2. Wohnsitz im Ausland (EU) Belgien

Hallo :smile:

ich wohne in Deutschland und würde gerne einen 2 Wohnsitz bei meinem Verlobten in Belgien anmelden. Wie muss ich hierbei vorgehen? Könnten mir hierdurch Nachteile entstehen. Was muss die Steuer betreffend beachtet werden?
(Ich werde in Belgien keiner Tätigkeit nachgehen, d.h. keinerlei Einkünfte haben)

Vielen Dank für hilfreiche Antworten schon im Vorfeld,
Sally

Hallo Sally,

für unbeschränkte ESt-Pflicht in D ist es entscheidend, daß Du in D einen Wohnsitz (einer genügt) oder dauernden Aufenthalt hast.

Wenn es in B symmetrische Bestimmungen gibt (> dort erkundigen), würde dies zu einer unbeschränkten Steuerpflicht auch in B führen.

Doppelbesteuerungsabkommen B-D sieht vor, daß es unbeschränkte Steuerpflicht nur in einem der beiden Länder geben kann.

Vereinfachend würde die wohl dort eintreten wo der legendäre „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ liegt.

Dieses letzte aber nicht nachgelesen habend sondern bloß wissend, daß es zwischen B und D keine zweifache unbeschränkte ESt-Pflicht gibt

grüßt erstmal und weiß hoffentlich dieser Tage mehr

MM

Hallo,

für unbeschränkte ESt-Pflicht in D ist es entscheidend, daß Du
in D einen Wohnsitz (einer genügt) oder dauernden Aufenthalt
hast.

stimmt

Wenn es in B symmetrische Bestimmungen gibt (> dort
erkundigen), würde dies zu einer unbeschränkten Steuerpflicht
auch in B führen.

stimmt

Doppelbesteuerungsabkommen B-D sieht vor, daß es unbeschränkte
Steuerpflicht nur in einem der beiden Länder geben kann.

Ne: Es gibt durchaus unbeschränkte Steuerpflicht in beiden Ländern, das kommt schon ab und zu vor, besonders im Umzugsjahr.

In den Doppelbesteuerungsabkommen wird bestimmt, wo die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen ist. Mit dem Begriff Ansässigkeit wird entschieden, welcher Staat als Wohnsitzstaat fungiert, nämlich der Ansässigkeitsstaat; der andere Staat ist dann der Quellenstaat.

Liest man das DBA unter Berücksichtigung der Ansässigkeit wird dann klar, wer das volle Besteuerungsrecht und welcher Staat zwar unbeschränkte Steuerpflicht aber Besteuerungsrecht nur als Quellenstaat (bzw. Nicht-Wohnsitzstaat) hat.

Vereinfachend würde die wohl dort eintreten wo der legendäre
„Mittelpunkt der Lebensinteressen“ liegt.

Das führt zur Änsässigkeitsprüfung, stimmt also

Dieses letzte aber nicht nachgelesen habend sondern bloß
wissend, daß es zwischen B und D keine zweifache unbeschränkte
ESt-Pflicht gibt

grüßt erstmal und weiß hoffentlich dieser Tage mehr

hoffe, das hilft dir weiter, IStR ist mein Steckenpferd :wink:

Viele Grüße
Cirwalda

P.S. Infos zu Belgien gibt es bei

http://citizens.eu.int/de/de/destinationchoice.htm
http://forum-steuern.de

Hallo Cirwalda,

schönen Dank für die Klärung von Begriffen und Sachverhalt und besonders für den „forum-steuern“-Link: Dieser ersetzt keinen Debatin/Wassermeyer, aber er ist sehr hilfreich, wenn man fern der Bibliothek sonst bloß im eignen Hirn kruschteln kann.

Obwohl Du hier natürlich keinen „Grundkurs internationale Arbeitnehmerveranlagung“ geben kannst: Kannst Du an dieser Stelle bitte nochmal bisschen zu der Frage sagen, inwieweit sich in der angesprochenen Situation „Umzug eines Arbeitnehmers“ der von Dir beschriebene Sachverhalt:

Es gibt durchaus unbeschränkte Steuerpflicht in beiden
Ländern, das kommt schon ab und zu vor, besonders im
Umzugsjahr.

Liest man das DBA unter Berücksichtigung der Ansässigkeit wird
dann klar, wer das volle Besteuerungsrecht und welcher Staat
zwar unbeschränkte Steuerpflicht aber Besteuerungsrecht nur
als Quellenstaat (bzw. Nicht-Wohnsitzstaat) hat.

auf die Veranlagung auswirkt.

In meiner kindlichen Naivität finde ich zwischen der von mir vorgeschlagenen falschen Behandlung „Beschränkte StPflicht B - Unbeschränkte StPflicht D“ und der von Dir korrekt begründeten Behandlung „Unbeschränkte Steuerpflicht in beiden Ländern, Behandlung von Belgien als Quellenstaat“ auf der Ebene Arbeitnehmer-Veranlagung keinen Unterschied. Behandlung von B als Quellenstaat führt dazu, daß die „einkunftsfremden“ Elemente, die grob unseren 10ff und 33ff EStG entsprechen, berücksichtigt werden wie bei beschränkter Steuerpflicht in B. Die deutsche Seite - 32b - ist auch in beiden Fällen gleich. Was ist anders?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

schönen Dank für die Klärung von Begriffen und Sachverhalt und
besonders für den „forum-steuern“-Link:

gern geschehen,

Obwohl Du hier natürlich keinen „Grundkurs internationale
Arbeitnehmerveranlagung“ geben kannst:

na, ich versuch es mal trotzdem, bei Rückfragen bitte melden, man sieht manchmal vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr…

In meiner kindlichen Naivität finde ich zwischen der von mir
vorgeschlagenen falschen Behandlung „Beschränkte StPflicht B -
Unbeschränkte StPflicht D“ und der von Dir korrekt begründeten
Behandlung „Unbeschränkte Steuerpflicht in beiden Ländern,
Behandlung von Belgien als Quellenstaat“ auf der Ebene
Arbeitnehmer-Veranlagung keinen Unterschied.

ich auch nicht, aber das ist nur eine der möglichen Varianten

Behandlung von B
als Quellenstaat führt dazu, daß die „einkunftsfremden“
Elemente, die grob unseren 10ff und 33ff EStG entsprechen,
berücksichtigt werden wie bei beschränkter Steuerpflicht in B.
Die deutsche Seite - 32b - ist auch in beiden Fällen gleich.
Was ist anders?

nichts

Ein richtiges Lösungs-System hat den Vorteil, in allen Varianten zu richtigen Ergebnissen zu führen. Deshalb habe ich auch deine Ausführungen berichtigt.

Beispiel 1
Zunächst wohnt und arbeitet A in Deutschland. Da ihm eine Arbeit in Belgien angeboten wird, bricht er die Zelte in D ab, zieht nach Belgien und arbeitet dort.
Entscheidet man, dass die Ansässigkeit mit dem Umzug nach Belgien übergeht (Lediger!), besteht in beiden Ländern unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 7 EStG). D kann aber ab dem Umzug nur noch Einkünfte nach dem Katalog des § 49 besteuern, auf der anderen Seite gelten die Spielregeln für beschränkte Stpfl, also Kürzungen bei außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, Werbungskosten (diese kürzen z.B. nur noch den ProgVorbehalt). Gravierend ist, dass nur der Ansässigkeitsstaat Dividenden ansetzen kann und von D als Nicht-Ansässigkeitsstaat z.B. keine Rente und keine Zinsen angesetzt werden können.

Variante:
Wenn A die Zelte doch nicht so endgültig abbrechen will, behält er seine Wohnung bei, verlegt seinen Lebensmittelpunkt dennoch nach Belgien.
Dann kann D alle Einkünfte, die aus D stammen und nach dem Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugewiesen werden, besteuern. Alle Einkünfte, die nur der Ansässigkeitsstaat versteuern darf, wie z.B. Drittstaateneinkünfte, kann nur Belgien versteuern.

Die Variante, dass die Ansässigkeit nicht übergeht, führt zu unproblematischer voller unbeschränkter Steuerpflicht für das ganze Jahr (in D).

So weit in aller Kürze. Der Teufel steckt wie immer wieder im Detail.

Viele Grüße
Cirwalda

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Schönen Dank Cirwalda,

  • Steinvomherzen! - hab schon befürchtet, ich hätte größeren Schaden angerichtet. Glücklicherweise hatt ich Fälle „von Deutschland weg“ noch nicht in den Fingern…

Schöne Grüße

MM