Anspruch ALG 1 pfändbar?

Hallo Fachleute,

ein Mensch gibt seinen Job und sein bisheriges Leben auf. Nach Ablauf einer Sperrfrist hätte er Anspruch auf ALG 1, wenn er dies denn beantragen würde. Tut er aber nicht, sondern geht auf die Walz.
Nun hat ein anderer Mensch einen vollstreckbaren Titel gegen den Aussteiger.
Frage: Kann der Titelinhaber den ALG 1-Anspruch des Aussteigers pfänden, auch wenn der Aussteiger selber seinen ALG 1-Anspruch nicht geltend gemacht hat?

Danke für Antworten,

tantal

Grundsätzlich: Wo kein Geld, da keine Pfändung.
Hi!

ein Mensch gibt seinen Job und sein bisheriges Leben auf. Nach Ablauf einer Sperrfrist_zeit_ hätte er Anspruch auf ALG 1,

Nein, nicht «nach»! Wenn tatsächlich eine Sperrzeit eingetreten ist, bestand der Alg-Anspruch bereits ab deren 1. Tag bzw. dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit (an dem auch – Sperrzeit hin oder her! – der Alg-Anspruch entstand)! Denn ohne Alg-Anspruch kann dieser gar nicht erst «gesperrt» werden.

wenn er dies denn beantragen würde. Tut er aber nicht,

Das kann nicht sein! Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Entweder man hat sich arbeitslos gemeldet, Alg I beantragt/bewilligt bekommen und gleichzeitig erstmal eine Sperrzeit abgegriffen (meist 12 Wochen).
    Aufgrund der Schilderung stünde hier evtl. zur Diskussion, ob besagter Jemand sich, entweder schon während der Sperrzeit oder aber zu deren Ablauf, aus dem Alg-Bezug bzw. aus der Arbeitslosigkeit abmeldet.

  2. Oder aber man hat sich arbeitslos gemeldet oder auch nicht, jedenfalls gleichzeitig gar nicht erst Alg I beantragt (warum auch immer). Dann kann aber auch keine Sperrzeit eingetreten sein (s. o.)!

Nun hat ein anderer Mensch einen vollstreckbaren Titel gegen den Aussteiger.
Frage: Kann der Titelinhaber den ALG 1-Anspruch des Aussteigers pfänden, auch wenn der Aussteiger selber seinen ALG 1-Anspruch nicht geltend gemacht hat?

Wie gesagt: Wurde der Anspruch
– wirklich gar nicht erst geltend gemacht oder genauer: Er ist (rein rechtlich) gar nicht erst entstanden!, (= keine Alome, keine Alg-I-Beantragung/-Bewilligung, aber auch keine Sperrzeit) oder
– hat man sich aus dem (auch während einer Sperrzeit!) laufenden Anspruch abgemeldet?

→ Wie auch immer:
Ein «Anspruch», der gar nicht erst entstanden ist oder aber nicht (weiter) in Anspruch genommen wird, kann nicht gepfändet werden, da grundsätzlich * keine Ansprüche gepfändet werden können, sondern nur tatsächlich vorhandenes Geld!

*) « Grundsätzlich » meint hier: Ob nun aber ein Gläubiger einen in irgendeiner Weise rechtlich zwingen kann, einen theoretisch bestehenden Anspruch auf Leistungen auch praktisch geltend zu machen, damit er an sein Geld kommt, weiß ich nicht (würde es aber spontan bezweifeln)!
Davon abgesehen: Es gibt Pfändungsfreigrenzen. Es ist durchaus möglich, dass das monatliche Alg I überhaupt nicht hoch genug wäre, um gepfändet werden zu können, geschweige denn, dass das gesamte Alg gepfändet werdem könnte (zumindest dann, wenn man es auf einem P-Konto hat)! Aber:
→ Diese beiden Fragestellungen bei Interesse/Notwendigkeit bitte stattdessen im Brett «Allgemeine Rechtsfragen» klären, da Schuld-/Pfändungsrecht nichts (mehr) speziell mit «Arbeits- & Sozialamt» zu tun hat! Danke.

Gruß
Jadzia

Herzlichen Dank! owt
owt!