Hallo,
schönen Dank für die Klärung von Begriffen und Sachverhalt und
besonders für den „forum-steuern“-Link:
gern geschehen,
Obwohl Du hier natürlich keinen „Grundkurs internationale
Arbeitnehmerveranlagung“ geben kannst:
na, ich versuch es mal trotzdem, bei Rückfragen bitte melden, man sieht manchmal vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr…
In meiner kindlichen Naivität finde ich zwischen der von mir
vorgeschlagenen falschen Behandlung „Beschränkte StPflicht B -
Unbeschränkte StPflicht D“ und der von Dir korrekt begründeten
Behandlung „Unbeschränkte Steuerpflicht in beiden Ländern,
Behandlung von Belgien als Quellenstaat“ auf der Ebene
Arbeitnehmer-Veranlagung keinen Unterschied.
ich auch nicht, aber das ist nur eine der möglichen Varianten
Behandlung von B
als Quellenstaat führt dazu, daß die „einkunftsfremden“
Elemente, die grob unseren 10ff und 33ff EStG entsprechen,
berücksichtigt werden wie bei beschränkter Steuerpflicht in B.
Die deutsche Seite - 32b - ist auch in beiden Fällen gleich.
Was ist anders?
nichts
Ein richtiges Lösungs-System hat den Vorteil, in allen Varianten zu richtigen Ergebnissen zu führen. Deshalb habe ich auch deine Ausführungen berichtigt.
Beispiel 1
Zunächst wohnt und arbeitet A in Deutschland. Da ihm eine Arbeit in Belgien angeboten wird, bricht er die Zelte in D ab, zieht nach Belgien und arbeitet dort.
Entscheidet man, dass die Ansässigkeit mit dem Umzug nach Belgien übergeht (Lediger!), besteht in beiden Ländern unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 7 EStG). D kann aber ab dem Umzug nur noch Einkünfte nach dem Katalog des § 49 besteuern, auf der anderen Seite gelten die Spielregeln für beschränkte Stpfl, also Kürzungen bei außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, Werbungskosten (diese kürzen z.B. nur noch den ProgVorbehalt). Gravierend ist, dass nur der Ansässigkeitsstaat Dividenden ansetzen kann und von D als Nicht-Ansässigkeitsstaat z.B. keine Rente und keine Zinsen angesetzt werden können.
Variante:
Wenn A die Zelte doch nicht so endgültig abbrechen will, behält er seine Wohnung bei, verlegt seinen Lebensmittelpunkt dennoch nach Belgien.
Dann kann D alle Einkünfte, die aus D stammen und nach dem Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugewiesen werden, besteuern. Alle Einkünfte, die nur der Ansässigkeitsstaat versteuern darf, wie z.B. Drittstaateneinkünfte, kann nur Belgien versteuern.
Die Variante, dass die Ansässigkeit nicht übergeht, führt zu unproblematischer voller unbeschränkter Steuerpflicht für das ganze Jahr (in D).
So weit in aller Kürze. Der Teufel steckt wie immer wieder im Detail.
Viele Grüße
Cirwalda