ALG nach betrieblicher Elternzeit

Guten Tag,
Eine Frage zu AlG:
Fallbeispiel: Wenn man aufgrund einer nichterfüllten Anwartschaftszeit kein ALG bekommt:
Frau xy hat 2 Kinder und wurde nach der 2. Elternzeit arbeitslos. Zwischen der 1. und 2. Elternzeit hatte diese 4 Monate betrieblichen Erziehungsurlaub.
Vor der Geburt der beiden Kindern hat sie immer voll gearbeitet und Abgaben bezahlt. Während der Elternzeit hat sie einen 400 € Job gehabt, den sie jetzt noch hat. Auch war sie wären der Elternzeit selbstständig (im Nebenerwerb also nicht Vollzeit)

Gibt es für diese Konstellation doch noch eine Möglichkeit evtl. ALG zu bekommen? Kann jemand dazu einen Tipp geben.
Vielen Dank schonmal
Mfg

Warum nicht? Daten!
Hi!

Fallbeispiel: Wenn man aufgrund einer nicht erfüllten Anwartschaftszeit kein ALG bekommt:

Warum ist man so sicher, dass die Anwartschaftszeit (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__123.html) nicht erfüllt wurde? Nicht nur Beschäftigungsverhältnisse sind „Versicherungspflichtverhältnisse“!

Frau xy hat 2 Kinder und wurde nach der 2. Elternzeit arbeitslos. Zwischen der 1. und 2. Elternzeit hatte diese 4 Monate betrieblichen Erziehungsurlaub.
Vor der Geburt der beiden Kindern hat sie immer voll gearbeitet und Abgaben bezahlt.

Leider nennst Du keine Daten, aber wenn Du nach Lektüre dieses Artikels: /t/arbeitslosengeldanspruch-nach-elternzeit/5444085/2
(Es sei denn natürlich, Du kannst Dir anhand des Artikels selber eine Antwort geben.)

Gibt es für diese Konstellation doch noch eine Möglichkeit evtl. ALG zu bekommen?

Sollte die Anwartschaftszeit wirklich nicht erfüllt sein, dann besteht in keiner irgendwie gearteten Konstellation ein Alg-I-Anspruch.

LG
Jadzia

Hallo!
Danke für die Antwort. Leider hilft mir der Link nicht weiter, da in diesem Fall nur 1 Erziehungsurlaub war.
Die Daten von diesem Falle wären:
Geburt 1. Kind: 06.11.02
Gesetzlicher Erz. Urlaub bis 05.11.05
danach Betrieblicher Erz. Urlaub (ungekündigtes Arbeitsverhältnis, aber ohne Gehalt und Sozialabgaben) bis 06.05.06
Geburt 2. Kind allerdings schon am 20.04.06 und somit ab da dann 2. Erziehungsurlaub.
Zahlung von Mutterschaftsgeld vom 06.05. bis 09.07.06
Ende 2. Erziehungsurlaub 19.04.09. Zu diesem Termin wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Während der Erziehungszeiten bestand ein Minijob seit dem 01.07.2003 und ab ca. 2004? auch eine selbständiges Tätigkeit im Nebenerwerb.(Vielleicht bringt das ja was???)

Vom gesunden Menschenverstand gesehen, würde ich sagen, dasse es ja immer ein Arbeistverhältnis gegeben hat und somit auch die Anwartschaftsfrist erfüllt sein sollte, aber das AA sieht das wohl anders.
Danke nochmal

Okay, ich versuche das mal auszudröseln.
Hi!

Das Missverständnis war auch, dass ich mit dem Begriff „betriebliche Elternzeit“ nichts anfangen konnte bzw. dass Du unterscheidest zwischen „gesetzlicher“ und „betrieblicher Elternzeit“ statt unbezahlte Freistellung seitens des Betriebes (zu welchem Zweck auch immer).
Deine Angaben habe ich (nicht nur) deswegen ein bisschen angepasst:

Elternzeit I:      06.11.02 – 05.11.05 ⇒ versicherungspflichtig
unbez. Freistellung: 06.11.05 – 19.04.06 ⇒ NICHT versicherungspflichtig
Elternzeit II:     20.04.06 – 19.04.09 ⇒ NICHT versicherungspflichtig
MSchG:          06.05.06 – 09.07.06 ⇒ NICHT versicherungspflichtig bzw. irrelevant
Aufhebungsvertrag zum Ende der Elternzeit II = zum 19.04.09

Die Sache ist leider eindeutig: Es besteht kein Alg-I-Anspruch, weil die Anwartschaftszeit nach § 123 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 123.html) nicht erfüllt wurde.
Um diese zu erfüllen, muss man innerhalb der letzten 2 Jahre vor Beginn der Alokeit (= Rahmenfrist gm. § 124 (1) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 124.html) mind. 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein, was hier eindeutig nicht der Fall ist.

Was der Betroffenen das Genick gebrochen hat, war die unbezahlte Freistellung, die nicht versicherungspflichtig war. Denn Erziehungszeiten und MSchG können durchaus versicherungspflichtig sein, aber nur, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht bestand. (Das und was das bedeutet, kann man dem verlinkten Artikel schon entnehmen!)

Du schriebst ja selbst, dass während der Freistellung keine Sozialabgaben gezahlt wurden.
Das ARBEITSverhältnis bestand zwar weiter, aber nicht das BESCHÄFTIGUNGSverhältnis, das aber alleine versicherungspflichtig ist; siehe § 25 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 25.html) i. V. m. § 7 (1) SGB IV (http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__ 7.html): Die in (1a) genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben, und selbst, wenn man darüber diskutieren könnte, ob aufgrund von (3) noch für die Zeit vom 06.11.05 – 05.12.05 Versicherungspflicht gegeben war, hätte dies keinerlei Auswirkungen (schon allein, weil die Rahmenfrist für die Anwartschaftszeit erst in 2007 zu laufen beginnt).

Während der Erziehungszeiten bestand ein Minijob seit dem 01.07.2003 und ab ca. 2004? auch eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb.(Vielleicht bringt das ja was???)

Nein, da beides nicht versicherungspflichtig war.

  1. Die Versicherungspflicht nach § 25 SGB III ist nicht zu verwechseln mit dem verpflichtenden Pauschabgaben, die im Rahmen von Minijobs an KV und RV abzuführen sind! Denn diese werden ausschließlich vom AG geleistet; der AN selbst ist hier eben nicht versicherungspflichtig!

  2. Die Selbständigkeit war schon mal gar keine Versicherungspflichtzeit.

Vom gesunden Menschenverstand gesehen, würde ich sagen, dass es ja immer ein Arbeitsverhältnis gegeben hat und somit auch die Anwartschaftsfrist erfüllt sein sollte, aber das AA sieht das wohl anders.

Nein, die AA sieht das nicht anders. Aber ob ein ARBEITSverhältnis bestanden hat, ist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit so was von egal, da nur BESCHÄFTIGUNGSverhältnisse versicherungspflichtig sind (s. o.)!
In diesem Fall wurde das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht durch die Freistellung unterbrochen bzw. ab gebrochen, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiter fortbestand.

LG
Jadzia

Danke
Danke nochmal für die ausführliche Erklärung. jetzt kann ich das ganze auch verstehen. Ist zwar nicht zufriedenstellend, aber man kann da wohl nichts machen.
Danke
Veronika