien (Pfarrer, Pastoralassistent, Lektor, Mitgliedschaft in Pastoralräten, Offizialaten usw. …). Auch darf kein kirchliches Wahlrecht nach kanonischem Recht mehr ausgeübt werden (betrifft praktisch nur Kleriker). Automatisch beendet ist auch die Mitgliedschaft in kirchlichen Vereinen sowie Orden und Laienkommunitäten. Der Ausgetretene darf weder Taufpatendienst noch Firmpatendienst ausüben. Das ist zunächst einmal alles.

Nun gibt es darüber hinaus seit ein paar Jahrzehnten (Kirchenrechtler Klaus Mörsdorf) die von Teilen der katholischen Kirche bzw. insbesondere in Deutschland und Österreich vertretene Auffassung, der Kirchenaustritt sei als schismatisches Verhalten im Sinne von c. 751 CIC zu werten bzw. als Apostasie (Abfall) von der katholischen Lehre oder Häresie (Ketzertum). Ist der Austritt somit eine defectio ab Ecclesia catholica actu formali, zieht er die Exkommunikation (c. 1364 § 1 CIC) nach sich. Diese Rechtsfolge kann automatisch eintreten, „durch Begehen“ (c. 1314 CIC); sie muss nicht explizit durch ein kirchliches Gericht als Sanktion ausgesprochen werden.

Diese Auffassung hat sich die deutsche Bischofskonferenz explizit zu eigen gemacht (Erklärung vom 24.04.2006) - in Widerspruch zur Auffassung Papst Benedikt XVI. (päpstlich approbiertes Schreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen vom 13.03.2006), wonach eine defectio ab Ecclesia catholica actu formali erst dann vorliegt, wenn der Akt von der betreffenden Person in schriftlicher Form der zuständigen kirchlichen Autorität (Pfarrer oder Ordinarius) bekannt gemacht wird - eine Erklärung vor einer staatlichen Stelle (in Deutschland: Amtsgericht) reicht nach dieser Auffassung nicht aus.

Dem Exkommunizierten ist jedenfalls gem. c. 1331 § 1 CIC zusätzlich die tätige Mitwirkung bei gottesdienstlichen Feiern, insbesondere der Eucharistie, untersagt. Er darf weder Sakramente spenden noch empfangen - also Eucharistie, Firmung, Weihe, Buße, Krankensalbung und Ehe, er ist vom sog. Gnadenhandeln der Kirche ausgeschlossen. Auch die Exkommunikation hebt als reine „Beugestrafe“ jedoch die Taufe und damit Zugehörigkeit zur Kirche nicht auf.

Eine passive Teilnahme am Gottesdienst ist daher nach wie vor erlaubt. Deine Frage ist also zu bejahen.

Freundliche Grüße,
T.

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