Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ?!
Moin,
Elektrotechnisch unterwiesene Personen,
dürfen solche Arbeiten nicht ausführen,
wie sie bei Dir an der Tagesordnung sind.
… Also bin ich mit Antriebstechnik auf der
elektrischen Seite konfrontiert. Ihr dürft die Gewichtung
nicht so sehr auf meine Firma, bzw. den verantwortlichen
Leuten da legen.
Doch, denn die Verantwortung liegt genau dort,
da für Deine Tätigkeit „allem Anschein“,
keine verantwortliche Elektrofachkraft existiert.
Sieh auch (#)
Da ist es verankert, dass man im Aussendienst halt einfach alles macht.
Sorry, aber die Firma kann sich da nicht rausreden,
wenn an einem solchen Automaten,
ein Elekto- Schaden oder Unfall geschieht.
Ist bis heute ja auch noch nichts
passiert.
Viel Glück, weiterhin.
BtW, haben eure Automaten auch ein „CE-Zeichen“?
Nur wenn, will ich nicht in der Haftung sein.
Nicht Du, sondern die Firma ist in der Haftung.
Ich hab in meiner vorherigen Antwort,
auf die Vorschriften, für’s Unternehmen hingewiesen.
Die Europäischen Richtlinien zur Arbeitsschutz und Geräte- und Maschinensicherheit,
sind sind die "Gesetzliche Vorgaben"
und nicht was man in der Firma meint !
http://www.bgete.de/praev/praev_gesetze.html
Und von mir aus, habe ich keine Lust, die 600€ für die
Weiterbildung selbst zu tragen, und dazu auch noch meine
sowieso schon kappe Zeit „zuhause“ zu opfern.
Wenn die Kosten wenigstens getragen werden würden, was ja auch
nicht der Fall ist.
Habe nur gehört, das ich mir zu meinem Meisterbrief noch
artverwande Tätigkeiten eintragen lassen darf.
Jain.
Welche Tätigkeit aus dem Elektrobereich,
ist zur Feinwerkmechanik artverwandt ?
Artverwandte Berufe (BGI 519):
Beispielsweise kann ein Elektromaschinenbauer
für sein Arbeitsgebiet durchaus eine genügende Qualifikation
als Elektrofachkraft besitzen, das heißt allerdings nicht,
dass er auch die fachlichen Qualifikationsanforderungen für
Arbeiten im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen erfüllt.
Ebenso fraglich ist das Vorliegen der fachlichen Qualifikation bei Personen,
die zwar eine Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich nachweisen können,
aber seit einigen Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet haben
und damit nicht über ausreichende Kenntnisse
und Erfahrungen bzw. nicht über die Kenntnisse
des sich ständig ändernden Normenwerks verfügen.
Die Kenntnisse habe ich zumindest größtenteils,
da ich ja fast tagtäglich mit der Elektrik konfrontiert werde.
Und genau das, muß auch entsprechend, nachgewiesen werden.
BG-Grundsätze
Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten
im Sinne der Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
http://www.bgete.de/bilder/pdf/bgg_944_a04-2009.pdf (PDF-138kb)
Auch eine „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“
ist für diese Arbeiten, nur bedingt einsetzbar.
(#) Zitat:
Die Ausbildung soll die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten befähigen,
die festgelegten Tätigkeiten weitgehend eigenverantwortlich durchführen zu können.
Es ist jedoch erforderlich, dass eine verantwortliche Elektrofachkraft
die Fachverantwortung wahrnimmt.
Lies mal in,
„Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen“ (BGI 519),
unter „3 Mitarbeiterqualifikation und Verantwortung“
http://www.bgete.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma5… (PDF-2,49 MB)
Ausbildungsinfos gibt auch die BG, IHK und HWK.
…
MfG
mfg
W.