ALG2 ohne Leistung, Anrechnungszeiten für

Hallo,

meine Frage passt jetzt nicht so ganz in´s Versicherungsbrettel und doppelt posten wollte ich auch nicht!

Frau x bekommt kein ALG2, da Lebenspartner „Schwerverdiener“.
Sie meldet sich aber immer beim Amt als „Arbeitsuchend“

Für die Erwerbsminderungsrente bei ihr, gilt es ja seit 2011 als „Anrechnungszeiten“ (wurde mit hier im Brett mitgeteilt und daher versuche ich nochmals mein Glück hier)!

Würde sie auch unmittelbar Förderung bekommen (Riester) auf Grund der „Anrechnungszeiten“?
Oder gilt es dabei nicht?

VG René

Arbeitslosigkeit o.L. vs. div. andere Tatbestände!
Hi!

meine Frage passt jetzt nicht so ganz in´s Versicherungsbrettl

Doch. :smile: (Schon alleine, weil der Artikel letztlich auf Riester abzielt.) Ich werd’s gleich rüberschubsen.

und doppelt posten wollte ich auch nicht!

Brav. :wink:

Frau x bekommt kein Alg II, da Lebenspartner „Schwerverdiener“.
Sie meldet sich aber immer beim Amt als „arbeitsuchend“.

Wirklich?? Nicht arbeits_los_?? Wie ich (nicht nur) hier: /t/nicht-arbeitssuchend-melden/6462530/2
Z. B. gelten Zeiten der bloßen Arbeit_suchend_meldung NICHT als Rentenanrechnungszeiten – im Gegensatz zu Zeiten, in denen man arbeits_los_ (ohne Leistungen (o. L.)*) gemeldet ist/war!

Würde sie auch unmittelbar Förderung bekommen (Riester) auf Grund der „Anrechnungszeiten“?
Oder gilt es dabei nicht?

Klassische Frage(n) fürs Versicherungsbrett.

*) Es existiert kein „Alg II ohne Leistungen“!
– Entweder man hat Anspruch auf Alg II (wenn auch nur ergänzend), dann gibt’s auch Geld;
– oder man hat gar keinen Leistungsanspruch nach SGB II oder III (also weder auf Alg I noch auf Alg II), dann fällt man in den Zuständigkeitsbereich des SGB III, also der Arbeitsagentur (nicht der ARGE/des JC/des SA!) (zurück). Und hier kann man dann entweder arbeitsuchend gemeldet sein oder aber arbeitslos ohne Leistungen (= Alg I)!
Eine andere Möglichkeit existiert hier nicht.
(Solltest Du zu diesem Themenkomplex (Alome vs. Asume mit/ohne Leistungen) noch Fragen haben, gehören die allerdings wieder ins Brett „Arbeits- & Sozialamt“! :smile:

LG
Jadzia

Hi,

ach mänöh…ich fühle mich geschubst…

Doch. :smile: (Schon alleine, weil der Artikel letztlich auf
Riester abzielt.)

Ja letztlich schon, jedoch ist das „Vorleben“ dafür ausschlaggebend!

Z. B. gelten Zeiten der bloßen Arbeit_suchend_meldung NICHT als
Rentenanrechnungszeiten – im Gegensatz zu Zeiten, in denen man
arbeits_los_ (ohne Leistungen (o. L.)*) gemeldet ist/war!

Hier kommen wir der Sache ganz ganz ganz nahe!:smile:

– oder man hat gar keinen Leistungsanspruch nach SGB II oder
III (also weder auf Alg I noch auf Alg II), dann fällt man in
den Zuständigkeitsbereich des SGB III, also der Arbeitsagentur
(nicht der ARGE/des JC/des SA!) (zurück).

Somit müsste sich die Frau also arbeitslos melden bei der Arbeitsagentur, damit sie die Zeit als Anrechnungszeiten bekommt?

(Solltest Du zu diesem Themenkomplex (Alome vs. Asume mit/ohne
Leistungen) noch Fragen haben, gehören die allerdings wieder
ins Brett „Arbeits- & Sozialamt“! :smile:

Es geht ja hauptsächlich darum, wo sie sich melden müsste um die Anrechnungszeiten zu erhalten!:wink:

VG René

Die Tücken des Sozial(versicherungs)rechts…
Hi!

ach mänöh…ich fühle mich geschubst…

Na, ich hoffe, dass wir das (im Ämterbrett) nun geklärt haben. :smile:

Doch. :smile: (Schon alleine, weil der Artikel letztlich auf Riester abzielt.)

Ja letztlich schon, jedoch ist das „Vorleben“ dafür ausschlaggebend!

Schon, aber hier für die Brettzuständigkeit unerheblich. (Sehe ich zumindest so.)

Z. B. gelten Zeiten der bloßen Arbeit_suchend_meldung NICHT als Rentenanrechnungszeiten – im Gegensatz zu Zeiten, in denen man arbeits_los_ (ohne Leistungen (o. L.)*) gemeldet ist/war!

Hier kommen wir der Sache ganz ganz ganz nahe!:smile:

Wie nahe denn? Bzw. was bedeutet das jetzt?

– oder man hat gar keinen Leistungsanspruch nach SGB II oder III (also weder auf Alg I noch auf Alg II), dann fällt man in den Zuständigkeitsbereich des SGB III, also der Arbeitsagentur (nicht der ARGE/des JC/des SA!) (zurück).

Somit müsste sich die Frau also arbeitslos melden bei der Arbeitsagentur, damit sie die Zeit als Anrechnungszeiten bekommt?

Also ist die Person tatsächlich nicht alo o.L. gemeldet?! Dann sollte schnellstens bei der AA eruiert werden, ob das aufgrund der EM-Rente überhaupt möglich ist! Bzw. bei Teil-EM ist es möglich (weil hier m. W. noch für mind. 15 Wo.std. (3 Std./Tg.) verfügbar, bei voller EM-Rente m. W. nicht.
(Weitere Fragen dazu bitte wieder im AA-Brett! *duck*)

Eventuell besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine (volle) EM-Rente selbst als Anwartschaftszeit gewertet werden kann (dies ist bloß eine Mutmaßung! In diesem Bereich des SV-Rechts kenne ich mich für mehr definitiv nicht gut genug aus; aber dafür sind wir ja hier jetzt im Versicherungsbrett :wink:.
Und unter bestimmten Umständen ist eine volle EM-Rente sogar selbst sv-pflichtig! M. W. (nur) dann, wenn vor Rentenbeginn (nahtlos*) ebenfalls SV-Pflicht bestand (z.B. aufgrund eines sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder sv-pflichtigem Krankengeldbezug). Das soll aber auch lieber noch mal jemand bestätigen.

(Solltest Du zu diesem Themenkomplex (Alome vs. Asume mit/ohne Leistungen) noch Fragen haben, gehören die allerdings wieder ins Brett „Arbeits- & Sozialamt“! :smile:

Es geht ja hauptsächlich darum, wo sie sich melden müsste um die Anrechnungszeiten zu erhalten!:wink:

Das habe ich (hat man?) so leider nicht rauslesen können aus Deinem UP (und dabei hatte ich es ein paar Mal gelesen)! :confused:

LG
Jadzia

1 Like

Hi,

alles geschupse ist geklärt…:smile:

Hab´s jetzt glaub ich gefunden.
Im SGB VI §58 steht
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
3.wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben

Somit dürften die Zulagen auch fließen, auch wenn kein Leistungsbezug bestand. Muss sich aber aller 3Monate neu melden…oder so!

VG René:wink:

Hallo,
leider nein.
Es gibt im zitierten § 58 SGB VI auch den Absatz 2. Danach sind die Zeiten nach Absatz 1 Ziffer 3 nur Anrechnungszeiten, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist, also unmittelbar vorher eine Pflichtversicherung bestanden hat.

Ab 1.1.2011 ist § 58 SGB VI im Absatz 1 um die Ziffer 6 ergänzt worden. Für diese neue Anrechnungszeit ist eine unmittelbar vorhergehende Pflichtversicherung nicht erforderlich. Aber diese Anrechnungszeit gilt nur für Zeiten des Bezuges von Alogeld II.

Gruß von TrixiMaus

Die Anrechnungszeit nach dem Absatz 1 Ziffer 6 erfüllt die Voraussetzung für die Riesterrente

TrixiMaus

1 Like

Hallo TrixiMaus,

danke für die genauere Richtungsangabe!
Ich habe mir jetzt zig-mal den Abschnitt 6 durchgelesen.
Und nix verstanden:frowning:(

Könntest Du dies nochmal für nen Unwissenden in Worte fassen, bitte?
Denn ob FrauX nun förderfähig ist (kein Leistungsbezug, da Lebensgefährte zu viel Einkommen hat), hab ich noch nicht erkannt!

VG René

Hallo René,
ich versuche es mal.
bis zum 31.12.2010 wurden für Leistungsbezieher nach dem SGB II Plichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Ab 1.1.2011 werden für diese Leistungsempfänger nunmehr Anrechnungszeiten ohne die Einschränkungen der unmittelbaren vorgehenden Pflichtversicherung in der Rentenversicherung anerkannt. Gleichzeitig wurden steuerrechtlich diese Anrechnungszeiten den Plichtbeiträgen gleichgestellt und damit die unmittelbare Riesterförderung hergestellt.

Die Betonung liegt auf dem Wort "Leistungsempfänger"
Wer keine Leistungen nach dem SGB II erhält war bis zum 31.12.2010 nicht pflichtversichert und erhält auch ab 1.1.2011 keine Anrechnungszeiten.

Sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach der neuen Rechtslage bestand und besteht damit kein unmittelbarer Förderungsanspruch.

Gruß von TrixiMaus

1 Like

Hallo TrixiMaus,

jetzt wird es langsaaaaaaaaammmmmmmmm.

Es hat sich also nix geändert (riestermäßig)!
Keine Leistungen, keine Förderung!!!
Keine Arme, keine Kekse!:smile:

Wenn Leistungen, dann (NEU!) nicht rentenversicherungspflichtig, aber über den Umweg „Anrechnungszeiten“, wieder förderfähig!

Wenn dem so ist, hab ich es dank Deiner Hilfe verstanden!

VG René

Hallo René,

ja so ist.

Gruß von TrixiMaus

Hab was gefunden…
Hallo TrixiMaus,

dies steht aber nun bei der RV in der Broschüre:

Bezieher von Arbeitslosen und
Krankengeld (einschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld II, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder V ermögen ruht),

Daher würde es ja bedeuten, kein ALG2-ANTRAG =keine Förderung!
Wenn er wegen Einkommen abgelehnt wurde, dann trotzdem Förderung!

VG René

Hallo

Bezieher von Arbeitslosen und
Krankengeld (einschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld II,
deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder
V ermögen ruht),

Was das für eine Personengruppe sein soll weis ich nicht.
Wer Einkommen oder Vermögen hat, hat keinen Anspruch aud ALG II,
Ich habe noch nie gesehen, dass einem Hilfeempfänger ALG II-Leistungen grundsätzlich bewilligt, aber wegen Einkommen/Vermögen nicht gezahlt worden ist.

Sowohl das bisherige Recht als auch die Neuregelung ab 1.1.2011 stellen immer auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab.

Extrem dieses Zitat ausgelegt, könnte ja sonst jeder der nicht zum förderungsberechtigten Personenkreis gehört einen Antrag auf ALG II stellen der dann bewilligt werden könnte und dann wegen der Anrechnung von Einkommen ruht.

Gruß von TrixiMaus

Hallo,

wir hatten den selben Gedankengang :smile:

Extrem dieses Zitat ausgelegt, könnte ja sonst jeder der nicht zum förderungsberechtigten Personenkreis gehört einen Antrag auf ALG II stellen der dann bewilligt werden könnte und dann wegen der Anrechnung von Einkommen ruht.

So ist die Obrigkeit! Macht Gesetze und wundert sich, dass die Kosten explodieren (siehe Einführung ALG2). Dann rudern sie wieder mit ner Krücke zurück…

VG René