Hi!
Kann X sich von der Arbeitslosigkeit abmelden und nach dem Urlaub wieder anmelden, ohne dass sich hieraus weitere (negative) Folgen ergeben?
Außer der Tatsache, dass man für diesen Zeitraum kein Geld (Alg I) bekommt zumindest seitens der AA nicht. Solche Fälle sind noch nicht mal Ausnahmefälle, sondern kommen bei uns ständig vor.
Was die KV, PV und RV angeht, zu denen ja nur während des tatsächlichen Alg-Bezuges Beiträge gezahlt werden (also nicht während einer Ortsabwesenheit (OAW) jenseits der 21 Kalendertage (KT) pro Kalenderjahr wie hier), würde ich mich im Brett „Versicherungen“ erkundigen, was damit ist, bzw.
– ob die KV durch § 19 (2) S. 1 SGB V abgedeckt ist oder durch Familienversicherung beim Ehemann (§ 10 (1) S. 1 SGB V i. V. m. § 19 (2) S. 2 SGB V) abgedeckt werden kann und vielleicht gar keine Beiträge gezahlt werden müssen, und
– ob es bei der RV so einem kurzen Unterbrechungsdauer Sinn macht, selbst Beiträge einzuzahlen.
Was bzgl. des Alg I bzw. ggü. der AA noch zu beachten ist:
1. Um ab dem 1. Tag nach Rückkehr aus der OAW auch wieder Alg bezogen werden kann, muss man sich auch gleich an diesem wieder persönlich(!) bei der AA arbeitslos melden.
Fällt der Rückkehrtag auf einen Freitag oder Samstag, sodass die Alome erst am Montag erfolgen kann, muss man einen irgendwie gearteten Nachweis vorlegen, dass man bereits am Samstag/Sonntag wieder zu Hause und damit – zumindest dem Grundsatz nach – „verfügbar“ war. Kann man das nicht (z. B. Kopie Rückflugticket), ist man für diese/n Wochenendtag/e auf die Kulanz seines Vermittlers angewiesen, ob der die rückwirkende Verfügbarkeit (und damit den rückwirkenden Alg-Anspruch) auch so anerkennt.
2. Bei einer Unterbrechung/OAW bis max. sechs Wochen reicht eine reine persönliche Meldung aus und das Alg wird dann ohne erneute Antragstellung weiterbewilligt.
Ist die Unterbrechung länger als sechs Wochen muss zusätzlich ein neuer Antrag gestellt (= Antragsformular ausgefüllt und persönlich abgegeben) werden.
Insbesondere keine Sperrzeiten und Kürzung der Dauer des Anspruchs auf ALG 1.
Hierfür existieren keine Rechtsgrundlagen. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass man sich frühzeitig bei der AA meldet und sagt: „Von dann bis dann gehe ich in OAW und melde mich ab.“
LG
Jadzia