Okay, ich versuche das mal auszudröseln.
Hi!
Das Missverständnis war auch, dass ich mit dem Begriff „betriebliche Elternzeit“ nichts anfangen konnte bzw. dass Du unterscheidest zwischen „gesetzlicher“ und „betrieblicher Elternzeit“ statt unbezahlte Freistellung seitens des Betriebes (zu welchem Zweck auch immer).
Deine Angaben habe ich (nicht nur) deswegen ein bisschen angepasst:
Elternzeit I: 06.11.02 – 05.11.05 ⇒ versicherungspflichtig
unbez. Freistellung: 06.11.05 – 19.04.06 ⇒ NICHT versicherungspflichtig
Elternzeit II: 20.04.06 – 19.04.09 ⇒ NICHT versicherungspflichtig
MSchG: 06.05.06 – 09.07.06 ⇒ NICHT versicherungspflichtig bzw. irrelevant
Aufhebungsvertrag zum Ende der Elternzeit II = zum 19.04.09
Die Sache ist leider eindeutig: Es besteht kein Alg-I-Anspruch, weil die Anwartschaftszeit nach § 123 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 123.html) nicht erfüllt wurde.
Um diese zu erfüllen, muss man innerhalb der letzten 2 Jahre vor Beginn der Alokeit (= Rahmenfrist gm. § 124 (1) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 124.html) mind. 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein, was hier eindeutig nicht der Fall ist.
Was der Betroffenen das Genick gebrochen hat, war die unbezahlte Freistellung, die nicht versicherungspflichtig war. Denn Erziehungszeiten und MSchG können durchaus versicherungspflichtig sein, aber nur, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht bestand. (Das und was das bedeutet, kann man dem verlinkten Artikel schon entnehmen!)
Du schriebst ja selbst, dass während der Freistellung keine Sozialabgaben gezahlt wurden.
Das ARBEITSverhältnis bestand zwar weiter, aber nicht das BESCHÄFTIGUNGSverhältnis, das aber alleine versicherungspflichtig ist; siehe § 25 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 25.html) i. V. m. § 7 (1) SGB IV (http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__ 7.html): Die in (1a) genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben, und selbst, wenn man darüber diskutieren könnte, ob aufgrund von (3) noch für die Zeit vom 06.11.05 – 05.12.05 Versicherungspflicht gegeben war, hätte dies keinerlei Auswirkungen (schon allein, weil die Rahmenfrist für die Anwartschaftszeit erst in 2007 zu laufen beginnt).
Während der Erziehungszeiten bestand ein Minijob seit dem 01.07.2003 und ab ca. 2004? auch eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb.(Vielleicht bringt das ja was???)
Nein, da beides nicht versicherungspflichtig war.
-
Die Versicherungspflicht nach § 25 SGB III ist nicht zu verwechseln mit dem verpflichtenden Pauschabgaben, die im Rahmen von Minijobs an KV und RV abzuführen sind! Denn diese werden ausschließlich vom AG geleistet; der AN selbst ist hier eben nicht versicherungspflichtig!
-
Die Selbständigkeit war schon mal gar keine Versicherungspflichtzeit.
Vom gesunden Menschenverstand gesehen, würde ich sagen, dass es ja immer ein Arbeitsverhältnis gegeben hat und somit auch die Anwartschaftsfrist erfüllt sein sollte, aber das AA sieht das wohl anders.
Nein, die AA sieht das nicht anders. Aber ob ein ARBEITSverhältnis bestanden hat, ist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit so was von egal, da nur BESCHÄFTIGUNGSverhältnisse versicherungspflichtig sind (s. o.)!
In diesem Fall wurde das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht durch die Freistellung unterbrochen bzw. ab gebrochen, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiter fortbestand.
LG
Jadzia