Hi,
Kann mir jemand einen Link nennen, wo die aktuelle
Rechtsprechung und Gesetzgebung behandelt wird?
zu Rentenrecht findet man einige Seiten, aber deine Frage zielt ja auf Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente bekommen.
Dazu wirst du nichts oder zumindest wenig finden.
Wenn Möglich
mit Kommentaren, nicht nur Gesetzestexte.
du wirst es schon glauben müssen oder zu einem spezialisierten Steuerberater gehen.
Wichtig wäre z.B. zu wissen, ob
a) es bei der Rente einen Grundfreibetrag gibt (z.B. bis x.000
Euro Rente keine Steuer),
Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat, dann ist er nur beschränkt steuerpflichtig.
Ab 2009 wurde der Mindeststeuersatz von 25% abgeschafft. Stattdessen ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag nicht abgezogen wird. Technisch erfolgt das indem der Grundfreibetrag dem Betrag hinzugerechnet wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt nicht nur für EUFälle, sondern für alle beschränkt Steuerpflichtigen.
Für Veranlagungszeiträume vor 2009 gilt das BMF Schreiben vom 10.9.2009. Wichtigster Unterschied ist, dass da nur maximal 25% festgesetzt wurden. Jetzt wird immer die Grundtabelle angesetzt.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15…
http://www.legerski.de/steuertipps_detail.php?id=73
b) Rentenbezieher im Inland oder EU anders behandelt werden
(Doppelbesteuerung mal unberücksichtigt lassen),
Die Höhe der steuerpflichtigen Teile der Rente sind gleich hoch, es ist egal, ob der Rentner in Deutschland oder im Ausland lebt.
Auch ausländische Renten werden nur in der Höhe angesetzt, wie wenn sie inländisch wären.
Wichtig ist, die Doppelbesteuerungsabkommen anzuschauen:
Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG. Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert. War systematisch im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung notwenig.
Nächster Prüfungsschritt ist, ob das jeweilige DBA Deutschland oder dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Der Wohnsitzstaat wird im DBA Ansässigkeitsstaat genannt und Deutschland ist der Quellenstaat, da die Rente aus Deutschland stammt.
Bei der Prüfung des DBA sind immer zwei Artikel rauszusuchen. Vorne ein Artikel, der das Besteuerungsrecht verteilt und hinten einer, der die Doppelbesteuerungs-Verminderungs-Methode beschreibt.
Folgende DBA haben das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet:
Griechenland
Schweiz
Spanien
Türkei
USA
Soweit die Regel: Aber wenn es sich um eine Sozialversicherungsrente handelt, hat Deutschland als Kassenstaat doch das Besteuerungsrecht.
Hier ist dann ggf. zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann.
Nach folgenden DBA hat Deutschland das Besteuerungsrecht für die Renten als Quellenstaat, so dass eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht durchzuführen ist:
Frankreich
Österreich
Italien, wobei da noch die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend ist, siehe DBA
DBAs sind zu finden unter
http://www.forum-steuern.de
Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein, sind stets beschränkt steuerpflichtig.
c) Renteneinkünfte, falls sie versteuert werden, mit
Verlustvorträgen (z.B. Miete und Verpachtung) verrechnet
werden?
Verrechnung im gleichen Jahr, soweit inländische Einkünfte, ja klar.
Verlustvortrag nach § 10d EStG ist zulässig, da es in § 50 EStG nicht ausgenommen ist
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50.html
Soweit es sich um Personen handelt, die in Deutschland wohnen und Renten aus dem Ausland beziehen, gelten andere Spielregeln.
zu den Grundbegriffen
/t/2-wohnsitz-im-ausland-eu-belgien/1785859
Schöne Grüße
C.