Steuern auf Renteneinkünfte 2008

Hallo Allwissende!
Kann mir jemand einen Link nennen, wo die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung behandelt wird? Wenn Möglich mit Kommentaren, nicht nur Gesetzestexte.
Wichtig wäre z.B. zu wissen, ob
a) es bei der Rente einen Grundfreibetrag gibt (z.B. bis x.000 Euro Rente keine Steuer),
b) Rentenbezieher im Inland oder EU anders behandelt werden (Doppelbesteuerung mal unberücksichtigt lassen),
c) Renteneinkünfte, falls sie versteuert werden, mit Verlustvorträgen (z.B. Miete und Verpachtung) verrechnet werden?
Ich habe schon rumgeschaut, aber meistens sind die Infos nicht neu, und es hat sich wohl in letzter Zeit viel geändert.
Vielen Dank
wynmuck

Moin,

http://www.steuerlinks.de/

Wichtig wäre z.B. zu wissen, ob a) es bei der Rente einen :Grundfreibetrag gibt (z.B. bis :x.000 Euro Rente keine :Steuer),

Herrn Steinbrück interessiert es nicht, ob man Rentner, Student oder „Faulenzer“ ist. Ihn interessiert es nur, ob man steuerpflichtige Einnahmen hat und ob ein zu versteuerndes Einkommen vorliegt, von dem er Steuern einbehalten kann. Ergo: Bis zum zu einem zu versteuernden Einkommen von 7.664 € keine Steuern (2008).

b) Rentenbezieher im Inland oder EU anders behandelt werden
(Doppelbesteuerung mal unberücksichtigt lassen)

Nein, siehe oben. Vor Herrn Steinbrück sind wir alle Steuerpflichtige und sonst nichts…

Ich habe schon rumgeschaut, aber meistens sind die Infos :nicht neu, und es hat sich wohl in letzter Zeit viel :geändert.

es hat sich viel geändert seit 2005. deswegen hier noch ein hilfreicher Link

http://www.klicktipps.de/einkommensteuer2.php#anlage_r

Viele sonnige Grüße
e

Bis zum zu einem zu versteuernden Einkommen von 7.664 € keine
Steuern (2008).

Hallo,
habe mich mal bei einem Finanzamt erkundigt:
Die Auskunft: es besteht eine „Beschränkte Steuerpflicht“ für Deutsche, die im Ausland leben:

  1. Es gibt keinen Grundfreibetrag, zu versteuerndes Einkommen in Deutschland ab 1 Euro.
  2. Es gibt keine Zugewinngemeinschaft, keine Splittingtabelle, nur eine Grundtabelle.
  3. Aufwendungen für die Zukunftsvorsorge etc. können nicht abgezogen werden.

b) Rentenbezieher im Inland oder EU anders behandelt werden
(Doppelbesteuerung mal unberücksichtigt lassen)

Ob das mit dem Grundgesetz („Alle Deutschen sind gleich“) vereinbar ist, konnte mir auch der Beamte nicht erklären.

Ansonsten sind deine Links für wohl über 95% der Steuerzahler sehr hilfreich.
Danke.
Und es wäre schön, wenn die Aussage vom Finanzbeamten falsch wäre.
Viele Grüße
wynmuck

Bezüglich des Auslandsachverhaltes wären u.U. nähere Informationen notwendig. Evtl. Könnte hier die Besteuerung nach §1 Abs. 3 EStG in Frage kommt. Mit der Folge dass man wie ein in Deutschland lebender Rentner besteuert wird. Also Frage: Sind in diesem fiktiven Fall Auslandseinkünfte vorhanden?

Gruß

Jörg

Hallo,
man kann ggf. einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen. Dann kommt es wohl auch darauf an, ob mit dem jeweiligen Staat ein DBA besteht, in dem die Renteneinkünfte geregelt sind. Das ist alles sehr komplex und in diesem fiktiven Fall sollte der fiktive Rentner vielleicht doch mal einen fiktiven Steuerberater konsultieren.
Gruß
S

Hallo,
ist es wirklich so schlimm geworden, daß man auf eine konkrete Frage keine konkrete Antwort mehr bekommen kann (das ist keine Kritik an dich)? Die Bürokratie und Gesetzgebung sich also vollkommen vom Bürger abgewendet hat?
Ich möchte das mal weiterspinnen: Es besteht mit dem Staat ein DBA (Frankreich). Hilft dir das weiter?
Kannst du mir einen fiktiven Steuerberater nennen, der eine kostenlose Auskunft gibt, weil er fiktiv ist?
Viele Grüße
wynmuck

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jörg,
gehen wir den Fall mal durch:
der deutsche Rentner bekommt auch in Frankreich Rente und hat hälftig Einkünfte durch eine Ferienwohnung. Seine Frau hat in Frankreich Einkünfte. Das dürfte eigentlich keine Rolle spielen, weil in Deutschland ja die Grundtabelle angewendet wird.
So wie ich das sehe, ist die Aussage des Finanzbeamten nicht so ohne weiteres zu übernehmen.
Viele Grüße
wynmuck

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Kannst du mir einen fiktiven Steuerberater nennen, der eine
kostenlose Auskunft gibt, weil er fiktiv ist?

Arbeitest Du gerne für lau?
Oder lässt Du Dich doch lieber für Deine Arbeit bezahlen?

Hallo,
das Thema ist mir leider zu komplex um etwas konkretes zu sagen, zumal solche Fälle nicht mein täglich Brot sind. Wollte nur eine Anregung geben, in welche Richtung es gehen könnte. Deutsches Steuerrecht ist nun mal häufig sehr kompliziert…
Gruß
S

Hi,

Es macht einen gravierenden Unterschied, ob der Rentner in Deutschland lebt oder im Ausland, wobei man auch noch EU oder Drittland unterscheidet.

habe mich mal bei einem Finanzamt erkundigt:
Die Auskunft: es besteht eine „Beschränkte Steuerpflicht“ für
Deutsche, die im Ausland leben:

Das steht in § 1 Abs. 4 EStG. Daraus folgt, dass die §§ 49 und 50 zu beachten sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50.html
Beschränkte Steuerpflicht liegt also grundsätzlich vor.

  1. Es gibt keinen Grundfreibetrag, zu versteuerndes Einkommen
    in Deutschland ab 1 Euro.

Das stimmt, aber Anwendung Grundtabelle, was günstiger ist als einfach 25% wie die Regelung vorher war

  1. Es gibt keine Zugewinngemeinschaft, keine Splittingtabelle,
    nur eine Grundtabelle.
  2. Aufwendungen für die Zukunftsvorsorge etc. können nicht
    abgezogen werden.

steht so im Gesetzestext

b) Rentenbezieher im Inland oder EU anders behandelt werden
(Doppelbesteuerung mal unberücksichtigt lassen)

Renten fallen unter § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG und sind deshalb grundsätzlich unter die beschränkte Steuerpflicht fallend

Ob das mit dem Grundgesetz („Alle Deutschen sind gleich“)
vereinbar ist, konnte mir auch der Beamte nicht erklären.

er hatte sicher keinen Philosophiekurs…
Gerechtigkeit im Steuerrecht wird zwar angestrebt, ist aber nicht zu erreichen…

Und es wäre schön, wenn die Aussage vom Finanzbeamten falsch
wäre.

nö, passt schon
Wenn ich noch genaueres finde, melde ich mich nochmal

Schöne Grüße
C.

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Hi,

Kann mir jemand einen Link nennen, wo die aktuelle
Rechtsprechung und Gesetzgebung behandelt wird?

zu Rentenrecht findet man einige Seiten, aber deine Frage zielt ja auf Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente bekommen.

Dazu wirst du nichts oder zumindest wenig finden.

Wenn Möglich
mit Kommentaren, nicht nur Gesetzestexte.

du wirst es schon glauben müssen oder zu einem spezialisierten Steuerberater gehen.

Wichtig wäre z.B. zu wissen, ob
a) es bei der Rente einen Grundfreibetrag gibt (z.B. bis x.000
Euro Rente keine Steuer),

Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat, dann ist er nur beschränkt steuerpflichtig.
Ab 2009 wurde der Mindeststeuersatz von 25% abgeschafft. Stattdessen ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag nicht abgezogen wird. Technisch erfolgt das indem der Grundfreibetrag dem Betrag hinzugerechnet wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt nicht nur für EUFälle, sondern für alle beschränkt Steuerpflichtigen.

Für Veranlagungszeiträume vor 2009 gilt das BMF Schreiben vom 10.9.2009. Wichtigster Unterschied ist, dass da nur maximal 25% festgesetzt wurden. Jetzt wird immer die Grundtabelle angesetzt.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15…

http://www.legerski.de/steuertipps_detail.php?id=73

b) Rentenbezieher im Inland oder EU anders behandelt werden
(Doppelbesteuerung mal unberücksichtigt lassen),

Die Höhe der steuerpflichtigen Teile der Rente sind gleich hoch, es ist egal, ob der Rentner in Deutschland oder im Ausland lebt.
Auch ausländische Renten werden nur in der Höhe angesetzt, wie wenn sie inländisch wären.

Wichtig ist, die Doppelbesteuerungsabkommen anzuschauen:

Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG. Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert. War systematisch im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung notwenig.

Nächster Prüfungsschritt ist, ob das jeweilige DBA Deutschland oder dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Der Wohnsitzstaat wird im DBA Ansässigkeitsstaat genannt und Deutschland ist der Quellenstaat, da die Rente aus Deutschland stammt.

Bei der Prüfung des DBA sind immer zwei Artikel rauszusuchen. Vorne ein Artikel, der das Besteuerungsrecht verteilt und hinten einer, der die Doppelbesteuerungs-Verminderungs-Methode beschreibt.

Folgende DBA haben das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet:
Griechenland
Schweiz
Spanien
Türkei
USA

Soweit die Regel: Aber wenn es sich um eine Sozialversicherungsrente handelt, hat Deutschland als Kassenstaat doch das Besteuerungsrecht.

Hier ist dann ggf. zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann.

Nach folgenden DBA hat Deutschland das Besteuerungsrecht für die Renten als Quellenstaat, so dass eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht durchzuführen ist:
Frankreich
Österreich
Italien, wobei da noch die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend ist, siehe DBA

DBAs sind zu finden unter
http://www.forum-steuern.de

Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein, sind stets beschränkt steuerpflichtig.

c) Renteneinkünfte, falls sie versteuert werden, mit
Verlustvorträgen (z.B. Miete und Verpachtung) verrechnet
werden?

Verrechnung im gleichen Jahr, soweit inländische Einkünfte, ja klar.

Verlustvortrag nach § 10d EStG ist zulässig, da es in § 50 EStG nicht ausgenommen ist
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50.html

Soweit es sich um Personen handelt, die in Deutschland wohnen und Renten aus dem Ausland beziehen, gelten andere Spielregeln.

zu den Grundbegriffen
/t/2-wohnsitz-im-ausland-eu-belgien/1785859

Schöne Grüße
C.