Hallo LeoLo,
erstmal danke für deine Antwort! Wie du richtig bemerkt hast, ich bin überrascht…
wer muss sich dann darum kümmern dass der MA
zur Arbeit erscheint?
Soweit nicht anders wirksam vereinbart: Der AG.
D.h. wenns im Arbeitsvertrag steht bzw. wenn das zb. durch interne Mitteilung das anders gefordert wird, und die Kenntnisnahme unterschrieben wird??
Meiner Meinung nach ist es so, dass sich der Mitarbeiter
selber darum kümmern muss, ob es Arbeit gibt für ihn!? Gehört
doch irgendwie auch zum Betriebsinteresse, oder?
Und für den AG läge es nicht im Betriebsinteresse? Eine etwas
fadenscheinige Ausrede, oder?
Stimmt, kann man so oder so sehen…
Gibt es gesetzestexte? WEnn ja welche und was steht darin???
TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem
Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die
Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und
täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine
Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer
der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der
Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für
mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu
nehmen.
meint das täglich, wöchentlich??
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet,
wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit
jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
DAS überrascht mich mehr, denn irgendwie geht das bei uns nicht immer!
Es kann sein, dass der Auftrag am Montag kommt und am Dienstag ausgeführt werden muss. Heisst das, theoretisch könnte die ganze Truppe die Arbeit verweigern, weil Sie erst am Montag die Mitteilung bekommen, dass es am Dienstag los geht, und nicht bereits am Mittwoch der Vorwoche???
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der
Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche
Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Tarifvertrag fällt flach, Betrieb ist keiner Gewerkschaft angeschlossen!
Ich denke, auch Absatz 1 dürfte einige Überraschungen für Dich
bereithalten, oder?
Eher Absatz 2 wars, der mich überrascht hat!
Nun mal ehrlich, es geht nicht darum, jemand in die Pfanne zu hauen oder so, es geht grundsätzlich darum, mal eine klare regelung zu treffen, weil es Mitarbeiter gibt, die, wenns sein muss jeden Tag 10 x anrufen um ihren Einsatzort/tag zu erfragen, und andere, die, wenn sie 2 Tage nicht angerufen werden oder nicht arbeiten für solche blitzeinsätze, wie oben genannt, nicht erreichbar sind, oder für im vorraus bekannte Wochenendaufträge sich nicht interessieren, obwohl der Auftrag an sich mehr als 4 Tage bekannt ist, aber noch nicht genau, wer wann wohin muss und dass sich auf jede kraft verlassen wird und man auch darauf angewiesen ist!
Es geht zu wie im Kindergarten, in dem der BigBoss ab und zu kräftig mitmischt, daher gilt es eine klare regelung aufzustellen, die da lautet…???
Was meinst Du??
Gruss
Kat