Anspruch auf therapieberichte/kopie

hallo leute…

meine tochter (4) befand sich über ca drei wochen in
psychologischer behandlung, nun wollten wir als eltern den bzw
die berichte anforden ( dazu gehören auch tonbandaufnahmen,
die abgetippt wurden ) der psychologe meinte er dürfte diese
nicht raus geben, wir könnten zu ihm kommen und uns die
jeweiligen berichte anschauen!!! meines wissens nach stehen
diese berichte uns aber zu, zumindest eine kopie oder nicht?

Hallo,
hier kommt ein Auszug, nach zu lesen auf Patientenrechte.de

Recht auf Auskunft, Recht auf Einsicht in die Krankenakte und Recht auf Herausgabe der Patientendaten

Ärzte sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Dokumentation ihrer Behandlung -nicht nur aus Abrechnungsgründen- gesetzlich verpflichtet.

Will nun der Patient seine Krankenakte / Patientendaten einsehen, so hat er eine Recht darauf. Mit Beschluß vom 09.01.2006 -2 BvR 443/02- hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß der Patient generell ein geschütztes Interesse daran hat, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht seiner Krankenunterlagen hat seine Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten und muss daher nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um persönliche Einschätzungen bzw. Kommentare des behandelnden Arztes handelt, beispielsweise im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich.

Das Recht des Patienten bezieht sich jedoch nur auf die Einsicht der Patientenunterlagen, nicht jedoch auf die Aushändigung der original Patientenunterlagen. Insoweit muß sich der Patient mit Fotokopien begnügen. Auch ist der Arzt berechtigt, die für die Kopien der Patientenunterlagen getätigten Ausgaben an den Patienten weiterzugeben. Das Kopieren kann der Arzt dem Patienten auferlegen. Jedoch wird der Arzt in der Praxis die Kopien in aller Regel selber fertigen, um die original Patientenunterlagen nicht aus der Hand geben zu müssen. Der Patient, oder dessen bevollmächtigter Vertreter, nach dem Tode des Patienten auch nahe Angehörige und Erben (sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte), haben das Recht in die Patientenakte Einblick zu nehmen.

Wichtig ist hierbei wohl der Paragraph für euch.
Gruß Sunny

vielen lieben dank…

Moin

meine tochter (4) befand sich über ca drei wochen in
psychologischer behandlung, nun wollten wir als eltern den bzw
die berichte anforden ( dazu gehören auch tonbandaufnahmen,
die abgetippt wurden ) der psychologe meinte er dürfte diese
nicht raus geben, wir könnten zu ihm kommen und uns die
jeweiligen berichte anschauen!!!

Das ist in meinem Verständnis ein krasser Widerspruch in sich selbst -entweder er nimmt seine Schweigepflicht ernst, dann dürft ihr euch auch nicht bei ihm die Berichte anschauen oder er nimmt sie nicht ernst, dann bleibt es sich gkleich, ob er sie euch gibt oder lesen lässt.

meines wissens nach stehen
diese berichte uns aber zu, zumindest eine kopie oder nicht?

Bei erwachsenen Kindern auf k e i n e n Fall, bei nicht volljährigen KIndern kann ich das schwerer beantworten, weil ich nur Erwachsene therapiere.
Gruß,
Branden

Hallo Brandon
was bist denn du für ein Therapeut wenn du der Meinung bist das die leiblichen Eltern von einem so kleinen Kind nicht den Anspruch auf die Akten haben?
Und wenn du ein Therapeut wärst müsstest du doch die rechtliche Seite auch bei erwachsenen Personen kennen denn die haben laut Urteil auch einen Anspruch auf ihre Akten.
Anders sieht es aus bei verstorbenen Personen die dieses nicht im Testament fest gehalten haben denn da besteht die Schweigepflicht bis über den Tot hinaus.
Gruß Sunny

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Dieter Nuhr

die berichte anforden ( dazu gehören auch tonbandaufnahmen,
die abgetippt wurden ) der psychologe meinte er dürfte diese
nicht raus geben, wir könnten zu ihm kommen und uns die
jeweiligen berichte anschauen!!!

Das ist in meinem Verständnis ein krasser Widerspruch

Ja, allerdings in ganz anderer Hinsicht.

selbst -entweder er nimmt seine Schweigepflicht ernst, dann
dürft ihr euch auch nicht bei ihm die Berichte anschauen

Das ist Bullshit!
Du schreibst selbst, du bist Erwachsenentherapeut. Du weißt nichts zum Thema, also sind solche Äußerungen Geblubber eines Ahnungslosen!

er nimmt sie nicht ernst, dann bleibt es sich gkleich, ob er
sie euch gibt oder lesen lässt.

Das ist auch falsch, denn ein Therapeut oder Arzt darf seine Doku gar nicht aus der Hand geben. Daher ist es nicht gleich ob lesen lassen oder geben. Allerdings darf beziehungsweise er muss sogar diese kopieren.

bei nicht
volljährigen KIndern kann ich das schwerer beantworten, weil
ich nur Erwachsene therapiere.

Wenn du das nicht beantworten kannst, dann lass es doch einfach!

Beim diesem Thema spielt auch die Volljährigkeit keine Rolle. Maßgeblich ist die Altersgrenze 14. Lebensjahr. Bei jüngeren Kindern kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an, mit 15 greift dann das Selbstbestimmungsrecht der Heranwachsenden. Bei einem Vierjährigen braucht in puncto Einsichtsfähigkeit erst gar nicht diskutiert werden.

http://www.schweigepflicht-online.de/Seite_Psychothe…

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Hallo,

Das ist auch falsch, denn ein Therapeut oder Arzt darf seine
Doku gar nicht aus der Hand geben. Daher ist es nicht gleich
ob lesen lassen oder geben. Allerdings darf beziehungsweise er
muss sogar diese kopieren.

Übrigens analog:
Schülerakten dürfen im Sekretariat einer Schule von den Eltern (nach Vorankündigung) eingesehen, aber nicht mitgenommen werden.

Gruß
Elke

Ja. Allerdings ist die Formulierung „dürfen nicht“ missverständlich, wenn man sie genau nimmt. Sie dürfen schon mitgegeben werden, allerdings wäre der Arzt / die Schule bescheuert, wenn sie die Dokumente aus der Hand geben, weil sie verpflichtet sind zur Archivierung. Passiert etwas, sind sie voll in der Haftung.

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Das ist Bullshit!
Du schreibst selbst, du bist Erwachsenentherapeut. Du weißt
nichts zum Thema, also sind solche Äußerungen Geblubber eines
Ahnungslosen!

Bei deinem Umgangston würde ich dir schonmal überhauopt keine Unterlagen zum Einsehen geben, wenn ich dein Kind in Behandlung hätte. Ich könnte mir dann nämlich gut vorstellen, warum das Kind krank wurde.

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was bist denn du für ein Therapeut wenn du der Meinung bist
das die leiblichen Eltern von einem so kleinen Kind nicht den
Anspruch auf die Akten haben?

Ein Erwachsenen-Therapeut, um deine Frage zu beanbtworten.

Und wenn du ein Therapeut wärst müsstest du doch die
rechtliche Seite auch bei erwachsenen Personen kennen denn die
haben laut Urteil auch einen Anspruch auf ihre Akten.

Es gibt um die Schweigepflicht. Ich darf keinem Anderen, auch nicht Familienangehörigen, etwas über die Behandlung meiner Patienten mitteilen.

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Aha. Da hat jemand ganz offensichtlich eine falsche Auskunft gegeben. Anstatt dieses einzuräumen wird über einen Angriff kompensiert.

Ohne zu wissen, ob ich überhaupt Kinder habe, unterstellst du, dass diese Behandlungsbedürftige Probleme haben und kennst dann gleich auch noch die Ursache. Das ist wirklich beeindruckend und zeigt ein hohes Maß an Professionaliät.

Was du mit deiner Reaktion tatsächlich zeigst: Fähigkeit zur Selbstkritik = 0.

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Aha. Da hat jemand ganz offensichtlich eine falsche Auskunft
gegeben. Anstatt dieses einzuräumen wird über einen Angriff
kompensiert.

Angriff? Sehr richtig, das war ein recht unverschämter und völlig unnötiger Angriff von dir. Ich frage mich und dich nur, w a s du denn nun darüber/damit kompensieren möchtest?
Ich lege dir nahe, dir die Nettikette nochmal durchzulesen, damit du das nächste Mal nicht hier so unverschämt auftreten musst. Das Forum ist nämlich hier nicht zum gegenseitigen Anmachen geeignet.
Man bekommt in der Tat das Gefühl, dass du statt deines Kindes dich in Therapie begeben solltest. Aber erfahrungsgemäß gehen ja immer nur die armen, sich selbst zerfleischenden Symptomneurotiker in Therapie und leider selten die Charakterneurotiker.

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[MOD] Nu isses aber genug
… sonst nehme ich euch die Sandschäufelchen weg.

@ Janina: Du schreibst selbst, daß der Therapeut die Unterlagen mitgeben darf, aber bescheuert wäre, es zu tun. (/t/anspruch-auf-therapieberichte-kopie/6053828/8

@ Branden: Janina ist NICHT die Ursprungsposterin mit dem kranken Kind. Deswegen schießt Du mit dem Satz „Man bekommt in der Tat das Gefühl, dass du statt deines Kindes dich in Therapie begeben solltest“ ins Leere; und Du präsentierst Dich damit auch nicht gerade als aufmerksamer Leser. Eine gewisse Sorgfalt beim Verstehen und Antworten gehört für mich aber auch zur Netikette.

Gruß,
Max

[MOD Psychologie]

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Hallo Sunny,

du gestattest mir hoffentlich, die für die Frage im Ursprungsposting möglicherweise nicht ganz unrelevanten Passagen deines verdiensvollen Zitates etwas hervorzuheben.

Will nun der Patient seine Krankenakte / Patientendaten
einsehen, so hat er eine Recht darauf. Mit Beschluß vom
09.01.2006 -2 BvR 443/02- hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, daß der Patient generell ein geschütztes
Interesse daran hat, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit
umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und
wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Der Anspruch des
Patienten auf Einsicht seiner Krankenunterlagen hat seine
Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten
Selbstbestimmungsrecht des Patienten und muss daher nur
zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange
entgegenstehen
. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um
persönliche Einschätzungen bzw. Kommentare des behandelnden
Arztes handelt, beispielsweise im psychiatrischen und
psychotherapeutischen Bereich.

Ob der Akteneinsicht der Fragestellerin nach Meinung des Arztes oder Therapeuten ihres Kindes nun aus seiner Sicht wichtige Belange entgegenstanden, kann hier nur spekuliert werden.

Aber ganz offensichtlich ist die Einsicht in die Unterlagen eben nicht stets und unumstößlich jedem Patienten oder gesetzlichen Vertreter uneingeschränkt zu gewährleisten.

Wenn zum Beispiel der fachärztlichen Einschätzung nach diese Unterlageneinsicht durch den gesetzlichen Vertreter (z. B. die Personensorgeberechtigten) eben nicht primär der Wahrung des grundgesetzlichen Selbstbestimmungsrechtes und des allgemeinen Behandlungserfolges dient, sondern aufgrund irgendwelcher besonderen Umstände diesen sogar verhinderte.

In der Jugendhilfe ist die Erschwernis der Akteneinsicht aus nur zu gutem Grund gang und gäbe, möglicherweise gibt es auch in medizinischem Bereich ähnlich gelagerte Situationen.

Gruß

Annie

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Danke für diesen differenzierten Bericht, Annie
***

Alles richtig soweit, der Vollständigkeit halber sei aber noch ausdrücklich erwähnt, dass es nicht nur um den Schutz des Patienten, sondern auch um den Schutz des Therapeuten geht. Bestimmte Teile der Doku dürfen dem Patienten auch aus diesem Grund vorenthalten werden. Allerdings findet sich dieser Form der Doku in der Regel nicht in „Berichten“, ohne jedoch zu wissen, ob die Fragestellerin diese Feinheiten so gemeint hat.

Ob der Akteneinsicht der Fragestellerin nach Meinung des
Arztes oder Therapeuten ihres Kindes nun aus seiner Sicht
wichtige Belange entgegenstanden, kann hier nur spekuliert
werden.

Diese Spekulation fällt hier aber völlig flach! Entweder, es gibt therapeutisch / medizinische Gründe dafür, dem Patienten die Einsicht zu verweigern oder sie gibt es nicht. Hier verweigert der Therapeut jedoch nicht die Einsicht, sondern er verweigert nur die Aushändigung, auch in Form von Kopien.

Der Fall ist damit sehr eindeutig. Verweigern kann (und sollte aus Eigenschutz) er die Aushändigung der Originalunterlagen, die Anfertigung und Aushändigung Kopien kann er nicht verweigern, wenn der Einsichtnahme nichts entgegen steht, was hier nun einmal nicht der Fall ist.

Hallo Janina,

Ob der Akteneinsicht der Fragestellerin nach Meinung des
Arztes oder Therapeuten ihres Kindes nun aus seiner Sicht
wichtige Belange entgegenstanden, kann hier nur spekuliert
werden.

Diese Spekulation fällt hier aber völlig flach!

Weder ich noch du sind in der Lage, das mit Sicherheit sagen zu können. Die Fragestellerin schrieb dazu nämlich leider genau gar nichts.

Entweder, es
gibt therapeutisch / medizinische Gründe dafür, dem Patienten
die Einsicht zu verweigern oder sie gibt es nicht. Hier
verweigert der Therapeut jedoch nicht die Einsicht, sondern er
verweigert nur die Aushändigung, auch in Form von Kopien.

Es hieß im Ursprungsposting nicht, er verweigere die Kopien, sie fragte hier im Forum danach und hüllte sich dann, in zufriedenstellender Weise von euch darob aufgeklärt, in Schweigen.

Der Fall ist damit sehr eindeutig. Verweigern kann (und sollte
aus Eigenschutz) er die Aushändigung der Originalunterlagen,
die Anfertigung und Aushändigung Kopien kann er nicht
verweigern, wenn der Einsichtnahme nichts entgegen steht, was
hier nun einmal nicht der Fall ist.

Siehe oben. Faktisch gesehen lese ich rein gar nichts darüber, ob und warum der Mutter kategorisch eine Kopie verweigert wurde.

Schöne Grüße

Annie

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Ob der Akteneinsicht der Fragestellerin nach Meinung des
Arztes oder Therapeuten ihres Kindes nun aus seiner Sicht
wichtige Belange entgegenstanden, kann hier nur spekuliert
werden.

Diese Spekulation fällt hier aber völlig flach!

Weder ich noch du sind in der Lage, das mit Sicherheit sagen
zu können. Die Fragestellerin schrieb dazu nämlich leider
genau gar nichts.

Die Fragestellerin schrieb zu dem Punkt gar nichts?

der psychologe meinte er dürfte diese

nicht raus geben, wir könnten zu ihm kommen und uns die
jeweiligen berichte anschauen

Da steht wörtlich, nicht indirekt, nicht verklausuliert, dass der Psychologe die Eltern vor Ort in die Berichte gucken lässt!

Übrigens noch eine Ergänzung zu dem BVerfG-Urteil: Das Urteil hat gerade recht die Latte recht hoch gehängt, was „wichtige Belange“ sind, die einer Einsichtnahme entgegen stehen. Das gilt auch bezogen auf die subjektiven Notizen des Therapeuten, die, so die Auffassung des Gerichtes, eben üblicherweise nicht in der zu archivierenden Doku zu finden sind. Nach diesem Urteil gibt es eben praktisch keinen Spielraum, die Einsicht in die Doku vollständig zu verweigern! Zumindest Auszüge müssen dem Patienten zur Verfügung gestellt werden, hier gilt auch nicht das Schutzargument, dass es zu aufwändig wäre, die Doku entsprechend anzupassen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteil…
bzw.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

der psychologe meinte er dürfte diese

nicht raus geben, wir könnten zu ihm kommen und uns die
jeweiligen berichte anschauen

Da steht wörtlich, nicht indirekt, nicht verklausuliert, dass
der Psychologe die Eltern vor Ort in die Berichte gucken
lässt!

ja, aber du hast die Hälfte vergessen. Denn anschliessend fragt sie, ob er ihr die Berichte nicht geben muss oder nicht wenigstens eine Kopie.

Und nichts davon, ob sie überhaupt nach ner Kopie gefragt hatte und noch weniger darüber, dass und ob er ihr dezidiert eine Kopie verweigert hatte überhaupt.

Wörtlich, direkt und unverklausuliert steht da, dass sie die Berichte haben wollte. Mehr nicht. Wenn sie beim Doc anruft und fragt, ob sie die Unterlagen haben könne, wird er ihr eben dies verweigert haben. Mehr nicht. Jedenfalls nicht nach unserem Kenntnisstand bis dato.

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